Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (21. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Übergangsregelung zur Ausbildung von Lehrlingen in mehreren handwerklichen Vollberufen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einführung der Edelmetallvorschriften des Reiches in den eingegliederten Ostgebieten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- ArtikelFrankreich muß die Waffen strecken 181
- ArtikelUhrmacher und Uhrenfabrikation in China 182
- ArtikelEin Jahr Uhrmacher-Fachklasse in Reichenberg 183
- ArtikelReparatursorgen 184
- Artikel40 Jahre Handwerkskammer Berlin 184
- ArtikelFür die Werkstatt 184
- ArtikelÜbergangsregelung zur Ausbildung von Lehrlingen in mehreren ... 185
- ArtikelEinführung der Edelmetallvorschriften des Reiches in den ... 185
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 185
- ArtikelWochenschau der U 185
- ArtikelPersonalien 186
- ArtikelAnzeigen 186
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ö 5. JAHRGAN G / 1940 / N R. 26 185 e unj 'rieht!. " Lehr leicht- « sich •halte; miif. id Ar Schu- •ur im ehrers mit so Keitn -n Ar als Be -ichen besser er des iacher- - erste durch (erkehr ns läfr 'ler ge srungs- chören nd der dwerk Hand t, daf r den Krieg y'linder zellan ichmal lamme Durch ch ein tibergangsregelung jur flusbUöung oon £ehrlmgen in mehreren hanöroerhUctien Uollbmifen Im „Deutschen Handwerk“ Nr. 23 vom 7. Juni 1940 ist folgende von dem Reichsstand des deutschen Handwerks den ostmärkischen Handwerkskammern zugegangene Mitteilung veröffentlicht: „Nach dem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 22. Februar 1939 — IH SW’ 465/39 — über die Führung einer rcichseinheitlichen Lehrlingsrolle dürfen Lehrverträge nur in einem handwerklichen Vollberuf abgeschlossen werden. Der Durchführung dieser Anordnung in der Ostmark stehen zur Zeit noch die entsprechenden Bestimmungen der Österreichischen Gewerbeordnung (§ 98 a Abs. 4) entgegen. Wie der Reichswirtschaftsminister in einem Erlaß vom 19. April 1940 -111 SW 2387/40 — betont, ist jedoch anzustreben, die Zahl der Lchr- verhältnisse mit mehreren handwerklichen Vollberufen soweit wie mög lich zu beschränken. Als Übergangsregelung ist daher das nachstehende Verfahren in Anwendung zu bringen: Lehrverträge zwecks Ausbildung in mehreren Vollberufen sind vor ihrem Abschluß der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Es ist Aufgabe der Handwerkskammer, auf den Lehrherrn dahingehend Einfluß zu nehmen, daß von dem Abschluß eines derartigen Lehrver trages möglichst Abstand genommen wird. Sprechen jedoch besondere Imstande für die Zulassung eines Lehrverhältnisses zwecks Ausbildung in mehreren Vollberufen, so ist darauf hinzuwirken, daß ein Lehrver trag nur für solche Vollberufe abgeschlossen wird, die auf der nach stehenden Liste einander gegenübergestellt sind, z. B. LJhrmaeher — Goldschmiede, Uhrmacher — Silberschmiede.“ Einführung Der GöelmetaUüorfchnften Des Reiches in öen eingeglieöerten Oftgebieten Am 12. Juni 1940 traten die Anordnungen der Rcichsstclle für Edelmetalle Nr. 15 — 20 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft. Die Anordnung Nr. 15 regelt den Verkehr mit Platin und den Platin- beimetallen. Sie sicht eine Meldepflicht über den Platinverbrauch und die Platinbestände vor. Die Anordnung 16 behandelt das Silber. Den gewerbsmäßigen Be- und Verarbeiter von Silber trifft eine vierteljähr liche Meldepflicht über den Silberverbrauch (er muß bis zum 15. Januar, April, 