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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (12. Juli 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 2)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufbringung der Kosten für Luftschutzräume
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Behandlung der Vergütungen für eingezogene Autos usw.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- ArtikelEin neues Zeitalter bricht an 201
- ArtikelBeschränkung der Aufzugwellen-Vielzahl 201
- ArtikelEdelstahl-Trauringe 202
- ArtikelBestrafung wegen irreführender Schaufensterdekoration 203
- ArtikelSchulungs-Kursus für Fachlehrer in Reichenberg 203
- ArtikelWinke für die Reglage von Stoppuhren 204
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 2) 5
- ArtikelUhrmacher-Fachklasse Stolp 205
- ArtikelDoppeltes Jubiläum des Obermeisters Bruno Gohlke 205
- ArtikelPg. Wodra, der neue Obermeister der Innung Wien 205
- ArtikelWochenschau der U 205
- ArtikelFirmennachrichten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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-I Soweit zur Errichtung des Luftschutzraumes Mieter haus wirtschaftlich genutzte Keller h "gcben mußten besteht cm A.v ?- h h - f ^^ n ^ am^re V “r^ng dTüb^ ß 'e- bHtfhenen' Kellerräume den betroffenen Mietern Ersatzra “™ 1 -t, itti'n I ; ißt sich das nicht ermöglichen, so gilt die Herga d^s Kellers a"s Bmtrag zur Errichtung" des Luftschutzraumes und isf im Rahmen der Kostenumlegung zu berücksichtigen. Dis gleiche gilt im Prinzip für gewerblich genutzte Kellcr- i vulr l nn aber sofern es nicht möglich ist, einen Er- satz'rau.n zur Verfügung’ zu stellen und sofern ^ e J b ^ iet ^ g ert eine Kellers die allgemeine Beitragshohe der Umlage ubersteigt, Mietsenkung zuerkannt werden. Dieser Mietausfall ist im Rahmen der Kostenumlegung auf die anderen Mieter mit um- “'“So Teil der Vermieter hat an Stelle der Sehelfamaßiscn oleich endgültige Luftschutzraume bauen lassen 1 ur diese 1 eine Umlegung der Herrichtungskosten nicht zulässig. Nach dem Runderlaß Nr 56/40 des Reichskommissars vom 10 Mai 1940 hat aber der Vermieter das Recht, Preisbehörde eine Mieterhöhung zu beantragen. ^ Die Kosten für die Beschaffung der S ?] b J^ L " utz ^^ te dürfen auf die Mieter nicht umgelegt werden, sie hat eigentümer allein zu tragen. Steuerliche Behandlung der Vergütungen für eingezogene Autos usiv i 1 ff .J arinn C + fl n A TlDPh Bei der Nachprüfung der Steuerbescheide für 1939 entsteht zwischen den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen oft dar- Wi Wie die Vergütungen zu behandeln sind, die die Dienststellen der Wehrmacht oder andere Bedarfsstellen für die Übernahme von Kraftwagen und sonstigen Gegenständen gezahU haben ln zwei Erlassen, vom 22. Dezember 1939 (S 21M 175 III) und vom 24. Juni 1940 (S 2151 - 266 III), hat der Re.chs- minister der Finanzen die diesbezüglichen Fragen geklart. Vor allen Dingen bringen die Erlasse eine Erläuterung der bei den Vergütungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ge brauchten Bezeichnungen „zur Verfügung“ und „zur Benutzung . Bei einer Inanspruchnahme „zur Verfügung gehen die in - tracht kommenden Gegenstände in das Eigentum der Bedarfs stelle über Die von der Bedarfsstelle gezahlte Vergütung ist a so gewissermaßen ein Kaufpreis. Bei der Inanspruchnahme zur Benutzung“ bleiben die Gegenstände Eigentum des bisherigen Besitzers Die Vergütung stellt dementsprechend nur eine Be nutzungsgebühr dar. Neben dieser wird bei außergewöhnlichen Abnutzungen oder Beschädigungen noch eine angemessene „Ent schädigung“ gewährt. Umsatzsteuer Die Überlassung von Gegenständen „zur Benutzung“ oder zur Verfügung“ stellt eine Leistung im Sinne des l insatzstcuer- gesetzes dar. Die Umsatzsteuerpflicht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher Anord nungen bewirkt wird (§ 1 Ziff. 1 Satz 2 VT liegen demgemäß die Vergütungen aut Grund des Reichsleistungs Gesetzes grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, vorausgesetzt allerdings, daß die Überlassung durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Umsatzsteuer- pflicht ist dementsprechend stets d a n n g e - geben, wenn es sich um Gegenstände handelt, d i e einem Unternehmen gewidmet sind, d.h. d i e zum Betriebsvermögen des Pflichtigen gehören. Wo in Einzelfällen die Heranziehung zur Umsatzsteuer zu un billigen Flärten führt, kann aus Billigkeitsgründen von der Er hebung der Steuer abgesehen werden. Die Umsatzsteuerpflicht entfällt dagegen, soweit die Gegen stände Privatvermögen des Pflichtigen sind. (Auf Vergütungen für ein reines Privatauto, das auch nicht in den Büchern des Uhrmachers erschienen ist, braucht demnach keine Umsatzsteuer gezahlt zu werden.) Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen ferner nicht die Ent schädigungen, die auf Grund des § 26 Abs. 3 des Reichsleistungs- gesetzes für Sach- und Personenschäden (außergewöhnliche Ab- nutzung, Verluste und Haftpflichtschäden) gezahlt werden, da es sich hier um Schadenersatzleistungen handelt. Einkommensteuer Auch bei der Einkommensteuer muß zwischen Gegen ständen, die zum Betriebsvermögen, und solchen, die zum 1 rivat- vermögen gehören, unterschieden werden. Privatgegenstände Bei diesen Gegenständen sind die Vergütungen für eine In anspruchnahme „zur Verfügung“ nicht einkommensteuerpflichtig. Die Vergütungen für eine Inanspruchnahme „zur Benutzung unterliegen dagegen als Einnahmen im Sinne des § 22 Ziffer 3 EinkStG. (Einkünfte aus Leistungen) der Einkommensteuer. Die .Steuerpflicht entfällt, wenn die Einkünfte aus Leistungen weniger als 300 X)l im Kalenderjahr betragen. „Entschädigungen“ sind nicht steuerpflichtig. Betriebsgegenstände Bei Gegenständen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind dagegen die Vergütungen für eine Inanspruchnahme „zur Be nutzung“ stets einkommensteuerpflichtig. Auch die „Entschädigungen“ gehören zu den Betriebsein nahmen. Sie wirken sich aber meist nicht als Gewinn aus, weil ihnen die in derartigen Fällen notwendigen Abschreibungen wegen Wertminderung gegenüberstehen. Eine Sonderregelung ist in bezug au ^ die Ver gütungen für eine Inanspruchnahme „zur Verfügung getroffen worden. Hier ergibt sich sehr oft ein Bilanzgewinn, weil die von der Wehrmacht und den Bedarfsstellen gezahlten Beträge höher sind als die für den betreffenden Gegenstand noch zu Buch stehenden Werte. . . , , 1QV Beispiel: Ein Uhrmachermeister hat sich im Jahre 1936 zu geschäftlichen Zwecken ein Auto gekauft. Der Anschatfungs- wert betrug 4000 XU. Dieser Betrag wurde seinerzeit au dem Auto- oder Inventarkonto aktiviert. In den Bilanzen hat der Uhrmacher auf den Wagen jährlich 20 %> - 800 XU abgeschrieben. Das macht für die Jahre 1936- 1938 2400 'Ml aus. Bei der Über nahme des Autos durch die Wehrmacht im Septembe: P r hJJ es infolgedessen noch mit 1600 Ml zu Buch. Auf Grund es Reichsleistungsgesetzes ist dem Uhrmachermeister für das Auto