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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (7. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einkommensteuerbescheide 1939
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kinderermäßigung bei der Einkommensteuer wegen Übernahme der Unterhaltskosten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Übergang zu ordnungsmäßiger Buchführung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- ArtikelZink für Uhren 169
- ArtikelAnleitungsproschüre zur !Einfachen Buchführung für das ... 170
- ArtikelUnterstützungen an zur Wehrmacht einberufenen ... 170
- ArtikelErweiterung der Kinderermäßigung für Wehrmachtsangehörige 170
- ArtikelDie Stellung der Treuhänder von Handwerksbetrieben in den ... 170
- BeilageSteuer und Recht 1
- ArtikelVom Verkaufsfenster zum Themafenster (2. Folge) 171
- ArtikelIm Zeichen der Gemeinschaftsarbeit 171
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 172
- ArtikelAnzeigen 172
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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meinen nicht erst einer Anfechtung, sondern es genügt eine kurze Aufklärung des Finanzamtes unter Vorlage der ent sprechenden Quittungen. Vorauszahlungen für 1940 Auf den Steuerbescheiden für 1939 setzen die Finanzämter auch gleich die Vierteljahrs-Vorauszahlungen für das Jahr 1940 fest. Dieselben betragen bei der Einkommensteuer ein Viertel und bei dem Kriegszuschlag ein Achtel der Jahreseinkommen steuer 1939. Vielfach hat sich die Geschäftslage der Uhrmacher im Jahre 1940 gegenüber dem Jahre 1939 wesentlich verschlechtert. Es kann hier die Entrichtung der geforderten Vorauszahlungen zu Flärten führen. Nach § 37 Abs. 2 EinkStG. kann der Uhr macher in derartigen Fällen Fierabsetzung der V orauszahlungen auf den Satz beantragen, den er nach seinem Voraussicht- ! liehen Einkommen für 1940 zu zahlen hat. Es genügt, wenn der Uhrmacher an Hand des verminderten Umsatzes oder auf Grund einer Zwischenbilanz glaubhaft macht, um wieviel sein Fün- kommen für 1940 wahrscheinlich geringer sein wird. Kinderermäßigung bei der Einkommensteuer wegen Übernahme der Unterhaltskosten Nach § 32 Abs. 3 EinkStG. steht dem Steuerpflichtigen Kinder ermäßigung auch dann zu, wenn er die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für minderjährige nahe Angehörige (Enkel, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stiefkinder, Sticfenkel) übernommen hat. Gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser sozialen Ver günstigung wendet sich der Reichsfinanzhof in einem Urteil vom 28. März 1940 — IV 310/39. In dem der Rechtsbeschwerde zu grunde gelegenen Streitfall hatte sich ein Steuerpflichtiger mit verhältnismäßig hohen Einkünften verpflichtet, für seinen sieben jährigen Neffen monatlich 40 !R)l zu zahlen. Von dem Finanzamt war festgestellt worden, daß die wirtschaftliche Lage des Vaters des Kindes eine derartige Unterhalts- und Erziehungsbeihilfe nicht erforderte und daß dem Kinde auch keine bessere F.r- ziehung gewährt wurde als bisher. Auf Grund dieses Tatbestandes hat der Reichsfinanzhof die von dem Pflichtigen beantragte Umgruppierung von der Steuergruppe II in die Steuergruppe IV (mit Ermäßigung für ein Kind) abgelehnt. Er weist in der Begründung darauf hin, daß eine ernstliche Übernahme der Unterhalts- und Iirziehungskosten sowie ein wirtschaftliches Bedürfnis für diese Übernahme not wendige Voraussetzungen für die Kinderermäßigung