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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (3. Mai 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann und wo unterliegt der Uhrmacherbetrieb der reichsgesetzlichen Unfallversicherung (Zwangsversicherung)?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- ArtikelPreisstop im Kriege 135
- ArtikelEin Uhrmachermeister bei der Berichterprüfung des Großdeutschen ... 136
- ArtikelWenn der Kunde nicht mehr kommt, 136
- ArtikelWann und wo unterliegt der Uhrmacherbetrieb der ... 137
- ArtikelFür die Werkstatt 137
- ArtikelWochenschau der U 137
- ArtikelPersonalien 138
- ArtikelWirtschaftszahlen 138
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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65 . j A H RGANG /' 1 940 / NR. 19 137 fflann unö mo unterliegt öer Uhrmactierbetrieb öer reictis- gef^lictien Unfalloerfirfierung (3mangsoerfiriierung)? Die Reichsunfallversicherung bietet den Gefolgschaftsmitgliedern versicherter Betriebe gesetzlichen Schutz gegen die Folgen von Be triebsunfällen. Unerläßliche Voraussetzung hierfür ist die Versiche rungspflicht der Beschäftigungsbetriebe. Für die Uhr- macherbetriebe ist diese gegeben, wenn 1. ein offenes Verkaufsgeschäft vorhanden ist, für das von den Beschäftigten (mit Ausnahme des Inhabers und seines Ehegatten, aber einschließlich sonstiger im Betriebe tätiger Familienangehöriger) mindestens 300 volle Ar beitstage im Jahre geleistet werden, oder 2. eine Werkstatt betrieben wird, die durch elementare Kraft bewegte Arbeitsmaschinen verwendet bzw. in der bei lediglich Handbetrieb mindestens ständig zehn Personen beschäftigt sind. Bei Beurteilung der Versicherungspflicht zu 1 ist im Handels betrieb die Tätigkeit des kaufmännischen Personals (Verkaufspersonen und auch Lehrlinge) nur zur Hälfte anzurechnen, während die der ge werblich Beschäftigten (Hausdiener, Bote, Lieferwagenführer usw.) voll zählt. Hierbei müssen auch die Werkstattarbeiter volle Berück sichtigung finden, soweit sie die regelmäßige Überholung der Waren bestände betreffen und sich auf laufende Garantiereparaturen für ver kaufte llhren usw. erstrecken. (Nach Erhebungen des Reichsinnungs verbandes des Uhrmacherhandwerks, bei denen 50 überdurchschnitt liche Uhrmachergeschäfte erfaßt wurden, können diese laufenden Über holungsarbeiten und Garantiereparaturen bis zu 40 "/o aller Werkstatt leistungen ausmachen. Der tatsächliche Prozentsatz für den Einzelfall ist jeweils zu ermitteln und auch nur zu berücksichtigen.) Es ergeben sich somit folgende Beispiele für die Unfallversiche rungspflicht von Uhrmacherbetrieben: Es werden regelmäßig Zahl der im Verkaufsgeschäj t Betrieb mindestens beschäftigt geleisteten Arbeitstage ist — 300 sicherungs- pflichtig- 300 fl 150 300 a) Zwei Verkaufspersonen (Sohn jqq ^pp und Tochter des Inhabers) 2 b) Ein Hausdiener bzw. Bote (auch Laufjunge oder Liefer wagenführer) usw c) Eine Verkaufsperson voll und einGefolgschaftsmitglied nach b nur halbtagsweise .... d) Im Verkauf nur Geschäftsin haber und Ehegatte und in der Werkstatt fünf Uhr machergehilfen (die dem Ver kaufsgeschäft zuzurechnenden Werkstattarbeiten nach Abs.2 sollen hier durchschnittlich nur 20 % betragen) .... e) Eine Verkaufsperson und zwei Uhrmachergehilfen mit durchschnittlich 30% für den Verkauf zählender Werkstatt- 300 arbeit 2 I) Außer Inhaber (und Ehefrau) keine Verkaufsperson, aber vier Gehilfen; in der Werk statt wird motorische Kraft verwendet g) Nur Inhaber (und Ehefrau) und zehn Gehilfen (Werk statt hat nur Handbetrieb) Zuständiger Versicherungsträger für die Uhrmacherbetriebe ist die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstraße 2. Die bisher von dieser Stelle noch nicht erfaßten versicherungs- pflichtigen Uhrmacherbetriebe sind von den Geschäftsinhabern zur Ver meidung von Weiterungen