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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (29. März 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Humor um die Uhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- ArtikelGerechte Warenverteilung 95
- ArtikelAus der Pforzheimer Uhrenindustrie wird uns geschrieben: 96
- ArtikelIhr Kontingent ist erschöpft! 97
- ArtikelAbschluß an der Staatlichen Fachschule für Feinwerktechnik und ... 98
- ArtikelDie "befristete" Leihuhr 99
- ArtikelZwei Zugfedern in einem Federhaus 99
- ArtikelDas Lied von der "Glocke" 99
- ArtikelDer automatische Regulierapparat ist da 100
- ArtikelHumor auch im Kriege! 100
- ArtikelHumor um die Uhr 100
- ArtikelWochenschau der U 101
- ArtikelReichssteuertermine für den Monat April 1940 102
- ArtikelDas Schaufenster 102
- ArtikelVerpackung sparen! 103
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 103
- ArtikelFirmennachrichten 103
- ArtikelPersonalien 104
- ArtikelWirtschaftszahlen 104
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 14 DIE UHRMACHERKUNST 101 Gegen den Willen. Der Dieb stand vor dem Richter. Er fand eine faule Aus- = rede: „Ich habe die Uhr gegen meinen Willen gestohlen!“ E Der Richter nickte: „Dann werden Sie auch acht Tage § gegen Ihren Willen sitzen!“ E Der Leuchtwecker als Köder E In der „Schweizerischen Uhrmacherzeitung“ erzählt E. = Donaucr folgende köstliche Geschichte: = Am schönen Sonntagmorgen steht ein Thurgauer am Boden- § see, in der Rechten einen kräftigen Stock und in der Linken § eine Bohnenstange. Von dieser hängt an einer groben Schnur = etwas iMerkwürdiges im Wasser. § Vorübergehende betrachten den sonderbaren Fischer, der = aber wenig gesprächig zu sein scheint. Einer aber läßt es sich = nicht verdrießen und fragt ihn, was er da mache. = „Nun, ich fische!“ war die Antwort. E „Aber Mann, was haben Sie denn da an der Angelschnur?“ E „Das ist mein Geheimnis!“ E „Aber wenn ich recht sehe, ist das ja ein Wecker!“ E „Da habt Ihr richtig geraten.“ E „Das nimmt mich aber doch Wunder. Seid so gut und ver- E ratet mir dies Geheimnis von Eurem Kniff.“ 5 „Aber nicht umsonst — was zahlt Ihr mir dafür?“ 5 „Drei Franken!“ — „Abgemacht, her damit.“ E „Also — hier ist der Wecker mit dem Leuchtzifferblatt, der E zieht die Fische an, die sehen wollen, wie spät es ist. Wenn ein S Fisch nah genug ist, schlage ich ihn mit diesem Stock tot und E die Sache ist erledigt.“ E „Das könnt Ihr einem Narren erzählen, so fangt Ihr keinen.“ E „Doch, doch, Ihr seid heut morgen schon der Dritte, von E einem habe ich sogar fünf Franken bekommen!“ “ uiiimimmiiiiiiiiimiiimiimiiiimiiiMiiiimiimiiiiiiiiimimiiimiiiiiiiimimiiiimiiimMiimiimu 1 Jomül -Die Uhr ging nach, hast du sie gerichtet?" .Wie du siehst, ja!" miiniiiii im WodtenscUau dcc Anordnung der Reichssielle für Melalle, betrifft Auslage- und Verkaufsverbot für Gegenstände aus zwangsbewirtschafteten Metallen Wir haben über die Auswirkung der Anordnung der Reichs stelle für Metalle Erkundigungen bei der Reichsgruppe Handwerk eingezogen. Für die allgemeinen Uhrmacherartikel findet die An ordnung der Reichsstelle für Metalle keine Anwendung; das gilt namentlich für alle Dubleewaren, Schmuckartikel usw. Betroffen werden von dem Verkaufs- und Werbestopp unter anderem Al pakabestecke und Messingbowlen. Silberne und versilberte Schalen fallen niemals unter die Anordnung, weil hierfür allein die Reichsstelle für Edelmetalle zuständig ist. Arbeitslosenversicherung von Handwerkslehrlingen bei Einberufung des Meisters zum Wehrdienst In einem Bescheid an den Präsidenten des Landesarbeits amtes Rheinland vom 22. Februar 1940 — Vb 7114/274 — nimmt der Reichsarbeitsminister zu