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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (19. April 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Skonto hin - Skonto her, schafft mir nur die Ware her!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- So geht es nicht!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- ArtikelDem Führer 119
- ArtikelWechsel in der Schriftleitung der "Uhrmacherkunst" 120
- ArtikelUnter veränderten Verhältnissen 120
- ArtikelIm Schaufenster nur Verkaufsware ausstellen! 121
- ArtikelUnsere Aufgabe! 121
- ArtikelPrüfgrenzen für Chronometer- und Taschenuhren-Prüfungen der ... 121
- ArtikelEinige Erörterungen über Anker- und Federchronometer 122
- ArtikelLieferanten, Kaufleute und Handwerker, achtet auf den Preisstop! 123
- ArtikelSkonto hin - Skonto her, schafft mir nur die Ware her! 124
- ArtikelSo geht es nicht! 124
- ArtikelWochenschau der U 124
- ArtikelFirmennachrichten 125
- ArtikelPersonalien 125
- ArtikelWer liefert? 125
- ArtikelAnzeigen 125
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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124 DIE UHRMACHERKUNST Nr 17 Skonto hin - Skonto her, schafft mir nur die Ware her! Eine zeitgemäße Betrachtung Da hat man in den letzten Tagen über Sein und Nichtsein des Skontos, seine Daseinsberechtigung und seine Überflüssigkeit viel geschrieben. Einer hat sogar gemeint, der Skonto sei ein Ding aus der libcralistischen Aera, also fort damit. Man hat den Eindruck, als wenn der Verfasser die Politik bemühen mußte, um überhaupt eine Begründung für seine Forderung zur Ab schaffung des Skontos zu finden. Dem Uhrmachergewerbe ist der Skonto geläufig. Er betrug einmal 5 °/o. Dann kam die Aktion zur Senkung der Marken artikelpreise. Etwas später die Senkung des Skontos von 5 % auf 3 °/o. Wir wollen nur folgendes zu dem Streit der Meinungen sagen: Der Lieferant hat aus guten Gründen Skonto eingeräumt; der Skonto ist keine Wohltat, sondern ein wirkendes Mittel zur Beschleunigung der Zahlungen; der Skonto nutzt dem Abnehmer u n d dem Lieferanten. Der Staat hat die Daseinsberechtigung des Skontos mehrmals bestätigt; der Preiskommissar hat dem Lieferanten untersagt, die Gewährung des Skontos zu verweigern, wenn der Lieferant dem Abnehmer bisher Skonto einräumte. Ob das Lager des Lieferanten nun reichhaltig oder knapp ist, ist da für ohne Belang. Sa tytUt as nicht! Ein Uhrmacher braucht Uhren; auch andere Uhrmacher brauchen Ware. Dieser eine Uhrmacher ist nun aber auf eine neue Idee gekommen. Er hat Bestellkarten abziehen lassen und bestellt nun auf den abgezogenen Bestellkarten bei verschiedenen Lieferanten lustig und munter 12 Armbanduhren, 6 Taschen uhren, 10 W’ecker usw. usw. Ein Lieferant bedeutet ihm in höflicher Form, daß er die Karte nicht als Bestellung anerkennen könne; er, der Lieferant, habe den Eindruck, als wenn der Be steller sich an alle möglichen Lieferanten gewendet habe. Das gehe doch nicht an! Wohin sollte es führen, wenn jeder Uhr macher das machen würde? Der Uhrmacher ist dann gegenüber dem Lieferanten recht pampig geworden. Der Lieferant hat recht. So darf der Uhrmacher nicht handeln. Namentlich soll er immer im Verkehr mit seinen Lieferanten auf einen guten Verkehrston achten. Lieferant und Uhrmacher sollen einander Verständnis zeigen und immer nett und freundlich bleiben, selbst dann, wenn dieser oder jener Wunsch nicht erfüllt werden kann. Arbeitsbücher der zum Wehrdienst eingezogenen Gefolgschaftsmitglieder Der Reichsarbeitsminister klärt in einem Erlaß vom 19. Fe bruar 1940, wie die Arbeitsbücher der zum Wehrdienst einge zogenen Gefolgschaftsmitglicder zu behandeln sind. Er weist darauf hin, daß durch die Einberufung zum Wehrdienst ein be stehendes Arbeits- oder Lehrverhältnis nicht aufgelöst wird, son dern die beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Dauer der Einberufung lediglich ruhen. Infolgedessen könne auch die Ein berufung zum Wehrdienst nicht als Beendigung der Beschäfti gung im Sinne der Arbeitsbuchvorschriften anzusehen sein, son dern nur als eine vorübergehende Unterbrechung des Beschäfti gungsverhältnisses. Die Unternehmer haben also die Einbe rufung eines Arbeitsbuchinhabers zum Wehr dienst nicht als Beendigung der Beschäftigung im Arbeitsbuch einzutragen. Aus dem gleichen Grunde sei das Arbeitsbuch auch nicht etwa dem Einberufenen zurückzugeben. Der Unternehmer habe es vielmehr sorgfältig aufzubewahren. Ferner stellt der Reichsarbeitsminister fest, daß aus den obengenannten Gründen die Arbeitsbücher der einbe- rufenen Gefolgschaftsmitglieder auch nicht etwa durch das Ar beitsamt zu schließen sind. Der Fortfall der Feiertagsbezahlung bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit Eine Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1940 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 66 vom 18. März 1940) trifft eine Regelung über den Fortfall der Feiertagsbezahlung bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit vor oder nach Feiertagen. Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen ist die Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 280 vom 4. Dezember 1937) Ziff. 3. Danach haben Gefolgschaftsmitglieder, die am letzten x\rbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen, für die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Lohnausfall zu vergüten ist, ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung der betreffenden Feiertage. Das gleiche gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die vor solchen Feiertagen Ur laub erhalten oder eine Familienheimfahrt angetreten haben, wenn sie aus eigenem Verschulden die Arbeit nicht an dem für die Arbeitsaufnahme nach den Feiertagen festgelegten Zeitpunkt wieder aufnehmen. Mit diesen Bestimmungen treten die in den einzelnen Wirt schaftsgebieten ergangenen Anordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit über den Fortfall der Feiertagsbezahlung bei unent- schuldigten Fernbleiben von der Arbeit vor oder nach Feier tagen außer Kraft. W<ytUenscUau dcc Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Die technische Abteilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks teilt mit: „Die Deutsche Kohlenbürsten- und Elemente-Fabrik Car- bone AG., Frankfurt a. Main, bringt eine neue Type von Trockenbatterien heraus. Diese eignet sich besonders gut für Uhrenanlagen, Signal- und Alarmanlagen. Damit dürfte wohl eine Schwierigkeit beseitigt werden, die zu beheben auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Diese Batterien sind bezug scheinfrei. Für Uhrenanlagen käme die Type 524 in Frage, die auch ausreichende Lebensdauer besitzt. Bei Bestellungen 'wird gebeten, auf die genaue Anschrift zu achten, da schon ver schiedentlich Verwechslungen vorgekommen sind. Außerdem muß die Betriebsspannung der Uhrenanlagen und die Anzahl der bisher verwendeten Elemente angegeben werden. Dies ist für die prompte Erledigung Ihres Auftrages von Bedeutung. (gez.): Franz Müller, Leiter der technischen Abteilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks.“ Der Ladenschluß in den Ostgebieten Auch in den eingegliederten Ostgebieten gelten nunmehr TV- 6 I ? ei * ein S c ^J lrten Ladenschlußzeiten vom 21. Dezember 1939 Die höheren Verwaltungsbehörden legen für ihren Verwaltung bereich die Ladenzeiten bindend fest. Mit der Einführung der Verordnung vom 21 Dezember 1939 in den eingegliederten Ost gebieten gilt auch hier die Offenhaltungspflicht der Geschäfte zelten" Verwaltungsbehörde festgesetzten Verkaufs- Die Übernahme von Handwerksbetrieben in den befreiten Ostgebieten Nach den inzwischen von der Haupttreuhandstelle Ost er lassenen Richtlinien für die Eigentumsübernahme bei Hand werksbetrieben ist die Übereignung früher polnischer oder jüdischer Betriebe an Volksdeutsche oder Reichsdeutsche zur Zeit bis zum W^erte von 20 000 ‘Jtlfl zugelassen, und zwar für Handwerksbetriebe auf Grund folgender Bedingungen: 1. Der Erwerber muß die Meisterprüfung bestanden haben, oder die Anleitungsbefugnis für Lehrlinge besitzen, oder eine ordnungsmäßige Lehrzeit und eine mindestens fünfjährige Tätig keit als Geselle in dem betreffenden Handwerkszweig nach- weisen können. In letzterem Falle muß der Bewerber sich ver pflichten, bis Ende 1942 die Meisterprüfung nachzuholen. Aus nahmen können in Sonderfällen zugestanden werden, c n Erwerber muß als politisch einwandfrei durch eine Stellungnahme der NSDAP, erwiesen sein. ^ er Erwerber muß durch Gutachten der zuständigen Handwerksorganisation persönlich und fachlich geeignet er wiesen sein, wobei besonders darauf zu achten ist, daß Art und Cirone des zu übernehmenden Betriebes den Fähmkeiten des Erwerbers entsprechen. , ^er Erwerber muß seine Buchführung nach den Vor schriften des Reichsstandes des deutschen Handwerks einrichten. vr Z V uberneb mende Betrieb ist folgendermaßen zu erten. Werkstatt- und Ladeneinrichtung sind mit dem Tax wert anzusetzen. Vorhandene Maschinen sind extra zu be- Srhl'J^ aren , sin ' d nach dem Verkaufspreis abzüglich Handels- snrerhlnH Z \ v be f rec . h, l en = veraltete Waren können mit ent sprechender Wertminderung angesetzt werden. risiko nnrl' % m fest 2 est ^J lten Gesamtsumme kann ein Kriegs risiko- und Siedlungsabschlag gemacht werden. bauliche? e Fin^ e i!? CtWa mitzuübernehm ender Grundstücke und ihre ^aoe ,,n Ungen ,'^ nach ihrem tatsächlichen Zustand, ihrer ^Lage und den örtlichen Baukosten zu taxieren stücke imT T u feS ^ eSet , Zten Ubernahmewert (ohne Grund stücke und bauliche Einrichtungen) sind mindestens 25 Vo an-
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