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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (28. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Ostgebiete
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachprüfung der arisierten Betriebe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- ArtikelUntersteht auch der Meistersohn dem Schutz des ... 187
- ArtikelZur Altersversorgung der Handwerkerwitwe 188
- ArtikelDie Altersversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher 189
- ArtikelStillegung von Handelsbetrieben 190
- ArtikelEin Auf- und Ab-Werk anderer Art 190
- ArtikelUhr und Uhrmacher gehören zusammen 191
- ArtikelTuorna-Gold-Tabelle und Silber-Verrechnungstabelle 191
- ArtikelDas Eiserne Kreuz 191
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 192
- ArtikelNachprüfung der arisierten Betriebe 192
- ArtikelWochenschau der U 192
- ArtikelFirmennachrichten 193
- ArtikelPersonalien 193
- ArtikelInnungsnachrichten 193
- ArtikelWirtschaftszahlen 193
- ArtikelTerminkalender 193
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 194
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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192 UHRMACHERKUNST den icneumülltacbtctc legenen Grundstück dinglich gesichert sind. Hier erfolgt die Umstellun* auf 1 Danziger Gulden = 70 Reichspfennig. , . Pv.. i • , i. L <imo rlor Vprnrnnnnd vom 1A T.._ ur [ uanziger ouiaen — , Alles Nähere ist zu entnehmen aus der Verordnung vom 14. Jun 1940 (RGBl. Nr. 105, S. 873). ,0rl< * )err 1 njsati un Aufgaben öer fjaupttreuhanöfteUe Oft rOätitungseinftellung oon* Sctiulöocrtiältniffcn in öen eingeglieöerten Oftgebieten Die auf Zloty laufenden Schuldverhältnisse werden nunmehr in Reichsmark umgestellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Das Schuldverhältnis muß am 23. November 1939 bestanden haben, z. B. Kaufvertragsschuld, Schuldverbindlichkeiten aus Werkver trägen, Werklieferungsverträgen; 2. Der Gläubiger und der Schuldner müssen bei Inkrafttreten der Verordnung Inländer sein. Als Inländer wird derjenige angesehen, der seinen Sitz (Wohn sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches hat. Die Umstellung erfolgt zum Kurse von 1 Zloty = 50 Reichspfennig. Das gleiche gilt für sogenannte dingliche Forderungen, d. h. für Forderungen, die auf Zloty laufen und an einem inländischen Grund stück dinglich gesichert sind, z. B. Hypothekenforderungen. Voraus setzung ist dabei, daß der Gläubiger Inländer ist. Die auf Danziger Gulden lautenden Schuldverhältnisse werden, sofern das noch nicht geschehen ist, auf Reichsmark umgestellt, wenn das Schuldverhältnis am 1. September 1939 bestand und der Gläubiger und Schuldner Inländer sind. Die Umstellung erfolgt auf 1 Danziger Gulden = 50 Reichspfennig. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Forde rungen, die an einem im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig ge- «ts* tzu let hnt Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigungl, Generalfeldmarschall Hermann Göring, hat durch eine Anordnung von * m 12. Juni 1940 die Aufgaben der Haupttreuhandstelle Ost neu geregelt Der Haupttreuhandstelle Ost obliegt unter anderem 1. die Verwaltung des Vermögens des ehemaligen polnischei Staates, .. 2. die Erfassung und Verwaltung von Vermögen der Angehöriger ^ des ehemaligen polnischen Staates, 3. die Bereinigung der Schulden und Forderunge.. die vor dem 1. Oktober 1939 in den eingegliederten Ost gebieten begründet worden sind. ■M ■ n »eit n ichi leu a ße: Die Haupttreuhandstelle Ost bestellt und beruft die kommissari utspect \r u L FM« IrAmmieearicnkon \ 7pru’dIfpr \\?PfflPn niir/'ll mC sehen Verwalter ab. Die kommissarischen Verwalter werden durch dir Haupttreuhandstelle Ost entlastet. lUg iltei de lUchelmünjen 1 Gulöen unö V 2 Gulöcn Der ehemaligen Jrelen Staöt Hanjlg Die Nickelmünzen 1 Gulden und V2 Gulden der ehemaligen Freier Stadt Danzig gelten ab 25. Juni 1940 nicht mehr als Zahlungsmittel 1"\ • kA ” 1 m O? T1 11 < 1 ÜAA Uoi ollan nf (ontllAhn. thäfÜ gt. -atur 1 5SC jiaül Lzanz,ig gv 1 ich au jumi k s x\j • 1 ® Diese Münzen werden noch bis zum 25. Juli 1940 bei allen öffentlicher ™ S q Kassen und Kassen der Reichsbankanstalten in Zahlung genpmmen uni umgewechselt. iieser irdn« ig les :trse 1 len ler 1 an de Hactiprüfung öer arlflerten Betriebe Im „Reichsgesetzblatt“ vom 22. Juni 1940 ist eine Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan veröffentlicht, gemäß welcher die nach dem 30. Januar 1933 durchgeführten Entjudungen gewerblicher Betriebe oder anderer Vermögenswerte einer Nachprüfung daraufhin zu unterziehen sind, ob der Erwerber einen unangemessenen Ver mögensvorteil erlangt hat. Trifft das zu, so kann der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des Reiches herangezogen werden. Das gleiche gilt für denjenigen, der den Erwerb vermittelt hat. Ist ein Jude, der als leitender Angestellter in einem Wirtschafts unternehmen tätig war, vor Inkriafttreten der Verordnung zur Aus schaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. No vember 1938 aus dieser Stellung ausgeschieden, so kann auf Antrag des Schuldners oder des Reichswirtschaftsministers eine verbindliche Re gelung der aus dem Dienstverhältnis herrührenden vermögensrecht lichen Ansprüche durch Entscheidung einer Schiedsstelle erfolgen. Wird ein derartiger Antrag gestellt, ist der Rechtsweg unzulässig. Erlangt der Schuldner durch die Entscheidung der Schiedsstelle einen erheb lichen Vorteil, kann die Schiedsstelle in der Entscheidung dem Schuldner eine Ausgleichszahlung zugunsten des Reiches auferlegen, sofern dies unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit ent spricht. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Ausgleichszahlung zugunsten des Reiches angeordnet werden, wenn ein Unternehmer durch Kündigung eines jüdischen leitenden Angestellten auf Grund des § 2 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung einen Vorteil erlangt hat. Der Reichswirtschaftsminister erläßt noch Durchführungsvor schriften. Eine Einschränkung enthält die Verordnung nicht; sie gilt dem nach für das gesamte Reichsgebiet. Die Verordnung ist mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft getreten. ,ei uchi später wieder aufgibt, um im neuen Betrieb wiederum sofort sein Urlaub zu erhalten. Das Gefolgschaftsmitglied würde demnach also i dem in Frage kommenden Jahr einen Doppelurlaub erhalten. Da; 1 Reichsarbeitsgericht tritt deshalb dafür ein, daß das neue Gefolgschafts ® mitglied erst nach einer gewissen Wartezeit, im allgemeinen 6 Monate '■[ seinen zu beanspruchenden Urlaub erhält. d di orsize: 09fen ien er V jri cn !rai Lotteriespiel und Finanzamt Von einem Finanzamt waren die in seinem Bezirk wohnende: staatlichen Lötterieeinnehmer aufgefordert worden, die Namen der jenigen Personen zu nennen, die bei der Ziehung der Klassenlosen Gewinne von 2000 7WL und mehr gemacht haben. Da die Lotterie gewinne nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuei gesetzes gehören, wollte es die Angaben anscheinend zu Vermögens Kontrollen benutzen. In einem eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ha’ der Reichsfinanzhof entschieden, daß ein derartiges Ersuchen nicht rechtfertigt ist. Die Begründung des Urteils geht davon aus, daß Lotterieeinnehmer, wenn sie steuerlich auch als selbständige Erwerbs tätige behandelt werden, Angestellte der Staatslotterie seien. Nacl ihrer Geschäftsanweisung hätten die Lotterieeinnehmer die Verpflich tung, über die Spieler, ihre Beteiligung am Spiel und die Gewinn! strengstes Stillschweigen zu bewahren. Aus diesem Grund können dii Finanzämter von ihnen keine Auskunft über die Höhe der Gewinn! einzelner Personen verlangen. lei urda g jhrm icl iind inj itsch n, r tleit P di< ui ierk- is iescl if Anleitungsbroschüre über die einfache Buchführung für das Uhrmacherhandwerk ln sinzes n die liiicü WacUenscUau du Aufbauhilfe für das norwegische Handwerk In den ehemaligen Kriegsgebieten Norwegens ist, wie nicht zu vermeiden war, auch das Handwerk von den Ereignissen in Mitleiden schaft gezogen worden. Der norwegische Handwerker-Verband will den betroffenen Betrieben nun Hilfe gewähren. Er hat dem Justizdeparte- ment einen Vorschlag unterbreitet, nach dem er sich bereit erklärt, ge schädigten Handwerkern für die Wiederherstellung ihrer Betriebe Dar lehen zu gewähren. In Nr. 24 der „Uhrmacherkunst“ besprachen wir ausführlich zweite Auflage der Anleitungsbroschüre. Inzwischen hat auch d „Deutsche Handwerk“ eine Besprechung gebracht. Es heißt hierin: „Die vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerki herausgegebene Buchführungsanleitung für das Uhrmacherhandwerk ist in einer umgearbeiteten und ergänzten Neuauflage erschienen Die Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten sind gegenüber dei ersten Auflage ausführlicher gehalten, bei den einzelnen Bücherr Änderungen der Spaltenbezeichnungen und zum Teil Erweiterung 1 vorgenommen worden. Die Führung eines besondere Reparaturbuches ist vom 1. Januar 1940 ab für da Uhrmacherhandwerk verbindlich vorgeschrieben Ferner ist ein Ankaufsbuch für Gold und Silber zu führen. Eind Erweiterung hat auch das Wareneingangsbuch erfahren.“ Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß auch die Fachpress! der Handwerksorganisation— die in der Neuauflage gebrachten Er Weiterungen und Ergänzungen für wertvoll hält. Wir können allen Uhrmachern die Anschaffung der Anleitung* broschüre immer wieder nur dringend empfehlen. r *»&ei n ngem in »loa WllO] lad 2 9 ^ setof '■«sch tt Die Wartezeit für den Erwerb des Urlaubsanspruchs Der Urlaub soll die Arbeitskraft des Gefolgschaftsmitgliedes im Interesse der Gesamtheit aufrechterhalten und soll nicht in erster Linie ein Entgelt für geleistete Arbeit sein. Aus diesem Grunde muß verhindert werden, daß z. B. ein Gefolgschaftsmitglied kurz nach An tritt einer Stellung bereits seinen Urlaub erhält, die Stellung etwas 2)ie Bnleltungsbrofthtire ist zum Preise von 3,50 RM. zuzüglich 0,40 RM. Versand kosten zu beziehen vom 0erlo9 öer „Uhrmndiechunfr, floUe (Sonic), mühlw*9 19 u r ir 'tat» t orwf [n
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