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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (14. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestrafung wegen irreführender Schaufensterdekoration
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- ArtikelWas kann mir der Reichsinnungsverband schon helfen? 173
- ArtikelAuszug aus der Verordnung über den Nachrichtenverkehr 174
- ArtikelNeuregelung Eisen und Stahl 175
- ArtikelHerrichtungskosten bei einem neu erworbenen Geschäftsgrundstück ... 175
- ArtikelAusbildungsunterlagen und Werkstattwochenbuch 176
- ArtikelDas Werkstattwochenbuch - vom Lehrling aus gesehen 176
- ArtikelDas Lied vom Stammkunden 176
- ArtikelAuch das Maßsystem ist wichtig! 176
- ArtikelFür die Werkstatt 177
- ArtikelBestrafung wegen irreführender Schaufensterdekoration 178
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 178
- ArtikelWochenschau der U 178
- ArtikelFirmennachrichten 179
- ArtikelPersonalien 179
- ArtikelWirtschaftszahlen 179
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 180
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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178 dt mg Bcftrafung mcgen imfühtenöcr Sctiaufcnfteröchoration Muß es nun schon so weit kommen, daß man wegen seiner Schau fensterdekoration bestraft wird? Unsere Mahnung, zeitbedingte Schau fenster zu schaffen, wird unterstrichen durch eine Entscheidung des Amtsgerichtes Nürnberg. Ein Kaufmann wird mit 100 31)1 Geldstrafe belegt, da seine Warenauslage den Anschein eines günstigen Angebotes erweckt hat. Wer die ausgestellten Gegenstände kaufen wollte, hatte die Antwort erhalten, daß sie bereits verkauft und weitere Stücke im Laden nicht vorrätig seien. Vom Gericht wurde eine bewußte Irre führung des Publikums angenommen und damit der Verstoß gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Studieren Sie die Fachpresse, dort finden Sie, wie man es richtig machen soll! HaäidcUUn Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin W 8 Betr.: Verteilung von Rundschreiben Die Innungen werden dringend ersucht, stets die ihnen zur Verteilung an alle Uhrmacher zugehenden Rundschreiben schnellstens zu versenden und dabei die in den Rundschreiben für die Uhrmacher gesetzten Fristen unbedingt zu beachten, da sonst den Uhrmachern durch zu spät eingehende Anträge auf Zuteilung von Kontrollnummern m usw große Nachteile entstehen, die auf jeden Fall vermieden werden Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks, Berlin W8, Markgrafenstr. 35,1V E b e 1 i n g. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks. Flügel, Natorp, Reichsinnungsmeister. Geschäftsführer. WocUenscUou dtc Einsah von Arbeitskräften aus Handwerksbetrieben Für die vordringlichen kriegswirtschaftlichen Aufgaben wird es in der nächsten Zeit nötig sein, daß dieser oder jener Handwerksbetrieb seine Arbeitskräfte abzugeben hat. Es kommen hierfür sowohl die Meister als auch Gesellen und Angestellte in Frage. Damit die Lehrlinge in ihrer Ausbildung keine Unterbrechung erleiden, werden sie in an deren Handwerksbetrieben untergebracht. Der hiervon betroffene Be triebsführer darf davon überzeugt sein, daß es aus einer eisernen Not wendigkeit heraus geschehen muß und keine Willkür ist. Es wird jedes mal eine genaue Prüfung der Sachlage vorgenommen werden. Die freigemachten Arbeitskräfte werden dort eingesetzt, wo ihre Leistungen voll und ganz zur Geltung kommen. Eine Betriebsschließung besagt nicht etwa, daß der Betrieb un tüchtig sei. Dieses Urteil steht auch keinem zu. Es werden ebenso Betriebe aller Größen herangezogen werden, deren Schließung stets unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen Kriegsverhältnisse erfolgt. Diese Maßnahmen haben keine Beziehungen zur Bereinigung der Handwerkszweige. (Auszug aus „Deutsches Handwerk“.) Wiener Messe Die diesjährige Wiener Herbstmesse findet in der Zeit vom 1. bis 8. September statt. Sie steht vor allem im Zeichen stärkster internatio naler Beteiligung. Der internationale Charakter der Messe wird durch die offizielle Beteiligung Bulgariens, Griechenlands, Italiens, Jugosla wiens, Rumäniens, der Slowakei und Ungarns gegeben sein, weitere Be teiligungen sind zu erwarten. Auch das Protektorat wird auf der Wiener Herbstmesse wiederum offiziell vertreten sein. Für die ausländi schen Staaten wird eine eigene repräsentative „Halle der Nationen“ neu gestaltet werden. Wann endet die Lehrzeit? Die Klärung dieser Frage ist äußerst wichtig. Also: Der Uhr machermeister Schulze hat am 1. April 1937 den Jugendlichen Müller als Uhrmacherlehrling eingestellt und mit ihm eine vierjährige Lehr zeit vereinbart. Nach dem Vertrag endet die Lehrzeit am 1. April 1941. Der Lehrling wurde zur April-Prüfung 1940 zugelassen. Er bestand die Prüfung nicht. Dann endet der Lehrvertrag erst mit dem 1. April 1941. 