eine Vergütung von 3000 Ml gezahlt worden. Die Bilanz für 193) enthält dadurch einen Sondergewinn von 3000 Ml abzüglich 1600 XU = 1400 XU. ( n In den Fällen, in denen erhöhte Abschreibungen auf Grund des 8 6 Ziff. 1 Satz 3 EinkStG. (für kurzlebige Wirtschaftsguter) vorgenommen worden sind, ergeben sich noch entsprechend größere Gewinne. _ , . , ,. Um zu verhindern, daß durch eine Einbeziehung dieser Sondergewinne in das laufende Einkommen die Vergütungen, le zum größten Teil bei einer späteren Wiederbeschaffung der über nommenen Gegenstände Verwendung finden sollen, jetzt w e S" oesteuert werden, hat der Reichsminister der Finanzen in den vorerwähnten Erlassen bestimmt, daß b u c h f ü h r e n d e Ge- werbetreibende in Höhe des sich ergebenden Unterschiedsbetrags eine steuerfreie „Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden können. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und später im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, jedoch spätestens zu einem Zeitpunkt, der noch bekanntgegeben wird, wieder aut- zulösen. Im Falle der Ersatzbeschaffung wird der Aufwendungs betrag für den neuen Gegenstand von dem Rucklagekonto ab- debucht. Soweit hierbei auf dem Rücklagekonto noch ein baldo verbleibt bzw. soweit bis zu dem noch festzusetzenden lösungszeitpunkt keine Ersatzbeschaffung erfolgt, ist die noch vorhandene Rücklage dann als Gewinn zu versteuern. Als Ersatzbeschaffung gilt nur die Beschaffung eines gleich artigen Wirtschaftsgutes. Für ein von der Wehrmacht über nommenes Auto kann also immer nur ein Auto über das steuer freie Rücklagekonto angeschafft werden. Nichtbuchführende Gewerbetreibende, deren Ein kommen 6000 XU übersteigt, können beantragen, den Teil des Gewinnes, der sich aus den Vergütungen für die Inanspruchnahme von Gegenständen des Anlagevermögens „zur Verfügung“ ergibt, steuerfrei zu lassen. Soweit bei Aufstellung der Bilanz für 1939 trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rücklage für Ersatzbeschaffung ge bildet worden ist, bzw. soweit Uhrmacher ohne ordnungsmäßige Buchführung nicht um Freilassung des Vergütungsgewinnes von der Einkommensteuer gebeten haben, kann noch bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 1939 ein Antrag auf Bilanz änderung nach § 4 Abs. 2 EinkStG. bzw. auf Gewährung der Steuerfreiheit gestellt werden. Mehreinkommensteuer Bei buchführenden Gewerbetreibenden ist für die Mehrein kommensteuer das unter Berücksichtigung der steuerfreien Rück lage für Ersatzbeschaffung festgestellte Einkommen zugrunde zu legen. Bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden bleibt der Teil des Gewinnes, der sich aus den Vergütungen für die Inanspruch nahme von Gegenständen des Anlagevermögens „zur Verfügung“ ergibt, in beiden Vergleichsjahren außer Ansatz. Gewerbesteuer Hinsichtlich der Gewerbesteuer sind keine besonderen An weisungen ergangen. Da § 7 GewStG, gemäß der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, ergibt sich ohne weiteres, daß die für die Einkommensteuer eingeräumten Vergünstigungen auch für die Gewerbesteuer Geltung haben. Wehrmaditsuhren Die Sonderregelung gilt nicht hinsichtlich der Vergütungen, die für die an die Wehrmacht abgegebenen Uhren gezahlt wer den, da es sich hier nicht um Gegenstände des Anlage-, son dern des Umlauf Vermögens handelt. Tat t hup. Gabe, i mit und geben borer : Imme 1 leitui 3 achrits offen Date; reits scher vater kann
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