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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (17. Mai 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sie Fragen Wir Antworten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anzeigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- ArtikelBewährung des Furnituren-Großhandels im 1. Kriegshalbjahr 145
- Artikel"Bereit sein" 145
- ArtikelÜbersichtlichkeit und Klarheit der Furniturenbestellung ... 146
- ArtikelDie Belieferung in Furnituren ist gesichert 146
- ArtikelFurniturenlager planmäßig einrichten 147
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft im Kriege 147
- ArtikelSo geht es nicht! 147
- ArtikelOhne Goldzugabe 148
- ArtikelFür die Werkstatt 148
- ArtikelNoch einmal: Metallspende 148
- Artikel10. Schweizer Uhrenmesse Basel (30. März bis 9. April 1940) 149
- ArtikelWochenschau der U 149
- ArtikelFirmennachrichten 150
- ArtikelPersonalien 150
- ArtikelWirtschaftszahlen 150
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 151
- ArtikelAnzeigen 151
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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5. JAHRGANG / 1940 / N R. 21 151 FRAGEN JVJJR ANTWORTEN fr osten loser Auskunfts dienst der „Uhrmacherkunst 9886. Wie ist im Uhrmacherhandwerk der Tarif für kaufmännische 'Lehrlinge? H. J. in D. I A u t w <> r t 988(1. Es gibt l'iir die Yerkaufslehrlinge im Ulmmicherhimd- werk keinen eigenen Tarif, sondern es werden die allgemeinen Yergütungssätze 1 fii r kaufmännische Lehrlinge gezahlt. Diese Sätze sind gebietsweise geregelt. Auskunft ii De i- die l'iir Ihren Bezirk festgelegten Yergiitungen erhalten Sie auf Rückfrage von der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 9887. Wie behandle ich in steuerlicher und buchhalterischer Hin sicht meine Entschädigung als Obermeister? W. S. in O. A n t \v o r t '.1887. Uber die steuerliche Behandlung der Entschädigungen der handwerklichen Führer hat der Beiehsminister der Finanzen in den Ein korn men.st euer vorn 11 lagungs- Richtlinien folgende Ausführungen gemacht: ..Bei den (Hiederungen des Handwerks können in die ehrenamtlichen Kührerstellen nur solche Männer berufen werden, die in die Handwerksrolle als Handwerker eingetragen sind. Sie müssen einen handwerklichen Beruf ausiihen um! als Betriebsführer ihrem Betrieb auch während der Dauer des Ehrenamtes vorsteheu. Als Inhaber solcher ehrenamtlichen Führerstellen kommen in Be tracht: Reichshandwerksmeister. Landeshandwerksmeister. Reichs innungs meister, Bezirksinnungsmeister, Obermeister, Innungsbeirüte und Vorsitzende der Handwerkskammern. Die im Absatz 1 bezeichneten Männer erhalten von den (Hiederungen oft Bezüge, hei denen es zweifelhaft sein kann, welcher Einkunftsa rt sie zu zurechnen sind. Es ist bei der engen Verbindung des Ehrenamtes mit der Aus übung des Handwerks davon auszugehen, daß die Inhalier der Ehrenämter nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der (Liederung stehen, deren Leiter sie sind. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) kommen deshalb insoweit nicht in Betracht. Die ehrenamtliche Tätigkeit in diesen (Hiederungen kann nicht von der gewerblichen Betätigung als Handwerker getrennt werden. Die Bezüge gehören zu den gewerblichen Betriebseinnahmen.“ Wie Sie aus diesen Ausführungen ersehen, gehören die Entschädigungen der Obermeister usw. zu den Betriebseinnahmen; sie sind demzufo'ge in den Geschäftsbüchern mit zu verbuchen. Demgegenüber zählen die ihnen durch Ihre Obermeistertütigkeit entstehenden Unkosten zu den Betriebsausgaben, sind also auch in Ihrer (rcschäftsbuchführung 7,11 berücksichtigen. Soweit zwischen den Entschädigungen und den Unkosten ein Uberschuß verbleibt, erscheint er mit im Gewerbegewinn und ist als solcher zu versteuern. In vielen Fällen ist es schwierig, die durch die Obermeistertätigkeit ent stehenden Unkosten einzeln ziffernmäßig zu erfassen. Die Finanzämter sind liier meist bereit, einen Pauschsatz zu bewilligen. Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Finanzamt in dieser Richtung zu verhandeln. In Anbetracht, daß Ihre Obermeisterentschädigung nur 150 M .jähslieh beträgt, nehmen wir an, daß Ihnen das Finanzamt als Unkostensalz die gleiche Summe bewilligen wird, so ■ laß dann also ein (Iberschuß nicht mehr verbleibt. Da die Entschädigungen nach der Ansicht des Reichsministers der Finanzen Betriebseinnahmen sind, unterliegen sie auch der Umsatzsteuer. Die l'msatzsteuerpflicht entfällt nur insoweit, als die Entschädigungen zahlen mäßig geltendgemachten Ausgaben (wie z. B. Eisenbahnfahrkosten) entsprechen. Alle Pauschvergiitungen sind dagegen voll umsatzsteuerpflichtig. — Da es sich, soweit wir von hier aus übersehen, bei der Ihnen gewährten Entschädigung um eine Pauschalvergütung handelt, müssen Sie den Betrag von 150 mit als l msatz versteuern. Alle Anfragen irerden brieflich beantwortet; nur die Fälle ton besonderem allgemeinem Interesse tcerden liier veröffentlicht. 9888. Darf mir mein Betriebsführer die zwei Stunden abziehen, . die ich für das Einräumen meines Werkzeuges gebraucht habe bei An tritt meiner Stellung bei ihm? G. R. in B. Aul wort 0888. Unsere Erkundigungen haben ergehen, daß ein Abzug dieser Zeit für das Einräumen des Werkzeuges bei Antritt einer neuen Stellung unter keinen Umständen vom Gehalt — auch hei Stumlenlohn nicht — gestatlet werden kann. Diese Zeit ist als Vorbereitung auf die Arbeit und durchaus als zugehörig zu betrachten. 9889. Ich habe zur Aushilfe eine Verkäuferin eingestellt und bin nun im Zweifel, ob sie in meinem Betrieb eine Sonderstellung ein nimmt oder ob sie genau wie die anderen als Gefolgschaftsmitglied zum Betriebe gehört. W. R. in C. A 11 t w o r t 9880. Eine Entscheidung des Reiehsarheitsgeriehts stellt aus drücklich fest, daß a u e h s o 1 c h p A r b e i t s k r ä f t e a 1 s G e f ol g - s e h a f 1 s 111 i t g 1 i e d e r a 11 z 11 s e h e n sind, die n u r v o r ii b e r - gehe 11 d 11 11 d a u s Ii i I f s w e i s e Ii e s c h ii f t i g t w e r d e n. Auch diesen Aushilfskräften stehen also die Rechte zu. die sich für die Gefolgschaftsmit glieder eines Betriebes aus den gesetzlichen 'Bestimmungen ergehen. So gilt auch die Anordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen ebenfalls für die Aus hilfskräfte, wenn die Arbeitszeit infolge einer der im Gesetz genannten Feier tage ausgefallen ist. Auch die Aushilfskräfte sind also davor geschützt, daß sie etwa nur deshalb kurzfristig entlassen werden, weil sieh der Betrieb der Lohnzahlung für die Feiertage entziehen will. Dieses gilt auch für den Fall, daß nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages von beiden Seiten die Möglichkeit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer besonderen Kündi gungsfrist vorgesehen ist. 9890. Zwischen meinem früheren Lehrling und mir wird seitens des Vaters eine Streitfrage aufgerollt, und zwar stellt der Lehrling eine Forderung auf Schadenersatz. Wo kann diese Frage entschieden wer den, durch den Innungsausschuß oder durch das Gericht? B. M. in W. Antwort 080(1. Grundsätzlich wäre zwar der Iniiungsausschuß dafür zuständig, wenn die Frage dann entschieden werden müßte, als der Lehrvertrag noch oder das Lehrverhü 1tnis noch bestand. Da dies aber nicht mehr der Fall ist. kommt an Stelle des Iniiungsausschusses jetzt das Gericht in Betracht. 9891. Das Finanzamt verlangt von mir die Angabe meines Steuer beraters, der mir bei besonderen Steuerfragen behilflich war. Bin ich dazu verpflichtet? H. M. in B. Antwort 0801. Der RFH. hat die Frage, ob der Steuerpflichtige dem Finanzamt darüber Auskunft geben müsse, wer ihn hei seinen Steuerangelegen heiten beraten hat. bejaht. Bekanntlich bedürfen solche Personen, die ge schäftsmiißig Hilfe in Steuersachen leisten, dazu der vorherigen Erlaubnis durch das Finanzamt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Steuerzuwiderhandlung dar. Das Finanzamt muß zur Ausübung seiner .Steueraufsicht über die Helfer in Steuersachen prüfen können, ob in seinem Tätigkeitsbereich nur als Steuer berater oder als Helfer in Steuersachen zugelassene Personen tätig werden. Zu diesem Zweck kann das Finanzamt alle geeigneten Maßnahmen der Steuer aufsicht ergreifen. Dazu gehört auch, daß es den Steuerpflichtigen auferlegt, ihm anzugeben, von wem sie beraten sind, wer die Schriftsätze verlaßt hat und inwieweit die Beratung entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist. STELLENGESUCHE Suche für meinen Sohn, Schüler des 2. Jahres in der Fach schule Karlstein, während seiner Ferien für einen Monat . A L ■! I a bei ein. tüchl. Meister. Wohn. u. Verpfleg, einen /VrDeifSpIdtZ Wird auch bezahlt, oder Selbstverpfleg.; ohne Gehaltsanspr. Nach Möglichkeit Ober- od. Niederdonau. Anfon Prokop, Uhrm., Krummau (Mold.) türt)tige, bcandiehunöige Uetrhäuferin 25 Jahre all, vor allem sehr selbständig u. sicher arbeitend sowie Kenntnisse in Buchführung u. Schreibmaschine, such! zum 1. Juli Stellung. Gewünscht wird nach Möglichkeit Wohnung u. Verpflegung im Hause. Angebote unter U 557 an die „Uhrmacherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. In meinem mod., flott. Alpina-Geschäft wird der Platz des Alleingehillen (Meister oder Gehilfe) nach 15 Jahren wieder frei. 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