15. Juli, 15. Oktober die Menge Silber in Form von Roh material und Alt- bzw. Abfallmaterial melden, die im verflossenen Ka lenderjahr im eigenen Betriebe zu Fertigerzeugnissen verarbeitet wurde). Zu beachten ist die Freigrenze von 1 kg. Daneben läuft eine Bestands meldepflicht zu den gleichen Terminen für den gewerbsmäßigen Ver arbeiter oder Händler. Wichtig sind auch die Herstcllungsbeschrän- »ungen und Hcrstellungsverbote in bezug auf echte Silberwaren. — Die tmldanordnung 17 ist von besonders einschneidender Bedeutung. Der Erwerb von Gold und die Verfügung von Gold werden unter Ge nehmigungszwang gestellt. Das gleiche gilt für den Erwerb von Alt- nnd Bruchgold. Den Uhrmachern werden die Begriffe Allgemeine Ge nehmigung A, Allgemeine Genehmigung B, Allgemeine Genehmigung C bald geläufig werden. Die „Uhrmacherkunst“ ist gern bereit, den Uhrmachern der Ost gebiete über diese Anordnungen näheren Aufschluß zu geben. Die Ehrmacher der Ostgebiete brauchen uns nur eine kurze Karte zu »ehicken. Wer sich über die Verhältnisse genau unterrichten will, be- 'icht am besten das Buch „Vorschriften über Edelmetalle“ von Dr. Gerhardt im „Deutschen Verlag für Politik und Wirtschaft“, Berlin- lalensee, Kurfürstendamm 163. Die Anordnungen 18—20 haben wir im Sonderdruck eingehend behandelt. Bestellen Sie ihn bei uns. Dann sind Sie gut unterrichtet. RcicU$iHHÜH$M/cc&aHtU- HacUcicUieH Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin W Betr.: Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels für Uhrmacherlehrlinge Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 17. Mai 1940 Va 5551. 28/12 („Reichsarbeitsbl.“ S. I 120) die Beschränkung des Arbeits platzwechsels für Lehrlinge der Reichsbahn ausgedehnt auf alle Lehr linge der Eisen- und Metallgewinnung einschließlich der elektrotechni schen, feinmechanischen und optischen Industrie. Wie wir von der Reichsgruppe Handwerk hören, gilt dieser Erlaß auch für das Handwerk. Da das Uhrmacherhandwerk auch bestimmten Vorschriften der feinmechanischen Industrie untergeordnet ist, findet der Erlaß des Reichsarbeitsministers nunmehr auch auf die Lehrlinge des Uhrmacherhandwerks Anwendung. Das bedeutet, daß den Uhr machermeistern die Lehrlinge, die sic in ihrem Betrieb ausgebildet haben, nach Beendigung der Lehrzeit erhalten bleiben sollen. Die aus gebildeten Uhrmacherlehrlinge dürfen nach Beendigung der Lehrzeit durch Ablegung der Gesellenprüfung den Arbeitsplatz nicht mehr frei wechseln. Sie können nur dann eine andere Arbeitsstelle annehmen, wenn der Lehrmeister hiermit einverstanden ist bzw. wenn das zu ständige Arbeitsamt zu der beabsichtigten Kündigung des ausgebildeten Lehrlings seine Zustimmung gegeben hat. Wir bitten die Lehrmeister um Beachtung dieses Erlasses. Betr.: Dubleeanlieferungen bei Bestellung von Dubleeuhren Der Reichsverband des Deutschen Uhrengroßhandels e. V., Halle (Saale), hat bestimmte Anlieferungshöchstmengen für die Anlieferung von Altdublee und Dubleebruch bei Bestellung von Dubleeuhren auf- gestellt. Die Anlieferungshöchstmengen haben unsere Billigung nicht gefunden. Es laufen hierüber zur Zeit Verhandlungen. Um gerade in dieser Zeit jede Treibung zu vermeiden und um dem Interesse der Dubleefabrikanten zu dienen, empfehlen wir, einstweilen die von dem Reichsverband des Deutschen L’hrengroßhandels e. V. vorgeschlagenen Sätze zu befolgen und neue Bekanntmachungen abzuwarten. Betr.: Kollektiv-Lebensversicherung Der Reichsinnungsverband darf nicht mehr als Versicherungs nehmer für die Kollektiv-Lebensversicherung auftreten. An seine Stelle tritt ab sofort als Treuhänder Herr Oskar Witt, Berlin W 8, Mark grafenstraße 35. Die Beiträge einschließlich Versicherungssteuer sind künftig nur auf das Postscheckkonto des Treuhänders: Berlin 196 235, zu über weisen. Der Beitrag für das III. Quartal 1940 ist spätestens am 1. Juli 1940 zu entrichten. Alle Versicherten erhalten in den nächsten Tagen ein Merkblatt. Dieses Merkblatt ist in allen Punkten genau zu be achten und sorgfältig aufzubewahren. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks. Flügel, Natorp, Reichsinnungsmeister. Geschäftsführer. WtcUeHscUou dcc t> ■stelt crhit Ilan'P* C s tun- •piritir hranP TilaclK 'eferbedingungen für Brillenfassungen . Der Reichsinnungsverband des Augenoptikerhandwerks hat in Zu- •‘romenarbeit mit dem Deutschen Handwerksinstitut eine neue Ver gärung „Lieferbedingungen für Brillenfassungen für Wehrmachts- n llen und Krankenkassenbrillen RAL 914 B“ fertiggestellt. Es sind fcs Lieferbedingungen für ein einheitliches Brillenmodell, welches so- r °nl als Wehrmachtsbrille (es kann auch unter der Volksgasmaske ge igen werden) wie auch als Krankenkassenbrille benutzt werden kann. In den Vorschriften sind alle Bedingungen niedergelegt, die zur utesicherung notwendig sind. Um die festgelegten Anforderungen lac hprüfen zu können, sind außerdem Prüfverfahren aufgenommen !" r dcn mit den entsprechenden Hinweisen auf die durchzuführenden , ru ungen. Die neue Vereinbarung ist beim Bcuth-Vcrlag G. m. b. H., in SW 68, Dresdener Straße 97, zu beziehen. it|>emeinschafishilfe der deutschen Wirtschaft und Stillegung 0,1 Handwerksbetrieben . 1° dem Erlaß vom 31. Mai 1940 behandelt der Reichswirtschafts- nistcr die Stillegung von Handwerksbetrieben und die Gemeinschafts- i„ e der deutschen W irtschaft. Der Erlaß bringt zum Ausdruck, daß s, th die Handwerksbetriebe, die im Zuge kriegswirtschaftlicher Maß nahmen stillgelegt werden, von Amts wegen in der Handwerksrolle gelöscht werden müßten. Aus dieser Löschung könnten sich, so be merkt der Erlaß, Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit der Betriebe zur Organisation des Handwerks sowie bei einer späteren Wieder inbetriebnahme ergeben. Mit Rücksicht darauf ist es zulässig, dafi die Betriebsführer der stillgelegten Handwerksbetriebe, die eine Beihilfe aus Mitteln der Gemeinschaftshilfe erhalten, bei der Handwerks kammer beantragen, daß von der Löschung in der Handwerksrolle ab gesehen und lediglich ein Ruhensvermerk in der Handwerksrolle ein getragen wird. Dieser Erlaß wird nur von solchen Uhrmacherbetrieben zu be achten sein, die auf Grund besonderer Ereignisse keine Anlieferung von Waren und Uhrenersatzteilen mehr erhalten und deshalb ge zwungen sind, den Betrieb stillzulegen. Unter diesen Erlaß fällt nicht der Fall, daß der Betrieb wegen Einberufung des Betriebsführers zur Wehrmacht geschlossen wird. jugendmiaub im Kriege Der Reichsarbeitsminister hat in einem Erlaß vom 27. Mai 1940 fcstgestellt, daß die Urlaubsansprüche, auch die aus dem Jahre 1939, nicht vor dem 1. Oktober 1940 verfallen. In dem Erlaß heißt cs unter anderem: „Ist infolge des Kriegszustandes eine Gewährung von Freizeit nicht möglich, so kann, soweit nicht schon vorher der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit eine Abgeltung zugelassen hat, ab 1. Juni 1940 eine .Abgeltung dieses Urlaubs ganz oder teilweise erfolgen.“ jr iiiiiiniiiiiiiiiiiiii
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder