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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (5. Juli 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Ostgebiete
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- ArtikelDas neue Europa 195
- ArtikelÜber den praktischen Wert des metrischen Messens 196
- ArtikelDas Eiserne Kreuz, Kriegsauszeichnungen und der konzessionierte ... 197
- ArtikelSo geht es nicht! 198
- ArtikelMeisterprüfung für Uhrmacher im Wehrdienst 198
- ArtikelSteuerliche Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer aus Anlaß ... 198
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 199
- ArtikelWochenschau der U 199
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 200
- ArtikelPersonalien 200
- ArtikelAnzeigen 200
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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65. J A H R G A N G / 1940 / N R. 28 199 die Jen ren in- zu em. nach :rif lehr :her zu ■lach nen lten nkt vor der ilft v iErb der im icfis- der k IU jfu; vt neuen Befrieöigung oon Jorömmgen gegen hommiffanfdi nermaltete Betriebe in den Oftgebieten Die Anordnung der I iaupttreuhandstelle Ost vom 19. Juni 1940 regelt die Befriedigung von Forderungen gegen kommissarisch ver waltete Betriebe der Ostgebiete. Sie unterscheidet neue und alte Ver bindlichkeiten. Neue Forderungen sind solche Forderungen, die nach Einsetzung der kommissarischen Verwalter begründet wurden. Diese muß der kommissarische Verwalter erfüllen, gleichgültig, ob es sieh um privatrechtliehe oder offiziellrechtliehe Forderungen (z. B. Steuer abgaben) handelt. Auch der Rechtsgrund der Forderungen gegen den Betrieb ist unwesentlich. Fs kann sich um Darlehensforderungen, Kre ditforderungen, Geldforderungen aus Werklieferungen usw. handeln. Alte Forderungen sind solche Forderungen, die vor dem 1. Ok tober 19.19 zu Lasten des Betriebes begründet wurden. Welche alten Forderungen muß der kommissarische Verwalter erfüllen? Die Anord nung stellt folgende Voraussetzungen auf: 1. Der Gläubiger muß deutscher Staatsangehöriger sein. Dem deutschen Staatsangehörigen wird gleichgestellt der deutsche Volks zugehörige mit Danziger Staatsangehörigkeit, der am 1. September 1939 deutscher Staatsangehöriger wurde. Der Gläubiger muß den Nachweis bringen, daß er deutscher Staatsangehöriger ist. 2. Die Forderung muß einen bestimmten Rechtsgrund haben; z. 11. eine Forderung aus Warenlieferungen (ein deutscher Uhrenfabri kant oder ein deutscher Uhrcngroßhändler lieferte im Juli 1939 dem Betrieb Uhren oder F'hrenersatztcile); ferner Forderungen aus Dienst leistungen (ein deutscher Uhrmachergehilfe arbeitete in den Monaten Juli und August 1939 in der jetzt kommissarisch verwalteten Werk statt, er hat noch Lohnforderungen); endlich Forderungen aus Werk verträgen, Werk lief erungs Verträgen. lür Kapitalforderungen ist ein Lrfüllungsmoratorium neu an geordnet worden. Kapitalforderungen werden einstweilen nicht erfüllt. hJocUmscUau dec Rückstellungen für Urlaubsaufwendungen F.s sind Zweifel entstanden, ob wegen der nachträglichen Gewäh rung oder der Abgeltung des Urlaubs in dem Hauptabschluß für das erste nach dem 4. September 1939 endende Wirtschaftsjahr eine Rück stellung gemacht und steuerlich anerkannt werden kann. Hierzu ist in einein Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12. Juni 1940 (..Rcichsstcucrblatt“ Nr. 33 vom 21. Juni 1940) Stellung genommen. Aufwendungen, die einem Betrieb infolge der Nachgewährung von L’r- Fiub, der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht in Anspruch ge nommen werden konnte, oder durch die Abgeltung von Urlaubs ansprüchen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres durch Geld leistungen entstehen, sind Betriebsausgaben, die in wirtschaftlichem Zu sammenhang mit dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr stehen. ‘Eine Rückstellung für diese Aufwendungen ist steuerlich anzuerkennen. Die Rückstellung ist in dem Hauptabschluß für das erste Wirtschaftsjahr, dem der Urlaub nachgewährt oder abgegolten werden konnte, zu gunsten des Gewinns aufzulösen. Beschränkter Kontrahierungszwang? Unzulässige Schaufensterschilder! Bekanntlieh hat der Reichskommissar für die Preisbildung den Rechtsanwälten des Rcichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Juf Anfrage mitgefeilt, daß auch nach den derzeitigen preisrechtlichen bestinummgen (Bescheid vom 7. März 1940, RfPr. A/KL283) ein so genannter Kontrahierungszwang für den Uhrmacher nicht besteht. Der hrnjaeher ist nicht verpflichtet, jedem x - beliebigen Kunden seine äre zu verkaufen. Nach wie vor bewegt sieh der Verkauf von Waren 1111 Rahmen der verpflichteten Vertragsfreiheit, des Vertragsangebots und der \ crtragsannahmc. Diese Regel ist in bezug auf die in einem chaufenstcr gezeigte Ware überholt, wenn das Schaufenster als Vcr- a ufsfenster dekoriert wurde. In diesem Fall muß die im Schaufenster *^ z U'gte W are auch dem Interessenten verkauft werden. Das wird Uh l * ann 'deht anders, wenn der Uhrmacher etwa an der einzelnen nr ..verknuft“ angebracht hätte. Wie von Assessor Dr. Schoen im - cutschcn \ olkswirt", lieft 38 1940, mit Recht ausgeführt wird, sollte jeder Handwerker und Einzelhändler das Aufstellen von Schildern „verkauft" vermeiden. Eine andere sehr wichtige Frage ist die, ob der Uhrmacher durch \ erweigerung der Abgabe von Uhren an einen Kauflustigen gegen den § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung (unzulässiges Zurückhalten von W are) verstoßt. Sicherlich kann in dem Zurückhalten von Waren ein kriegsschädliches Verhalten liegen. Der Vorwurf ist beispielsweise dem jenigen zu machen, der aus dem Kriege ein Geschäft machen oder sein Warenlager in die Zeit nach dem Kriege „hinüberretten“ will. Ein Zurückhalten der Whirc mit dem nachweislichen Ziel der gerechten Warenverteilung ist aber niemals kriegsschädlich. Wiederholt hat der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks den Uhrmachern Richtlinien über die Handhabung des Verkaufs von Uhren gegeben. Er hat herausgcstellt, daß preiswerte Klcinuhrcn in allererster Linie den Wehrmaehtsangchörigcn vorzubchalten sind. Ferner ist — das ist zu wiederholten Malen von verantwortlicher Stelle zum Ausdruck ge bracht worden — nichts dagegen einzuwenden, wenn beispielsweise Großuhren in erster Linie den Stammkunden Vorbehalten werden. Schilder mit der Aufschrift „Unverkäufliches Muster“ soll der Uhrmacher vermeiden. Falls er zur Zeit ungenügend mit Waren ver sorgt wird, soll er die Vorschläge der Berufsförderung des Reichs innungsverbandes beachten und ein Dekorationsfenster oder Thema fenster aufbaucn. Auch Attrappen sollen möglichst vermieden werden. Nur dann ist die Verwendung von Attrappen zulässig, wenn die ent sprechende Originalwarc vorrätig ist. (So Assessor Schocn.) Arbeit am Musterungstag Die Mehrzahl der für die private Wirtschaft ergangenen Re gelungen sieht vor, daß das Gefolgschaftsmitglied am ersten Muste rungstage unter Fortzahlung des vollen Lohnes für den ganzen Arbeits tag von der Arbeit frcizustcllcn ist. Der Ausfall an Arbeitsstunden über das unbedingt notwendige Maß hinaus ist aber im Krieg nicht ver tretbar. Der Reichsarbeitsminister erwartet daher, daß die Gefolg- schaftsmitglicder einer Aufforderung ihres Betriebsführes, im Anschluß an die Musterung sofort ihre Arbeit wieder fortzusetzen, nachkommen. Da aber viele Tarif- und Betriebsordnungen die Fortzahlung des Lohnes am Musterungstag vorsehen, und zwar für den ganzen Tag ohne Ar beitsleistung, hält es der Reichsarbeitsministcr für richtig, daß diese Gcfolgschaftsmitglieder eine besondere Vergütung für die am Muste rungstage geleisteten Arbeitsstunden erhalten. Veräußerung von Schablonen zu Armbanduhren Die Anordnung V 8 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art ist am 23. Juni 1940 außer Kraft getreten. An ihre Stelle tritt die An ordnung V 37. Danach dürfen Schablonen mit kreisrunden WVrkböden im Durchmesser von 2,3 cm oder weniger und Schablonen mit Werk böden von anderer Form mit einem kleinsten Durchmesser von 2 cm oder weniger im eigenen Betrieb nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art zur Herstellung von Uhrwerken oder F hren verwendet werden. Ferner dürfen diese Betriebe die Schablonen nur gegen von der Reichsstelle für Waren verschiedener Art erteilte Bezugsgenehmigungen veräußert werden. Als Schablonen gelten die Werkböden (Platinen) mit allen dazugehörigen Furnituren, jedoch ohne Zifferblatt, Zeiger und Krone. Innungsversammlungen und Versammlungsräume Die RcichspolizeiVerordnung vom 14. Juni 1940 schreibt vor, daß sämtliche Türen eines Versammlungsraumes und seiner Zugänge wäh rend der Dauer einer Veranstaltung ständig unverschlossen sein müssen. Zu den Versammlungsräumen gehören unter anderem Räume, in denen Innungsversammlungen abgchalten werden. Beginn der Auszahlung der Altershilfe Die Handwerksorganisation hat in sorgfältigen Erhebungen er mittelt, welche Handwerker für die Altershilfe zunächst in Betracht kommen. Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat es trotz des Krieges ermöglicht, daß die ersten Auszahlungen für die Altershilfc am 1. Juli 1940 gemacht werden. Die Altershilfe soll noch dadurch er gänzt werden, daß die Heime der Handwerksorganisation, besonders der Reichsinnungsverbände und Handwerkskammern, soweit wie mög lich für Erholungsaufenthalte ausgenutzt werden. Hierbei soll das Handwerk aller Zweige eine große Gemeinschaft bilden, so daß z. B. ITrmacher oder Tischler in einem der Heime des Bäckerhandwerks untergebracht werden können. Personen-, Sach- und Gebäudeschäden im Kriege Die Personenschädenverordnung vom 1. September 1939 sieht vor, daß deutsche Staatsangehörige, die infolge von Kriegsereignissen Schaden an Leib und Leben erleiden, sowie deren Hinterbliebene auf Antrag Fürsorge und Versorgung erhalten. Die Regelung erfolgt nach den Bestimmungen des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938. Entschädigungsanträge sind an das zuständige Versorgungsamt zu richten. Für Schäden, die durch Kriegsereignisse an beweglichen Sachen oder an Gebäuden und Grundstücken inner halb des Großdeutschen Reiches entstehen, gilt die Sachschädcnfest- stcllungsvcrordnung vom 8. September 1939. Der Antrag ist beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinde einzureichen.
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