1 Es darf in diesem Zusammenhang nochmals bemerkt werden, daß der vor dem 22. Oktober 1938 abgeschlossene Lehrvertrag über eine mehr als dreijährige Dauer nicht automatisch mit Beendigung der vom Reichswirtschaftsministerium festgesetzten verkürzten Lehrzeit aufhört. Diese Verträge enden vielmehr vorzeitig erst dann, wenn der Lehr ling durch das Bestehen der Gesellenprüfung bewiesen hat, daß er das Lehrziel erreicht hat. Sonst endet das Lehrverhältnis erst mit dem tat sächlichen Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. Luftschu&pflichten des Handwerks Bei der „Freimachung“ werden eingelagerte Waren möglichst voll ständig von den Lagerböden und Werkstätten fortgenommen und i anderen geeigneten Räumen untergebracht. In den Fällen, in denen eine restlose Räumung nicht möglich ist, sind die Waren so zu lagern, daß sie von allen Seiten zugänglich sind. Es ist Vorsorge zu treffen, daß im Falle der Verschärfung der Luftlage auch diese Waren in mÖg liehst kurzer Zeit von den Böden entfernt werden können. Beim wei teren Freihalten der Arbeitsräume muß täglich darauf geachtet werden, daß immer nach der Arbeit alle brennbaren Materialien und Abfälle fortgeräumt werden. Das Reichsluftfahrtministerium hat den Reichsstand des deut sehen Handwerks beauftragt, alles Erforderliche in Angriff zu nehmen, Jeder Handwerker ist dafür verantwortlich, daß durch seine Werkstatt und seinen Lagerraum im Ernstfälle kein Schaden angerichtet wird, und muß deshalb sein Bestes für die Freimachung der Räume tun. Die Polizei wird eine Nachprüfung vornehmen. R en A icht e. tänd« muss ien - igun w :ndt lit > ienc neh: dei jb< ler tun ing itisi ien rbe idei ^ie w ö (übe i rlel Preisstop beachten! Der Uhrmachermeister E. Sch. in M. hatte für Uhren mit emp fohlenen Preisen statt des empfohlenen Preises einen höheren Preis ver langt. Die Preisbehörde bestrafte ihn unter Zubilligung mildernder LImstände mit einer Ordnungsstrafe von 20 31)1. aus Beihilfeordnung für stillgelegte Betriebe Im „Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums“ erschien eine Beihilfeordnung der Reichswirtschaftskammer für stillgelegte Be triebe. Die Beihilfeordnung enthält unter anderem eine Darlegung der Ausgaben, die als beihilfefähig anzusehen sind. Es sind dies: 1. Reparatur- und Instandhaltungsausgaben für Baulichkeiten, Ma schinen und Einrichtungen: 2. Ausgaben für Heizung und Beleuchtung in dem zur Erhaltung des Betriebes notwendigen Ausmaß; 3. Ausgaben für Pensionen für frühere Gefolgschaftsmitglieder, soweit diese auf Grund bestehender Verpflichtungen gezahlt werden müssen; 4. Löhne und soziale Aufwendungen für Gefolgschaftsmitglieder, die zur Wartung und Bewachung des stillgelegten Unternehmens benötigt werden; 5. Ausgaben für Mieten oder Pachten für Räume oder Grund stücke, soweit dies der Höhe und dem Grunde nach erforder lich ist; 6. Ausgaben aus Miet- oder Pachtverträgen über Maschinen oder sonstige bewegliche Gegenstände, wenn und soweit dies wirt schaftlich gerechtfertigt ist; 7. Ausgaben für Schuldzinsen in angemessener Höhe; 8. Versicherungsprämien, soweit sie mit der Erhaltungswürdigkeit des stillgelegten Betriebes in Zusammenhang stehen; 9. Ausgaben für notwendigerweise aufrechtzuerhaltende Patente und Lizenzen; 10. Beiträge zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Wie das Reichsluftfahrtministerium dem Reichsstand des deut schen Handwerks mitteilt, ist bei Handwerksbetrieben noch nicht überall das unbedingt Nötige für den Luftschutz geschehen. Was bis her versäumt wurde oder was von neuem in Unordnung gekommen ist, muß jetzt bereinigt werden. Damit nicht bei Fliegerangriffen Brände erleichtert werden, müssen Lagerräume in Dachgeschossen so wie Werkstätten im Dachgeschoß und im darunterliegenden Geschoß sofort soweit wie irgend möglich von allen brennbaren Materialien (auch Abfällen) geräumt werden. Diese Schutzmaßnahmen müssen zu nächst in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern durchgeführt wer den, und dort besonders in den Baugebieten mit mehrgeschossigen Ge bäuden. Die Wiedervereinigung von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich t ^ eni Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 23. Mai 19t® zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Mal' medy l| nd Moresnet mit dem Deutschen Reich heißt es unter an- M Cr n m ’u L. Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes nach 11,^1 6 na [* erer Bestimmungen deutsche Staatsangehörige werden. Die olksdeutschen werden Reichsbürger nach Maßgabe des Reichsbürger gesetzes. Das gesamte Rcichsrecht und preußische Landesrecht tritt tur diese Gebiete am 1. September 1940 in Kraft. Bis dahin bleibt das lsher geltende Recht in Kraft, soweit es nicht der Eingliederung > n das Deutsche Reich widerspricht. illig in gei en übt nf )k lirch cl Ablic er «l mstä id 7t i ei ei khiisv Ju*,: 'riebe ii 4 Säl i< kabei «tfem Berni 1940 t’hrei, Jarct Hand 1 Kauf u Ehet Ken» ii t *oza t Nach itSehl e »arh Drofl I m di auf» Wie„ Meta Andi band mani hafu
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