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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (7. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einkommensteuerbescheide 1939
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- ArtikelZink für Uhren 169
- ArtikelAnleitungsproschüre zur !Einfachen Buchführung für das ... 170
- ArtikelUnterstützungen an zur Wehrmacht einberufenen ... 170
- ArtikelErweiterung der Kinderermäßigung für Wehrmachtsangehörige 170
- ArtikelDie Stellung der Treuhänder von Handwerksbetrieben in den ... 170
- BeilageSteuer und Recht 1
- ArtikelVom Verkaufsfenster zum Themafenster (2. Folge) 171
- ArtikelIm Zeichen der Gemeinschaftsarbeit 171
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 172
- ArtikelAnzeigen 172
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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7. Juni 1940 Folge 1 3. Jahrgang Steuer und Recht Beilage der „Uhrmacherkunst" Halle (Saale) earbeitet von Rudolf Afelt: Steuerberater, Leiter der Betriebsudrtschnftsstelle des RIV. des Uhrnincberliandiverks Die Einkommensteuerbescheide 1939 In diesen Tagen versenden die Finanzämter bereits die Ein kommensteuerbescheide für das Steuer jahr 1939. Da auch viele Beamte heute ihre Pflicht mit der Waffe in der Hand erfüllen und ihr Arbeitsplatz mit mehr oder weniger sachkundigen Hilfs kräften besetzt ist, erscheint es notwendig, die diesmaligen Ver anlagungen einer besonders sorgfältigen Nachprüfung zu unter ziehen. Besteuerungsgrundlagen Vor allen Dingen muß der Uhrmacher feststellen, ob das Finanzamt in irgendeiner Weise von seinen Angaben, die er in der Steuererklärung gemacht hat, abgewichen ist, bejahenden falls, ob die vorgenommene Änderung zutrifft. Läßt sich das aus dem Steuerbescheid nicht ohne weiteres ersehen, so emp fiehlt es sich, unverzüglich bei dem Finanzamt eine mündliche oder schriftliche Rückfrage zu halten und um Aufklärung zu bitten. Manche Differenz kann auf diesem Wege beseitigt wer den, ohne daß es erst eines Rechtsmittel Verfahrens bedarf. Das liegt sowohl im Interesse der Finanzverwaltung, die nicht mit unnötiger Arbeit belastet werden soll, als auch im Interesse des Steuerpflichtigen, der bei einer erfolglosen Reklamation die Rechtsmittelkosten zu tragen hat. Steuerstufen Weiter ist zu prüfen, ob bei Anwendung der Einkommcn- stcuertabelle die richtige Eingruppierung vorgenommen worden ist und die dem Steuerpflichtigen zustehenden Vergünstigungen (z. B. Kinderermäßigung) Berücksichtigung gefunden haben. Die in Betracht kommenden Einkommensteuersätze ergeben sich aus der umstehenden Tabelle; sie zeigt auch den für 1939 zu zahlenden Kriegszuschlag. Für die Anwendung der verschiedenen Steuergruppen gilt folgendes: Steuergruppe I In die Steuergruppe I fallen Personen, die weder am 1. Januar 1939 noch mindestens 4 Monate im Kalenderjahr 1939 verheiratet waren. In die Steuergruppe I fallen nicht: a) Personen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf An trag gewährt wird, und Personen, die vorher wegen eines nichtjüdischen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben; b) Männer, die vor dem 1. September 1939 das 65. Lebens jahr vollendet haben, und verwitwete und geschiedene Männer, aus deren Ehe ein nichtjüdisches Kind hervor gegangen ist; c) Frauen, die vor dem 1. Januar 1940 ein nichtjüdisches Kind geboren oder vor dem 1. September 1939 das 50. Lebensjahr vollendet haben; d) Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf be finden. Diese Voraussetzungen müssen im Jahre 1939 gleichzeitig mindestens 4 Monate bestanden haben. Steuergruppe II In die Steuergruppe II fallen: 1. Verheiratete Personen, aus deren Ehe bis Ende des Jahres 1939 ein Kind nicht hervorgegangen ist, obwohl die Ehe länger als fünf volle Kalenderjahre bestanden hat, d. h. vor dem 1. Januar 1934 geschlossen worden ist. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht: a) wenn den Ehegatten Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, oder wenn ein Ehegatte früher wegen eines nichtjüdischen Stiefkindes Kinderermäßi gung gehabt hat; h) wenn einer der Ehegatten vor dem 1. September 1939 das 65. Lebensjahr vollendet hat; c) wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein nicht- 'jiidisches Kind hervorgegangen ist; d) wenn die Ehefrau ein nicht jüdisches Kind geboren hat; c) wenn das Finkommen der Fregatten im Jahre 1939 1800 .'/?•)/ nicht überschritten hat. 2. Frauen, die weder am 1. Januar 1939 noch mindestens 4 Monate im Jahre 1939 verheiratet waren, aber vor dem 1. Sep tember l l >39 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hierunter fallen nicht: a) l’rauen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf An trag gewährt wird und Frauen, die früher wegen eines nichtjüdischen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben; b) Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren oder vor dem 1. September 1939 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Steuergruppe III In die Steuergruppe III fallen die Personen, die nicht in die Stcuergruppe I, II oder IV fallen. Steuergruppe IV In die Steuergruppe IV fallen die Personen, denen Kinder ermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird. Dem Steuerpflichtigen steht Kinderermäßigung zu für min derjährige Kinder und für minderjährige Angehörige, bei denen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Jahre 1939 mindestens 4 Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen worden sein; b) die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen wäh rend der eben angeführten Zeit minderjährig gewesen sein. Dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag Kinderermäßigung gewährt für volljährige Kinder und für andere volljährige An gehörige, bei denen die beiden folgenden Voraussetzungen er füllt sind: a) Die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Jahre 1939 überwiegend auf Kosten des Steuerpflich tigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wor den sein, der Steuerpflichtige muß die Kosten des Unter halts und der Berufsausbildung mindestens 4 Monate getragen haben; b) die Kinder oder die anderen Angehörigen dürfen wäh rend dieser Zeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu den Angehörigen im Sinne der vorstehenden Vor schriften gehören in der Hauptsache: Enkel, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stiefkinder, Stiefenkel. Wird der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt, so stehen die Verwandten der Ehefrau den Verwandten des Ehe mannes gleich. Als Berufsausbildung gelten neben Schulbesuch, Studium, Lehrverhältnissen usw. auch 1. die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst bis zum außer planmäßigen Truppführer oder bis zur außerplanmäßigen Gehilfin; 2. die Zugehörigkeit zur Wehrmacht bis zum Gefreiten (nicht Obergefreiten, Stabsgefreiten), bei Fahnenjunkern bis zum Oberfähnrich*); 3. die Zugehörigkeit zur jj - Verfügungstruppe bis zum f^-Mann *); 4. die Ausbildung in der Hauswirtschaft gegen Lehr- oder Schulgeld (die Tätigkeit in der Landhilfe und die Ab leistung des Pflichtjahres sind dagegen keine Berufsaus bildung). Die Steuerermäßigung für Personen, die weder eheliche Ab kömmlinge noch Stiefkinder des Pflichtigen sind, darf bei Steuer pflichtigen, die ohne diese Personen in die Steuergruppe I oder II fallen würden, 720 31)1 für jede Person nicht übersteigen. Ermäßigung der Einkommensteuer Nach § 33 EinkStG. kann dem Steuerpflichtigen bei beson deren wirtschaftlichen Belastungen durch Krankheits-, Todes- u n d sonstige Unglücksfälle, durch Unterhalt mittelloser An gehöriger usw. eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt werden. Voraussetzung ist hierbei, daß die entstandenen beson deren Ausgaben wirklich eine Belastung darstellen. Der Reichs minister der Finanzen hat in den Einkommensteuer- Durchfüh rungsbestimmungen bestimmte Prozente festgelegt, die sich je nach dem Familienstand des Pflichtigen und der Hohe seines Einkommens zwischen 4 und 33 , /:i°/o des Einkommens bewegen. •) hi ei ihm» »acli Dnieklofruiur veriiheul lichte» UnnderlaU hat der Ueichsi»inister der Finanzen eine Erweitern»}’' anneordiict; wir berichten hierüber an anderer Stelle der heutigen Xnnnner der ..1 iirntacherknnsl .
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