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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufzeichnungspflicht beim An- und Verkauf von Goldwaren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- ArtikelDie Verordnung vom 30. November 1939 über die Vertragshilfe des ... 611
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke 612
- ArtikelEin vorbildliches Meisterstück 613
- ArtikelMit Überlegung handeln! 614
- ArtikelFür die Werkstatt 614
- ArtikelVeränderungen im Stande der Uhrmacher-Mitglieder der Wiener ... 614
- ArtikelDie Aufzeichnungspflicht beim An- und Verkauf von Goldwaren 615
- ArtikelWochenschau der U 615
- ArtikelFirmennachrichten 616
- ArtikelPersonalien 616
- ArtikelWirtschaftszahlen 616
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr - M DIE UhRMACHERKUNST Dip Aufzeichnungspflichl beim An- und Verkauf von Goldwaren ..'' e ^ cn Zuschriften von Berufskameraden entnehmen wir, daß über die Aufzeichnungspflicht der Gold-An- und -Ver käufe noch Unklarheiten bestehen. Ls wird vielfach angenommen, daß nur Verkäufe von Goldwaren von mehr als 300 <'/?. fl ein getragen zu werden brauchen, ganz gleich, ob der Kunde Altgold in \ oller Höhe anliefert oder die Cioldmenge geringer oder höher ist. Nach den letzten Anordnungen der Reichsstelle für Edel metalle besteht Aufzeichnungspflicht für alle Verkäufe von Gold waren, deren Verkaufspreis mehr als 300 JtJl, beträgt, und für die Verkäufe von ungebrauchten Goldwaren, die ohne Anliefe rung von Gold abgegeben werden, weil der Geschäftsinhaber be reits vorher von Verbrauchern eine entsprechende Menge Gold ohne Abgabe neuer Goldwaren erworben hat. In die zweite Gruppe fallen logischerweise auch solche Verkäufe, bei denen der Kunde wohl Gold an liefert, aber nicht i n voüler Höhe des G o 1 d - inhalts des zum Verkauf gelangenden Gegenstandes. (Bei spiel: Der Kunde kauft einen Ring, dessen Feingoldinhalt 5 g beträgt. Er kann aber an Feingold nur 3,8 g anliefern.) Hier kann der Verkauf nur getätigt werden, wenn der Uhrmacher die Mög lichkeit hat, die fehlenden 1,2 g aus sonstigen Ankäufen zu decken. Es liegt also ein Teilverkauf ohne Goldanlieferung vor. Ferner fallen in die zweite Gruppe auch die Verkäufe, bei denen der Kunde mehr Gold anliefert, als in dem von ihm gekauften Gegenstand enthalten ist. (Beispiel: Der Kunde kauft einen Ring, dessen Feingoldinhalt 3 g beträgt. Er liefert als Goldzugabe einen alten goldenen Gegenstand an, der einen Feingoldinhalt von 5,9 g hat.) In der Praxis wird es kaum Vorkommen, daß der Kunde die überschießenden 0,9 g Feingold zurückfordert. Da der Uhrmacher in dem neuen Ring nur 5 g Feingold abgibt, kauft er die in dem alten Gegenstand mehr enthaltenen 0,9 g gewissermaßen freihändig an und kann sie infolgedessen zum Ausgleich bei anderen Goldverkäufen benutzen. Als nichtaufzeichnungspflichtig bleiben demnach nur die Verkäufe übrig, bei denen das in dem neuen Gegenstand ent haltene Gold von dem Kunden in genau der gleichen Menge angeliefert wird. Solche Fälle werden verhältnismäßig selten Vorkommen. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß mit ganz wenigen Ausnahmen alle Verkäufe an Goldwaren und alle Alt goldankäufe aufgezeichnet werden müssen. Für den Uhrmacher ist es nun sehr wichtig, bei seinen Dispositionen stets zu wissen, ob bzw. in welchem Umfang er mehr Gold angekauft als verkauft hat, und ob er in An betracht dessen Verkäufe ohne Goldzugabe durch die Kunden vornehmen darf. In das Goldüberwachungsbuch sind grundsätzlich alle Ver käufe neuer Goldwaren einerseits und alle Ankäufe von Altgold andererseits einzutragen, denn nur so ist Gewähr für einen lückenlosen Überblick gegeben. Wie oben geschildert, kann es sich nur um ganz wenige Gold-Ver- und -Ankäufe handeln, die laut der bisherigen Regelung vielleicht nicht einzutragen w’ären. Es entsteht also in der Praxis keine Mehrarbeit. Bei Ingebrauchnahme des Buches schreibt der Uhrmacher zuerst den Vortrag ein, der aus freihändigen Altgoldankäufen (also ohne Gegenlieferung neuer Waren) aus der Zeit nach dem 13. September 1939 stammt. Sodann nimmt er in das Goldüberwachungsbuch — hinter einander, wie sich die Geschäfte abwickeln — die Goldverkäufe und die Goldankäufe auf. Ganz besonders einfach ist die Eintragung der Goldankäufe, denn hier braucht jeweilig nur die Nummer des Ankaufs- buches für Altgold, das neben dem Goldüberwachungs buch weiter geführt werden muß, sowie das Feingoldgewicht des angekauften Altgoldes angegeben zu werden. Am Schlüsse eines jeden Tages zieht der Uhrmacher die Grammzahlen des angekauften Goldes zusammen, und addiert sic mit dem Vortrag bzw. mit der Uberschußsumme des Vortages. Weiter zählt er auch die Grammzahlen des in den verkauften neuen Gegenständen enthaltenen Feingoldes zusammen, zieht ihn von der eben ermittelten Summe ab und weiß nunmehr aus der sich ergebenden Zahl, wieviel Gold ihm für Verkäufe ohne Gold zugabe am nächsten Tage zur Verfügung steht. Dieser Überblick erleichtert das Verkaufsgeschäft ungemein. Weiß der Uhrmacher z. B., daß er aus den Vortagen noch einen Goldüberschuß hat, so kann er bei Goldwaren, deren Feingold inhalt im Verhältnis zu der handwerklichen Ausführung (Fasson) und damit im Verhältnis zum Verkaufspreis verhältnismäßig klein ist, von vornherein darauf verzichten, den Kunden zu einer Goldzugabe aufzufordern. Das wird ihm manche lang wierige Auseinandersetzung mit den Kunden ersparen. Andererseits sieht der Uhrmacher aus dem Tagesvergleich aber auch jederzeit, wenn sein Goldüberschuß zusammenschmilzt, und es wird das für ihn ein Ansporn sein, sich besonders energisch für den Ankauf von Altgold einzusetzen. Zulässig ist der Ankauf von Alt- und Bruchgold, wenn der Uhrmacher im Besitz der Allgemeinen Genehmigung C ist. Bei den gegenwärtigen Verhältnissen bedeutet das also praktisch, daß der Verkauf von G o 1 d w a r e n nur zulässig ist, w'enn der UhUmacher die Allgemeine Ge nehmigung C hat, weil der Verkauf von Goldwaren von der Anlieferung von Alt- oder Bruehgold durch den Kunden ab hängig ist. Berufskameraden, die noch keine Ankaufsgenehmigung besitzen, haben diese schnellstens über die zuständige Hand werkskammer bei der Reichsstelle für Edelmetalle zu erwirken. Dubleewaren sind nicht beschlagnahmt und können, ja, sie müssen sogar frei händig verkauft werden. Der Verkäufer darf die Abgabe von Dubleeware also nicht von der Anlieferung von Alt- und Bruch gold oder Dubleebruch abhängig machen. Die BeruFska meraden werden aber gut daran tun, künftig auch dem freihändigen Ankauf von Dubleebruch ihre Beachtung zu schenken, um ihren Dubleefabrikanten entgegenzukommen. Denn der Uhrmacher darf Alt- und Bruchgold nicht zur Her stellung von Dubleeware anliefern. Der Errechnung des Feingoldgehaltes bei Alt- und Bruchgold und Alt- und Bruchdublee dient der Goldwertsucher. Das Goldüberwachungsbuch und das Goldankaufsbuch können ebenfalls von unserem Verlag bezogen werden. Moe. WocUenscUau dec Einstellungsgenehmigung für Jugendliche Die Beantragung zur Genehmigung der Einstellung von Jugendlichen zur Berufsausbildung erfolgt wie bisher auf vor- gcschriebcnem Vordruck an das zuständige Arbeitsamt. Eine Durchschrift wird vom Betrieb an die Innung gegeben. Diese Anträge sind mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse nicht wie bisher zum 1. Oktober, sondern spätestens bis zum 1. Januar 1940 für die Oster-Einstellung einzureichen. Uber den Zeitpunkt zur Beantragung für den Herbsttermin 1940 wird Näheres noch mitgeteilt werden. Mehrarbeit bei Angestellten In vielen Fällen ist bei Angestellten in dem vereinbarten übertariflichen Gehalt die Vergütung für etwa zu leistende Mehr arbeit schon enthalten. Ebenso wird häufig die Mehrarbeit durch einen Pauschalbetrag abgegolten. In einem Erlaß an die Reichs treuhänder der Arbeit führt der Reichsarbeitsminister aus, daß durch solche Regelungen, soweit sie von den Verhältnissen vor dem Kriege ausgingen, nicht jede Mehrarbeit auch in den Fällen abgegolten sein könne, in denen Betriebe infolge des Krieges zu einer erheblichen Erhöhung der bisherigen regelmäßigen Ar beitszeit übergingen. Sofern eine Arbeitszeit von 51 Wochen stunden überschritten werde, sei diese Arbeitszeit mangels anderweitiger tariflicher oder vertraglicher Bestimmungen be sonders zu bezahlen. Voraussetzung hierfür sei, daß die Arbeits zeit von 51 Stunden als regelmäßige Arbeitszeit für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung für eine längere Zeit als zwei Wochen festgesetzt werde und die Arbeitszeitverlängerung auf Grund der Kriegsverhältnisse erfolge. In diesen Fällen habe der Angestellte für jede über die 51. Wochenarbeitsstunde hinaus geleistete Mehrarbeit Anspruch auf Überstundenvergütung. Bis zu 51 Stun den gelte die Mehrarbeit durch den Pauschalbetrag als ab gegolten. Die Richtlinien des Reichsarbeitsministers sollen nur für Angestellte gelten, deren Monatsgehalt einschließlich einer etwaigen Mehrarbeitspauschale in Großstädten nicht über 600 Reichsmark, in allen anderen Orten nicht über 500 JIM liegt. Photographische Bestimmung der Zeit Wie die amerikanische Zeitschrift „Science and Progress“ mitteilt, wird neuerdings zur genauen astronomischen Zeitbestim mung die Photographie verwendet, indem der Durchgang so genannter „Uhrsterne“, deren Position besonders exakt bestimmt ist, durch den Meridian auf photographischem Wege ermittelt wird.
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