Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (5. Juli 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Eiserne Kreuz, Kriegsauszeichnungen und der konzessionierte Einzelhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- So geht es nicht!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meisterprüfung für Uhrmacher im Wehrdienst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer aus Anlaß des Krieges
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- ArtikelDas neue Europa 195
- ArtikelÜber den praktischen Wert des metrischen Messens 196
- ArtikelDas Eiserne Kreuz, Kriegsauszeichnungen und der konzessionierte ... 197
- ArtikelSo geht es nicht! 198
- ArtikelMeisterprüfung für Uhrmacher im Wehrdienst 198
- ArtikelSteuerliche Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer aus Anlaß ... 198
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 199
- ArtikelWochenschau der U 199
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 200
- ArtikelPersonalien 200
- ArtikelAnzeigen 200
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
/ 198 UHRMACHERKUNST Die Deutsche Arbeitsfront wird durch ihre örtlichen Organe in Zu sammenarbeit mit der entsprechenden Wirtschaftsgruppe die betreffen den Geschäfte kontrollieren. Die Geschäfte des konzessionierten Einzelhandels, die durch ihre gepflegte würdige Auslage an Abzeichen, Orden und Ehrenzeichen zu allen Zeiten den Ansprüchen gerecht wurden, werden noch mehr als bisher anderen artgleichen Geschäften vorbildlich sein müssen. Die Lieferanten werden dem Einzelhändler nur die allerbesten genehmigten Originale und Miniaturen liefern und ihn nicht als Auf- fangsbccken abgelehnter Lieferungen benutzen, die dann in den Einzel stücken billiger berechnet werden als die Einzelstücke der Massen auflagen. Es würde sich auch empfehlen, daß die Lieferanten ihre Muster stücke in Originalen wie auch in Miniaturen auf das geschmackvollste dem Einzelhandel zur Auslage zur Verfügung stellen. Es ist anzuraten, daß die in Erage kommenden Eirmen sich über ihre \\ irtschaftsgruppc auf eine grundsätzliche, gepflegte und geschmackvolle Eorm ihrer An gebote hinsichtlich der Musterstücke für ihre Abnehmer einigen würden. Die Lieferanten müssen die Weiterbelieferung davon abhängig machen, daß ihre Erzeugnisse an Abzeichen, Orden und Ehrenzeichen in würdigster, geschmackvollster und gepflegtester Form ausgelegt werden. Will man einer durch verschiedene Einzelhändler heraufbeschwo renen Abwertung an Orden und Ehrenzeichen mit Erfolg entgegen arbeiten, dann , muß über jeder Auslage das ungeschriebene Motto stehen: Orden und Ehrenzeichen sind höchster Ausdruck der Repräsen tation von Staat und Partei. Es ist zu wünschen, daß dieser Hinweis genügt, um den bezeich- neten unerfreulichen Zustand ins Positive zu wenden. E in weiterer Warnruf erfolgt nicht. So geht es nicht! Eine Firma hatte einem Uhrmacher Ware geliefert. Der Uhrmacher wurde auf kurze Zeit dienstverpflichtet und mußte seinen Betrieb schließen. Er erhielt darauf von dem Lieferanten folgende Karte: „Nachdem Ihr Betrieb geschlossen ist, ersuche ich Sie, mir sofort die Ihnen am ^ t j s gelieferten Waren zurückzu schicken.“ So geht es nicht. Der l’hrmachcr hatte seine Ware ordnungsmäßig bestellt, die Ware ordnungsmäßig erhalten. Er war Eigentümer der W'are geworden. Er kann über seine Ware nach pflichtmäßigem Ermessen disponieren Wenn er beispielsweise infolge Einberufung' zur Wehrmacht oder in folge Dienstverpflichtung gezwungen ist, seinen Betrieb einstweilen zu schließen, dann wird er besorgt sein, seine Ware sorgfältig zu lagern. Er hat das Bestreben, das Lager in Ordnung zu halten, damit er nach dem Krieg seinen leistungsfähigen Betrieb ohne größte Anlaufschwierig keiten wüeder eröffnen kann und damit er so dem Staate nicht mehr zur Last fällt. Falls er preiswerte Kleinuhrcn besitzt, die für Wehr machtsangehörige von größter Bedeutung sind, wird der L'hrmachcr gut daran tun, seinen Berufskameraden diese Uhren zum Verkauf zu übergeben. Dann trägt er dazu bei, daß Wehrmachtsangehörige nach Lage der Verhältnisse mit preiswerten Uhren versorgt werden können. ITIeifterprüfungfücUticmactiec üntOetirüienft Nachdem durch den Waffenstillstand mit Frankreich die Kampf handlungen im Westen eingestellt und die Truppen im Augenblick etwas zur Ruhe gekommen sind, wird mancher junge Uhrmacher, der zur Zeit im Wehrdienst steht, sich wieder stärker mit der Erage der Ablegung seiner Meisterprüfung beschäftigen. Durch den Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 21. Dez. 1939 — III S W 32 523/39 — und die Anordnung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer tages vom 24. Jan. 1940 — 40 R 500 360/521/10 — sind hierfür erleich terte Voraussetzungen geschaffen worden. Zur Vermeidung längerer Reisetage kann die Meisterprüfung bei der dem Standort des Truppenteils nächstgelegenen Handwerkskammer abgelegt werden. Einer Zustimmung der Heimatkammer bedarf es hierzu nicht; sie ist jedoch vor der Zulassung darüber zu hören, ob Gründe gegen die Zulassung des Prüflings vorliegen. Die Handwerks kammer, bei der die Meisterprüfung abgelegt werden kann, wird vom Truppenteil bestimmt. Die Zulassung zur Meisterprüfung ist vom Prüfling ordnungs mäßig zu beantragen. Dem Antrag müssen beigefügt sein: a) ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf; b) Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung oder das Prü fungszeugnis einer Lehrw-erkstätte, gewerblichen Unterrichts anstalt oder Prüfungsbefunde, deren Zeugnissen die Wirkung des Zeugnisses über das Bestehen der Gesellenprüfung bei gelegt ist, oder das Zeugnis der industriellen Lehrabschluß prüfung; c) Nachweis über die bisherige praktische Tätigkeit (der Nach weis dieser Tätigkeit ist durch Arbeitsbuch oder durch Ar beitszeugnisse zu erbringen); d) Zeugnisse der Fachschule, die der Prüfling besucht hat; e) Führungszeugnis des Truppenteils, bei dem der Prüfling sich zur Zeit befindet; f) eidesstattliche Versicherung, daß der Prüfling sich das erste Mal der Meisterprüfung unterzieht oder daß die Meisterprü fung bereits in einem anderen Handwerkszweig abgelegt wurde. In besonderen durch die Kriegslage begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung zur Meisterprüfung auch dann ausgesprochen wer den, wenn die Zulassungsbedingungen der Meisterprüfungsordnung nicht voll erfüllt sind. Nach Prüfung des Antrags erteilt die Handwerkskammer dem Prüfling unter Angabe des Prüfungstermins und der Prüfungsgebühr (diese ist erst am ersten Tage der Prüfung zu zahlen) einen Zu lassungsbescheid. Unter Vorlegung dieses Zulassungsbescheides be antragt dann der Prüfling bei seinem Truppenteil den erforderlichen Urlaub. Auf Grund einer vom Deutschen Handwerks- und Gewerbe kammertag im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht getroffenen Regelung soll den Prüflingen, soweit es ihre Dienstobliegen heiten zulassen, ein Urlaub von 5 Tagen, auschließlich An- und Rück reise, gewährt werden. Die Prüfung selbst wird in höchstens 5 Tagen durchgeführt. Sie kann durch längere Prüfungstätigkeit an einem Tage eine Verkürzung erfahren. Hinsichtlich der schriftlichen und mündlichen Prüfung gelten die fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung uneingeschränkt. Bei der praktischen Prüfung kann von der Anfertigung des vor geschriebenen Meisterstücks abgesehen w'erden, falls die dafür erforder liche Arbeitszeit 3 Tage überschreitet, was für die l’hrmachcr zutrifft, ln diesem Falle besteht die praktische Prüfung lediglich aus Arheits- proben. StcuctUriic ßrleictitmmgen Im Der Grbfctiaftftcuer ous ftnlaß öes Krieges In einem Runderlaß vom 15. Juni 1940 (S 3836 A — 57 III b) hat der Reichsminister der Finanzen aus Anlaß des Krieges verschiedene F.rleichterungen bei der Erbschaftsteuer angeordnet: 1. Erleichterungen für den Ehegatten Nach § 17 a ErbschstG. ist der Erwerb des Ehegatten des Erb lassers (Schenkers) steuerfrei, wenn im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung eheliche oder denen gleichgestellte Kinder leben oder im Weltkrieg gefallen oder infolge einer Kriegsverwundung oder Kriegs dienstbeschädigung oder im Kampf für den nationalsozialistischen Ge danken verstorben sind. Die Steuerfreiheit gilt nunmehr auch dann, wenn Kinder usw. ihr Leben verloren haben infolge der Teilnahme an einem Krieg für das Deutsche Reich oder an dem Kampf für die nationalsozialistische Er hebung oder für die Errichtung des nationalsozialistischen Großdeut schen Reiches. Als Kriegsopfer im Sinne dieser Anordnung sind außer den Ge fallenen auch Vermißte und Personen anzusehen, die infolge einer im Krieg oder in den Kämpfen erlittenen Verwundung oder Dienst beschädigung verstorben sind. Entsprechendes gilt für Freikorps kämpfer. 2. Erbanfälle von Gefallenen Von der Geltendmachung von Erbschaftsteueransprüchen ist ab zusehen, wenn es sieh um geringe Erbschaften, V ermächtnisse, Lebens versicherungssummen u. dgl. handelt, die ein Gefallener Angehörigen hinterläßt. Als geringe Anfälle im Sinne dieser Anordnung gelten in der Regel Anfälle bis zu 5000 .'/?)/. F.in Billigkeitserlaß kann aber auch bei höheren Anfällen stattfinden, wenn die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers dafür sprechen. Bei der Prüfung dieser Umstände soll nicht kleinlich ver fahren werden. 3. Erbanfälle an die Braut eines Gefallenen Der Reichsfinanzminister hat s'ch ferner danrt einverstanden er klärt, daß Erbschaftsteueransprüche für Erbschaften erw., die ein Ge tanener seiner Braut hinterläßt, insoweit nicht geltend gemacht wer den. als die Steuer den Betrag übersteigt, der zu erheben wäre, wenn die Erwerberin die Ehefrau des F’rblassers wäre. Die V erlobten müssen aber nachweislich bereits ernste Schritte zur Eheschließung unter nommen haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder