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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (19. Januar 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Firmennachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- ArtikelSchaufenster im Kriegsjahr 25
- ArtikelUhrmachermeister Leutnant d. L. a. D. Loose - Inhaber des ... 26
- ArtikelFür die Werkstatt 26
- ArtikelDie reichhaltige Werkstatt 27
- ArtikelDie Aufgabe für das 3. Lehrjahr zur ... 27
- ArtikelWochenschau der U 28
- ArtikelFirmennachrichten 28
- ArtikelPersonalien 29
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 29
- ArtikelFragekasten 29
- ArtikelAnzeigen 30
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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28 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 4 WoiUcmcUcm du Handwerks-Lehrvertrag einheitlich für das ganze Reich Es ist beabsichtigt, den im Juli vergangenen Jahres auf gestellten Musterlehrvertrag für das Handwerk auf ganz Groß deutschland auszudehnen. Dieser Musterlehrvertrag war zunächst nur für die Ostmark und den Sudetengau zur Pflicht gemacht worden. Im Altreich konnte er damals nicht eingeführt werden, weil hier die Reichsgewerbeordnung, deren Bestimmungen dem Musterlehrvertrag teilweise zuwider laufen, noch in Kraft ist. Durch die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Ausbildung von Fachkräften ist der Reichswirtschafts minister nunmehr ermächtigt worden, die Vorschriften der Ge werbeordnung abzuändern. Leipziger Mustermesse erheblich erweitert Die Leipziger Frühjahrsmesse 1940 wird als Gebrauchs- güter-Messe (Mustermesse) zur üblichen Zeit vom 3. bis 8. März in allen 24 Messepalästen des Zentrums der Reichsmessestadt Leipzig abgehalten werden. Gleichzeitig wird die Bugra - Ma schinenmesse (Druckereimaschinen) im Deutschen Buchgewerbe haus durchgeführt. Die Große Technische Messe und Baumesse auf dem Gelände vor dem Völkerschlachtdenkmal wird zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Die Mustermesse wird in diesem Jahr insofern eine Erweite rung erfahren, als sie zahlreiche technische Erzeugnisse, die nähere Beziehungen zu den in der Innenstadt ausstellcnden Industrien haben, umfassen wird. Seit der Frühjahrsmesse 1927 zählt aueh Italien zu den ständigen Ausstellern der Reichsmesse Leipzig. In seiner letzten Sitzung hat nunmehr das Instituto Nazionale Fascista per il Com- mereio Estero, Roma, beschlossen, auch die bevorstehende Leip ziger Frühjahrsmesse 1940 (Beginn 3. März) wieder mit einer Kollektiv - Ausstellung zu beschicken. W ie üblich wird die italienische Kollektiv-Ausstellung ein Bild der Leistungsfähigkeit der italienischen Wirtschaft bieten und Landesprodukte sowie Industrie-Erzeugnisse umfassen. Durch seine Teilnahme an der Leipziger Frühjahrsmesse 1940 bringt Italien seinen Willen zum Ausdruek, auf der internationalen Messe in Leipzig seinen Güter austausch mit Deutschland zu verstärken. Umgehung des Lohnstops Wie der Reichsarbeitsminister bekannt gemacht hat, haben einzelne Unternehmer versucht, die Durchführungsbestimmungen zum Lohnstop zu umgehen. Es war in diesen Durchführungs bestimmungen gesichert worden, daß aueh in den Fällen die Auf- rückung und damit Gehaltserhöhung ermöglicht bleibt, in denen entsprechende Vorschriften nicht ausdrücklich in einer Tarif erhöhung niedergelegt sind, in denen aber das Aufrücken berufs üblich ist. Der Minister erklärt hierzu, daß durch diese Vor schrift nur erreicht werden sollte, daß auch den nichttariflich entlohnten Gefolgschaftsmitgliedern ein normales Aufrücken in eine höher entlohnte Altersstufe, Berufs- oder Arbeitsgruppe er möglicht blieb. Einer besonderen Zustimmung des Reichstreu händers bedürfe es daher nur dann nicht, wenn sich ein solches Aufrücken im Rahmen der im Betrieb üblichen Regelung hält und die im Gewerbe üblichen Merkmale für die neue Altersstufe, Berufs- oder Tätigkeitsgruppc gegeben sind. Ob diese Voraus setzungen erfüllt sind, habe der Betriebsführer gewissenhaft zu prüfen. Er habe dabei nicht etwa die außergewöhnlichen Ver hältnisse der letzten Zeit, sondern normale Verhältnisse zugrunde zu legen. Ein verantwortungsbewußter Betriebsführer werde, um sicher zu gehen, in Zweifelsfällen vor einer in Aussicht ge nommenen Höhereinstufung den Reichstreuhänder der Arbeit befragen, sofern dieser nicht bereits einzelnen Betrieben be stimmte Richtlinien gegeben hat. Unberührt bleibe auch das Recht des Reichstreuhänders, eine solche vorherige Befragung in einzelnen Fällen ausdrücklich anzuordnen. Auf 6cunö unfeces Angebotes non Repavatucbeuteln finö uns fo jahlceictie