Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (28. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Untersteht auch der Meistersohn dem Schutz des Altersversorgungsgesetzes?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Altersversorgung der Handwerkerwitwe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- ArtikelUntersteht auch der Meistersohn dem Schutz des ... 187
- ArtikelZur Altersversorgung der Handwerkerwitwe 188
- ArtikelDie Altersversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher 189
- ArtikelStillegung von Handelsbetrieben 190
- ArtikelEin Auf- und Ab-Werk anderer Art 190
- ArtikelUhr und Uhrmacher gehören zusammen 191
- ArtikelTuorna-Gold-Tabelle und Silber-Verrechnungstabelle 191
- ArtikelDas Eiserne Kreuz 191
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 192
- ArtikelNachprüfung der arisierten Betriebe 192
- ArtikelWochenschau der U 192
- ArtikelFirmennachrichten 193
- ArtikelPersonalien 193
- ArtikelInnungsnachrichten 193
- ArtikelWirtschaftszahlen 193
- ArtikelTerminkalender 193
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 194
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
-
183
-
184
-
185
-
186
-
-
-
-
-
187
-
188
-
189
-
190
-
191
-
192
-
193
-
194
-
195
-
196
-
197
-
198
-
199
-
200
-
-
-
-
-
-
-
-
-
201
-
202
-
203
-
204
-
5
-
6
-
205
-
206
-
-
-
-
-
207
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
/ ein Meistersohn bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG.) be schäftigt ist, grundsätzlich nicht gegen die Annahme, daß die Beschatti- gung auf Grund eines familienhaften Verhältnisses ausgeübt wird, wenn die Eltern die Gesellschafter sind. Diese Entscheidung ist prinzipieller Bedeutung, obwohl sie das Handwerk nicht allzusehr be rührt, weil die Gesellschaftsform im Handwerk keine erhebliche Rolle spielt. , Auch zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern kann ein dem Familienleben ähnliches Gemeinschaftsleben bestehen, das nicht als Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist. Dafür spricht es, wenn das Pflegekind schon seit längerer Zeit sich bei den Pflegeeltern befindet und im übrigen nach der Art der Tätigkeit, ihrer Dauer, der Art und Höhe der geldlichen Zuwendungen leiblichen Kindern gleichgestellt ist. Auch sonst kann zwischen Personen eine der Familiengemeinschaft ähnliche Gemeinschaft bestehen; insbesondere trifft dies bei Haus töchtern zu, die eine den leiblichen Töchtern ähnliche Stellung im Haushalt einnehmen, nicht aus Erwerbsgründen tätig sind, Familien anschluß haben und auch sonst wie Familienangehörige behandelt werden (vgl. „Anleitung“, S. 82/83). 3. Der Meistersohn in der Altersversorgung Aus den vorstehenden Darlegungen läßt sich unschwer die Ant wort auf die eingangs erwähnte Frage ableiten. Wenn der Meister sohn schon trotz seiner äußerlich gegebenen Arbeitnehmerähnlichkeit in der Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Kranken- und Ar beitslosenversicherung) grundsätzlich als versicherungsfrei beurteilt wird, so muß um so mehr seine Versicherungsfreiheit im Rahmen des AltVG. bejaht werden, dessen persönlicher Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2) so ausschließlich auf die durch die Handwerksrolleneintragung doku mentierte Rechtstatsache der Handwerkereigenschaft abgestellt ist. Der Meistersohn ist also nicht altersversorgungspflichtig. Er wäre cs nur dann, wenn er selbst neben bzw. mit dem Vater — etwa als Teilhaber — oder sonstigen Dritten bereits selbständiger Handwerker wäre. Er wäre außerdem versicherungspflichtig, wenn er den Betrieb im Wege der Erbfolge oder durch einfache „Übergabe“ übernimmt. In beiden Fällen sind naturgemäß die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Berechtigung der Betriebseröffnung bzw r . -fortführung zu be