sind. Interessant ist in diesem Zusammenhänge eine weitere Eest- j Stellung. Der Oberfinanzpräsident hatte die Ablehnung der An fechtung unter anderem auch damit begründet, daß bei einer Anwendung der Steuergruppe IV mit Kinderermäßigung die von ; dem Pflichtigen erzielte Steuerersparnis größer sei, als der [ geltend gemachte Unterhalts- und Erziehungsaufwand. Hierzu i bemerkt der Reichsfinanzhof: ■ „Der Oberfinanzpräsident geht davon aus, daß der Unter halt und die Erziehung von Kindern oder anderen An- | gehörigen eine Belastung bedeute und die Steuerermäßigung dafür nur eine Milderung dieser Belastung herbeiführen soll. Dieser Gesichtspunkt trifft im allgemeinen zu, w e n n d a r- aus auch nicht gefolgert werden darf, daß in jedem Fall die Kinderermäßigung versagt werden müsse, wo augenblicklich die mit Unterhalt und Erziehung von Kindern oder anderen Angehörigen verbundenen Aufwen dungen den Betrag der Kinderermäßigung nicht übersteige n.“ Hieraus geht hervor, daß der von den Finanzämtern häufig zu hörende Einwand, es könne eine Kinderermäßigung für den Unterhalt minderjähriger Angehöriger nicht bewilligt werden, weil die aufgewendeten Lüiterhalts- und Erziehungskosten die eintretende Steuerermäßigung nicht oder nur unwesentlich über steigen, nur bedingt zutreffend ist. Übergang zu ordnungsmäßiger Buch führung Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind beim Übergang zu ordnungsmäßiger Buchführung steuerliche Korrek turen zu machen, und zwar kommen solche in Frage, wenn der Gewinn bisher durch Gegenübersteilen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt worden ist. Bei dieser Art der Gewinnerrechnung bleiben nämlich im allgemeinen Vermehrungen des Warenlagers, der Außenstände usw. unberücksichtigt und werden deshalb auch steuerlich nicht erfaßt. Wird nun eine ordnungsmäßige Buchführung unter Aufstellung von Bilanzen eingeführt, so bauen sich die Gewinnberechnungen auf der ersten Bilanz auf. In diese Bilanz sind aber die vorhandenen Waren bestände, Außenstände usw. mit aufzunehmen. Sie wirken sich dementsprechend bei der ersten und den kommenden Gewinn berechnungen gewinnbeeinflussend nicht aus. Das bedeutet, daß sie auch hier unversteuert bleiben. Eine solche Handhabung widerspricht der Steuergerechtigkeit. Deshalb hat der Reichs finanzhof in mehreren Urteilen entschieden, daß beim Übergang zu ordnungsmäßiger Buchführung dem ersten Bilanzgewinn der Warenbestand und die Außenstände der Anfangsbilanz, soweit sie die letzte steuerliche Feststellung im Rahmen der Ein kommenbesteuerung übersteigen und soweit diese Vermehrung nicht durch Zuschläge zu dem durch Gegcnübcrstellcn der I/in- nahmen und Ausgaben errechnetcn Gewinn erfaßt worden ist, hinzuzurechnen sind. Umgekehrt werden bisher nicht berück sichtigte Vermehrungen der Warenschulden vom Gewinn ab gesetzt (vgl. hierzu den Artikel in den Nummern 33 und 37 des Jahrganges 1938 der „Uhrmacherkunst“). Anders liegen die Verhältnisse dagegen, wenn vor dem Übergang zur ordnungsmäßigen Buchführung der Gewinn unter Anwendung steuerlicher Richtsätze geschätzt worden ist. Der Reichsfinanzhof hat schon in einem Urteil vom 8. Juni 1936 — VI A 482/33 — für diesen Fall die steuerliche Korrektur ab gelehnt, mit der Begründung, daß die Richtsatzschätzungen die Ermittlung des tatsächlichen normalen Gewinnes zum Ziele haben und infolgedessen die üblichen Verschiebungen der Warenläger, Außenstände und Warenschulden mit in Betracht ziehen, so daß für nachträgliche Ausgleichszu- und -abrech- nungen kein Raum ist. Die Finanzämter haben gegen diese Entscheidung des Reichsfinanzhofes geltend gemacht, daß sie nur für Schätzungen nach Soll- Umsätzen (ausgeführten Lieferungen) zutreffend sei, dagegen bei Schätzungen nach Ist- Umsätzen (vereinnahmten Entgelten) keine Anwendung finden könne, weil hier die Diffe renz zwischen den ausgeführten Lieferungen und den verein nahmten Entgelten nicht erfaßt worden ist. Diesen Ausführungen hat sich jedoch der Rcichsfinanzhof in einer neuen Entscheidung vom 6. März 1940 — VI 38/40 — nicht angeschlossen, sondern ausdrücklich gesagt, daß auch heim Übergang von der Richtsatzschätzung nach dem Ist-Lhnsatz zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (ordnungsmäßige Buchführung) eine Berichtigung des Gewinns im Übergangsjahr nicht zulässig ist. In der Begründung zu dem L’rteil macht der Reichsfinanzhof unter anderem folgende Ausführungen: „Die teilweise vertretene Meinung, daß bei voraosge- gangener Schätzung nach dem Ist-Umsatz der erste Bilanz gewinn zu berichtigen sei, beruht auf einer Verkennung des Wesens und der Bedeutung der Schätzung nach Richtsätzen. Richtsätze sind Rahmensätze. Ihre Anwendung auf den ein zelnen Fall darf keinesfalls schematisch erfolgen; sie bilden nur ein Hilfsmittel für die möglichst zutreffende Schätzung der gewerblichen Reineinkünfte. Ziel der Schätzung ist aber nicht die Ermittlung des Ist-FZinnahmeüberschusses, sondern des wirklichen Gewinns. Dabei sind alle Umstände zu be rücksichtigen, die für die Schätzung nach den besonderen Verhältnissen des Betriebes von Bedeutung sind. Wird daher der Gewinn mit Hilfe von Richtsätzen nach dem Ist-Lhnsatz ermittelt, so müssen bei ordnungsmäßiger Schätzung wesent liche Schwankungen im Forderungsbestand durch Zuschlag oiler Abschlag berücksichtigt werden; eine Gewinnberichti gung im Übergangsjahr ist dann überhaupt nicht geboten. Sind wesentliche Schätzungsfehler vorgekommen, so können sie nur durch Berichtigung der früheren Veranlagungen be seitigt werden; zu einer Berichtigung d e s ersten Bilanzgewinns fehlt die R e c h t s g r u n d 1 a g e.“ Da viele Uhrmacher erst mit Beginn des Jahres 1939 zu einer ordnungsmäßigen Buchführung übergegangen sind, hat die Frage der steuerlichen Korrektur des ersten Bilanzgewinnes ge rade für die jetzt in Durchführung befindliche Einkommensteuer veranlagung 1939 besondere Bedeutung, um so mehr, als die durch eine Bilanzberichtigung erhöhten Einkommen auch dem Kriegs- zuschlage zur Einkommensteuer unterliegen. Es empfiehlt sich deshalb in allen Fällen, in denen das Finanzamt wegen Übergangs zu ordnungsmäßiger Buchführung den Bilanzgewinn des vergangenen Jahres korrigieren will, genau zu prüfen, ob eine derartige Änderung zulässig ist. Verncincndcn- falls muß dagegen reklamiert werden. In der Ostmark war das Verfahren der Richtsatzsehätzung vor Einführung des deutschen Einkommensteuerrechts nicht be kannt, sondern es fanden allgemeine Sehätzungen statt, in denen aber auch die Veränderungen im Betriebsvermögen berück sichtigt wurden. Zur Klarstellung hat der Reichsminister der Finanzen in einem Runderlaß vom 12. April 1940 (S 2133 83 III) diese Schätzungen den Richtsatzschätzungen gleichgestellt, so daß also steuerliche Korrekturen hier ebenfalls zu unter bleiben haben, sobald die bisherige Gewinnschätzung dem Ge- winncrmittlungsvcrfahren nach § 4 Abs. 3 EinkStG. entsprach.
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