nunmehr umgehend dort anzumelden, worauf v "n der Berufsgenossenschaft alles Erforderliche veranlaßt wird. 0 + 0 +5X(20 n /n v. 300)1- 300 + 2X(30% v.300) = 330 hier unbedeutend (s. Abs. 1, Ziffer 2) füe die WuUeiait Nullstellhebel richten! Bei Stoppuhren und Chronographen mit doppclarmigcm Hebel kommt es vor, daß trotz einwandfreier Lager einer der beiden Zeiger, der Sekundenzeiger oder der Minutenzählzeigcr, nicht immer auf Null zurückspringt. Dies beruht darauf, daß das eine Ende des doppcl- armigen Hebels nicht sicher am Herz anliegt. „IT IN gibt Kcparatcurc, die nicht gern die Anschlagflächcn des Null- stellhebels bearbeiten — da kommt einem die Bügeleinsprcngzangc zu statten! Der doppclarmige Hebel wird, wie in der Zeichnung an gegeben, vorsichtig angelassen. Die Bügelzange wird am Ende der beiden Backen etwas schmäler und flacher geschliffen und mit einer kleinen Einkerbung ähnlich der anderen versehen. Die Zange wird am Hebel bei den beiden schwarzen Punkten (siehe Zeichnung) angesetzt und dann, wie beim Bügel, ein wenig zu sammengedrückt. Der Arm wird dem Druck entsprechend nachgeben, ohne daß die Gefahr des Brechens besteht. Die Anlaßfarbe wird wieder abgeschliffen oilcr abgebeizt. Verdrehen der Unruhschrauben Es ist keine seltene Erscheinung, daß man beim Einregulieren der Uhr die Unruhschrauben verdrehen muß. Ungerne wird von manchen Uhrmachern die wonniglich mühsam ausgeriebtete Spirale wieder vom Klötzchen abgenommen. Oder es passiert, daß durch das Auf-dem-Kopf- licgen leicht Schmutz in das Steinloch kommt oder gar, daß die Spirale Öl erhält. Um sich nun die zusätzliche Arbeit zu ersparen, ist der Gebrauch des in der Abbildung gezeigten Werkzeuges zu empfehlen. Ein verhältnismäßig schlanker Kegel ist in einem Fuß befestigt und zeigt mit seiner Spitze nach oben. Für diesen Kegel läßt sich eine abgebrochene Glättahle verwenden, die noch, um sich nicht zu verletzen, am Ende etwas ge rundet wird. Auf diesen Kegel wird der Unruhkloben durch das Schraubenloch gelegt, so daß die Unruh nach unten hängt. Nun kann man gefahrlos die Schrauben verdrehen, ohne mit der Spirale in Konflikt zu kommen. Hat man nun noch eine andere Arbeit auszuführen, bevor die Lmruh eingesetzt werden kann, so kann der Kloben so lange mit der Unruh hängen bleiben ungeachtet dessen, daß der Zapfen dort Öl ablädt, wo nichts sein soll. Die Verwendung dieses kleinen Hilfswerkzeuges gestattet ein schnelles und sicheres Arbeiten und damit eine Zeitersparnis. Teilnahme am Berufsschulunterricht muß auf jeden Fall ermöglicht werden. Der Reichswirtschaftsminister “*t im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Er hebung und Volksbildung in einem Erlaß festgestellt, daß in Zukunft Anträgen auf Befreiung vom Berufsschulunterricht, wie sie für kauf männische Lehrlinge über 18 Jahre denkbar sind, nur dann stattgegeben w )rd, wenn die Erreichung des Lehrzieles dadurch nicht gefährdet w, fd. Wenn aber der Lehrling und der Erziehungsberechtigte den Wunsch haben, daß der Lehrling die Berufsschule weiterbesucht, so ist der Lehrherr verpflichtet, dazu auch dann die Möglichkeit zu geben, wenn seinem Antrag auf Befreiung stattgegeben worden ist. Bezug von Trockenbatterien Durch eine Anordnung der Reichsstelle für technische Erzeug nisse, die am 1. Mai 1940 in Kraft tritt, dürfen Trockenbatterien an Verbraucher nur gegen Bezugscheine abgegeben und bezogen werden. Diese Anordnung gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete. Die Verteilung wird nunmehr von den W’irtschaftsämtern vor genommen. Damit ist also die Verteilung von Bezugscheinen durch den Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks aufgehoben wor den. Die bisherigen Bestimmungen über Verteilung und Verkauf von Trockenbatterien treten gleichzeitig außer Kraft. t
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