Bertellungen pigegangen, öafl es tedinifrii unmöglich W, öte urfprünglith angegebeneEieferjeit non 8-10 lagen elnjuhalten, fonöern mir muffen eine foldie non 30 lagen jeft- fetjen. Ferner weist der Minister nochmals darauf hin, daß nur die vor dem 16 Oktober 1939 rechtswirksam vereinbarten Ände rungen der Entgelte durch die Lohnstopverordnung unberührt bleiben Vorherige Abmachungen, die den bisherigen Anord nungen' der Reichstreuhänder nach der Lohngestaltung zuwider laufen, seien unwirksam und würden auch durch Oie neuen Be stimmungen nicht sanktioniert. Verordnung zum Schuh der sudetendeutschen Wirtschaft teilweise verlängert Die unternehmerische Betätigung Altreichsdeutscher in den sudetendeutschen Gebieten, wie z. B. die Neuerrichtung und Er weiterung gewerblicher Unternehmungen, Betriebe, Filialen usw., die Verlegung bestehender gewerblicher Unternehmungen und Betriebe in das Sudetenland und die Beteiligung an sudeten deutschen Unternehmungen und Betrieben ist seinerzeit (Ver ordnung vom 15. Oktober 1938) an eine Genehmigungspflicht geknüpft worden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist für den Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda nunmehr erneut bis zum 30. Juni 1940 verlängert worden. In der neuen Verordnung ist vorgesehen, daß jetzt auch die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes von Genossenschaften und genossenschaft lichen Verbänden in dem Reichsgau Sudetenland der Genehmi gungspflicht unterliegt, sofern sie auf Wirtschaftsgebieten tätig sind, die zum Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsministers ge hören. Für den Geschäftsbereich des Ernährungsministers und des Reichsverkehrsministers ist die Verordnung zum Schutz der sudetendeutschen Wirtschaft mit Ablauf des 31. Dezember 1939 außer Kraft getreten. Nachprüfung der Altersversicherung des Handwerkers Seit dem 1. Januar 1939 ist der selbständige Handwerker angestelltenversicherungspflichtig. Er kann sich von der An gestelltenversicherungspflicht befreien, indem er einen Lebens versicherungsvertrag abschließt und an Prämien mindestens so viel aufwendet, wie er als Beiträge zur Angestelltenversicherung leisten müßte. Mindestens muß der Vertrag aber über einen Be trag von 5000 -J?.U lauten. Ein dritter Weg, um der Versiche rungspflicht zu genügen, ist die Halbversicherung. Der Hand werker leistet halbe Beiträge zur Angestelltenversicherung und schließt über mindestens 2500 -R.fi einen Lebensversicherungs vertrag ab. Sehr viele Handwerker haben bis heute zur Erfüllung ihrer Altersversicherungspflicht noch gar nichts getan. Da in Kürze Kontrollen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte bei den selbständigen Handwerkern stattfinden, ist es notwendig, daß sich diese Handwerker sofort zu ihrer zuständigen Kreishandwerker schaft begeben und sich hier die Angestelltenversicherungskarte ausstellen lassen. Da die Versicherungspflicht seit dem 1. Januar 1939 besteht, müssen die Beitragsmarken ab diesem Zeitpunkt in einer dem Einkommen (letzter Einkommensteuerbescheid) ent sprechenden Höhe geklebt werden. Je länger der Handwerker die Ausstellung der Angestelltenversicherungskarte hinauszögert, desto größer wird seine Beitragssehuld, die er nachzuentrichten hat. Man warte daher nicht, bis der Kontrollbeamte da war, sondern beeile sich, seine Altersversorgung schon vorher in Ord nung zu bringen. Auch Handwerker, die einen Lebensversicherungsvertrag bzw. die Halbversicherung wählen wollen, bisher aber auch hier noch nichts veranlaßt haben, müssen sieh die grüne Angestellten- versieherungskarte ausstellen lassen und Vollbeiträge ab 1. Januar 1939 bis zum Tage der Annahme des Lebensversicherungsver trages bzw. bis zur Beantragung der Halbversicherung zahlen. Lediglich für einberufene Handwerker sowie für Handwerker, die am 1. Januar 1939 über 50 Jahre alt waren, bestehen nach einer am 28. Oktober 19n9 ergangenen Zweiten Durchführungsverord nung zum Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk Ausnahmen. r\ Tictn&wcuUcUUteH ■* »P e j ■» n, . erner & Sohne, Herstellung und Handel mit Medaillen, l laketten, Abzeichen und Orden, Sehmidstraße 3 V Inhaber ist jetzt: Kaufmann Ernst Mayer, Berlin. Der Übergang c er in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlich 'eiten ist bei dem Erwerbe des Geschäfts durch Ernst Maver ausgeschlossen. Brandenburg (Havel). Franz Koppen, Inhaberin Martha Koppen. Das Geschäft ist mit Wirkung vom 1. Dezember 1930 ubergegangen auf den Goldschmiedemeister und Kaufmann Franz Koppen in Brandenburg (Havel),
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