der Frage der Arbeitslosenversiche- rungspfiieht von Handwerkslehrlingen, deren Meister zum Wehr dienst einberufen sind, folgendermaßen Stellung: „Die Einberufung eines Handwerksmeisters zum Wehrdienst kann sich auf das Beschäftigungsverhältnis eines Lehrlings, der bei ihm in der Lehre steht, in verschiedener Weise auswirken. Es ist möglich, daß das Lehrverhältnis durch die Ein berufung des Meisters sein Ende findet. Zwar besteht keine Vor schrift darüber, daß in solchen Fällen das Lehrverhältnis selb ständig ändert. Der Flandwerksmeister als Lehrherr und der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter können aber den Lehr vertrag im gegenseitigen Einverständnis aufheben. Der Lehrling wird dann meist das Lehrverhältnis bei einem anderen Lehr- herrn fortsetzen. War das Lehrverhältnis bei dem ersten Meister nach § 74 Abs. 1 Satz 1 von der Arbeitslosenversicherung frei, weil ein schriftlicher Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Dauer geschlossen war, und wird der Lehrling bei dem neuen Lchrherrn auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages mindestens für den Rest der zweijährigen Dauer weiterbeschäftigt, so liegt der Fall des § 74 Abs. 1 Satz 2 vor, d. h. auch diese Beschäfti gung ist versicherungsfrei. Dabei ist meines Erachtens die Vor aussetzung des § 74 Abs. 1 Satz 2 auch dann erfüllt, wenn zwi schen dem neuen Lehrherrn und dem Lehrling nur eine schrift liche Vereinbarung dahin getroffen wird, daß das führende Lehr verhältnis im Rahmen des alten Vertrages fortgesetzt werden soll. Durch die Bezugnahme auf den alten Vertrag dürfte dem in § 74 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erfordernis der Schriftform genügt sein, da diese Bezugnahme den Inhalt des neuen Lehrver trages, insbesondere dessen Dauer, ebenso klarstellt, wie wenn die einzelnen Bestimmungen, die vereinbarungsgemäß gelten sollen, in dem Vertrage selbst aufgeführt wären. Möglich ist aber auch, daß die Parteien des ursprünglichen Lehrvertrages bei Einberufung des Meisters zum Wehrdienst den Vertrag nicht aufzuheben wünschen, sondern eine Abrede dahin treffen, daß der Vertrag vorläufig durch weitere Ausbildung bei einem anderen Handwerksmeister fortgesetzt wird. Solche Fälle werden insbesondere dann Vorkommen, wenn zwischen den beiden Meistern eine Art kameradschaftlichen Verhältnisses be steht. Mit der Übernahme des Lehrlings durch den zweiten Meister kann die weitere Abrede verbunden sein, daß die Be schäftigung bei diesem Lehrherrn nach Rückkehr des Ein berufenen enden soll. Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrage geht dann zeitweilig auf den neuen Meister über, der Vertrag selbst bleibt aber zwischen den ur sprünglichen Parteien bestehen. Infolgedessen ändert sich, wenn das Lehrverhältnis auf Grund des § 74 Abs. 1 Satz 1 AVAVG. schon vorher von der Arbeitslosenversicherung frei war, an der Versicherungsfreiheit durch die tatsächliche Fortsetzung der Lehre bei dem zweiten Meister meines Erachtens nichts. Die instanzielle Entscheidung der erörterten Fragen bleibt unberührt. %. Gewerbegehilfin im Handwerk Seit Jahren bildet das Handwerk in den Ladengeschäften bei den Bäckern, Konditoren und Fleischern Gewerbegehilfinnen aus. Nunmehr hat der Reichswirtschaftsminister das vom Reichs stand entworfene Berufsbild der Gewerbegehilfin in diesen Hand werksberufen anerkannt; Beruf und Ausbildung der Gewerbe gehilfin hat damit gesetzliche Grundlage erhalten. Die Aus bildungszeit beträgt zwei Jahre. Diese Entscheidung gewinnt besondere Bedeutung für uns, da auch im Uhrmacherhandwerk weibliche Hilfskräfte mit großem Erfolg eingesetzt werden.
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