achten. UHRMACHEKKUNS) Indessen fehlt es auch heute nicht an Bestrebungen, die Alters versorgungspflicht der Meistersöhne grundsätzlich zu verankern (vgl. z. B. Haaß - Glanzmann, Handwerkerversorgungsgesetz, S 73). Das RVÄ. hatte aber bereits Gelegenheit, durch Entscheidung klarzustellen, daß sich für die selbständigen Handwerker durch das AltVG. die Rechtslage insofern gewendet habe, als ein vorher von der Versiche rungspflicht nicht erfaßter Personenkreis in den Versicherungsschutz einbezogen wurde, daß dieser Wandel die Meistersohne nicht berührt. Deren sozialversicherungsrechtliche Stellung sei vielmehr auch weiterhin nach den oben gekennzeichneten Grundsätzen der bisherigen Recht sprechung des RVA. zu beurteilen, solange das AltVG. selbst nicht eine abweichende Regelung vorschreibt. Mit Recht h e bt das RVA. in der Entscheidungsbegründung hervor, daß eine Unterwerfung der Meistersöhne unter den Versicherungszwang im übrigen der tatsäch lichen Gestaltung der Verhältnisse nicht gerecht werden wurde, da für die Zukunft nicht mit Bestimmtheit zu übersehen ist, ob der im väter- liehen Betriebe tätige Sohn späterhin äls selbständiger Handwerker überhaupt Beiträge auf Grund des Handwerkerversorgungsgesetzes entrichten oder nicht vielmehr seine Versicherungsfreiheit gemäß § 4 AltVG herbeiführen wird. Es muß daher grundsätzlich dem Meister sohn selbst überlassen bleiben, durch Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Vater oder durch Entrichtung freiwilliger Beitrage zur Rentenversicherung bereits für die Zeit der Tätigkeit im väterlichen Betriebe seine Versicherung zu bewirken, um auf diese Weise beim Eintritt des Versicherungsfalles einen höheren Rentenanspruch zu haben. Dieser Entscheidung, die grundsätzlicher Natur ist, ist auch vom handwerklichen Standpunkt aus zuzustimmen. Der Vollständigkeit wegen wäre noch nachzutragen, daß die Ver sicherungspflicht im Falle der Verwandtenbeschäftigung sich nach den in Ziffer 2 erörterten Grundsätzen bestimmt; sie kann, muß aber nicht gegeben sein. Altersversorgungspflicht dagegen dürfte in keinem Falle vorliegen, es sei denn, der Verwandte wäre selbst gleichzeitig selb ständiger Handwerker. Auch der oben erwähnte Meistersohn ist naturgemäß nicht alters versorgungspflichtig. Er könnte dagegen invaliden-, unter Umständen angestelltenversicherungspflichtig sein; die Vermutung spricht da gegen. Bei der Prüfung des Einzelfalles wäre auf die Art des häus lichen. Zusammenlebens (gemeinsamer oder getrennter Haushalt mit dem Vater), auf die Höhe der Entlohnung (nur Taschengeld oder tat sächliche Arbeitsvergütung) und anderes mehr zu achten. 3ur Flltersuerfougung üeu linnüiuerUeruntiue 1. Begriff der Handwerkerwitwe Im Rechtssinn (AltVG.) gilt als solche nicht die verwitwete Hand werkerin, sondern nur die Witwe des Handwerkers. Nur für diese gilt im Hinblick auf die Altersversorgung das in § 33 der 1. Durchführungs und Ergänzungsverordnung vom 13. Juli 1939 (DEVO.) verankerte Sonderrecht. 2. Betriebsfortführung durch die Witwe des Handwerkers a) Gewerberecht Die Frage, ob die Witwe eines selbständigen Handwerkers den Be trieb ihres Mannes fortführen kann, ist in § 6 der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 geregelt worden. Danach darf nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers die Witwe, auch wenn sie den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 der gleichen Verordnung nicht entspricht, den Betrieb weiter führen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbständigen Handwerkers ist die Fortführung des Betriebes jedoch nur gestattet, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 der 3. HwVO. entspricht. (Der § 6 der 3. HwVO. hat durch die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Handwerks rechts vom 17. Oktober 1939 eine vorübergehende Milderung erfahren; da dies jedoch für den hier zu behandelnden Fragenkreis ohne Belang ist, kann von der Weiterbehandlung der letzterwähnten Verordnung abgesehen werden.) b)Sozialversicherungsrecht Die Unterstellung des Handwerkers unter das AltVG. warf natur gemäß die Frage nach dem Versicherungsverhältnis der Handwerker witwe auf. Das AltVG. gibt darüber keine Auskunft. Die notwendige Klarstellung wurde jedoch durch § 33 der 1. DEVO. getroffen. Da nach gilt das Gesetz auch für die Witwe des Handwerkers, die den Betrieb nach dem Tode ihres Ehemannes fortführt. Die Geltungskraft des Gesetzes ist also an die Voraussetzung der Betriebsfortführung ge knüpft. Daraus folgt ohne weiteres, daß Versicherungspflicht dann nicht gegeben ist, wenn die Witwe des Handwerkers den Betrieb auf gibt. Dies wird im übrigen in Ziff. 3 Abs. 1 dieses Paragraphen der 1. DEVO. noch ausdrücklich gesagt und näher umrissen (vgl. unten 5 c). Betriebsfortführung ist nur gegeben, wenn die Witwe auch tatsächlich Inhaberin des Betriebes geworden ist. 3. Grundsatz der Versicherungspflicht Als Grundsatz für die Witwe des Handwerkers ist jedenfalls zu beachten, daß das AltVG. für sie dann gilt, wenn sie den Betrieb nach dem Tode ihres Ehemannes fortführt. 4. Beginn, Ende und Inhalt der Versicherungspflicht Auch die Handwerkerwitwe kann sich unter bestimmten Voraus setzungen von der Versicherungspflicht befreien; darauf wird unten (vgl. Ziffer 5) noch einzugehen sein. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes zurück. Daraus folgt umgekehrt, daß die Versicherungspflicht der Handwerker witwe mit dem Tode des Handwerkers beginnt. Es ist dabei unerheb lich, ob etwa in der Betriebsübernahme durch die Witwe eine Pause entsteht. Entsprechend endet, wie schon angedeutet wurde (vgl. Ziff. 2b und die ausführlichen Darlegungen unter Ziff. 5 c), die Versicherungs pflicht der Handwerkerwitwe mit dem Zeitpunkt, in dem sie den Be trieb aufgibt. Es kann sein, daß sich die Witwe wieder verheiratet. Diese Tatsache berührt gew-erberechtlich das Recht der „ehemaligen“ Handwerkerwitwe zur Betriebsfortführung nicht, wenn die Fortfüh rung sich auf § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der 3. HwVO. stützt. Die Wiederverheiratung der Handwerkerwitwe berührt demgemäß auch deren Versicherungspflicht nicht. In jedem Falle aber untersteht die den Betrieb fortführende Handwerkerwitwe, gleichgültig, ob sie sich wieder verheiratet und den Betrieb zu Recht fortführt oder ob sie den Betrieb als Witwe weiterführt, in vollem Umfang dem allgemeinen Altersversorgungsrecht. Sie ist von diesem Zeitpunkt ab selbst zur „Handwerkerin“ im Rechtssinne des AltVG. geworden. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch der Inhalt der Versiche rungspflicht der Handw'erkerwitwe. Man kann ihn dahin zusammen fassen, daß das gesamte Recht der Altersversorgung, etwa über die Ausnahmen von der Versicherungspflicht wegen vorliegender Berufs unfähigkeit, wegen Eintritts in die Versicherungspflicht nach Über schreitung des 60. Lebensjahres, ohne daß eigene Anwartschaften aus einem Zweige der Rentenversicherung vorliegen usw., für sie gilt. 5. Befreiung von der Versicherungspflicht Die Handwerkerwitwe hat die Möglichkeit, sich d urch Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Befreiung ist aber nur möglich, wenn einer der in § 33 Abs. 1 der 1. DEVO. genannten drei Fälle gegeben ist. a) Die Witwe des Handwerkers bezieht eine Witwen rente aus der Invaliden- oder der Angestellten versicherung Dies 'Grd praktisch nicht selten der Fall sein. Würde später diese Rente im Versicherungsfall mit ihrer eigenen Rente aus ihrer Versiche rung nach dem AltVG. Zusammentreffen, so w r ürde sie nur die höhere
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht