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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (26. Juli 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einzelhandel und Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragen um das erweiterte Wareneingangsbuch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- ArtikelAufhebung der Organisationsruhe zwischen Handel und Handwerk 213
- ArtikelEinzelhandel und Handwerk 213
- ArtikelFragen um das erweiterte Wareneingangsbuch 214
- ArtikelEine neue Kornzangenform 215
- ArtikelSo soll es sein! 215
- ArtikelSilberne Trauringe - ein guter Artikel! 216
- ArtikelWichtig für den Sudetengau 217
- ArtikelHeimkehr in die Saarpfalz 217
- ArtikelSo geht es nicht! 217
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 217
- ArtikelMax Jung jubiliert! 218
- Artikel50. Geburtstag des Bezirksinnungsmeisters August Treppe 218
- ArtikelEin Brief von der Front: 218
- ArtikelWochenschau der U 218
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 219
- ArtikelFirmennachrichten 219
- ArtikelPersonalien 219
- ArtikelInnungsnachrichten 219
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 220
- ArtikelWirtschaftszahlen 220
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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gruppe Einzelhandel werden, ln der Ostmark, dem Sudetenland und in den Ostgebieten wurde die Organisationsruhe nicht emgefuhrt, dort blieben die Uhrmacher mit Uhrenverkaufsgeschaft Mitglied der Innungen und wurden listen- bzw. beitragspflichtiges Mitglied der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Es war für den Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks Pflicht in der Zeit nach dem 14. November 1935 darüber zu wachen, daß dem Erlaß des Reichswirtschaftsminsters Rechnung getragen wurde. Er hat zahlreiche Anfragen beantworten müssen; wiederholt hat er mit der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Verwaltungsstelle 4, verhandelt. In allen Fällen, in denen die Heranziehung zu Beitragen zu Recht er^ folgte, hat der Verband die Uhrmacher entsprechend aufgeklart und ihnen’bcgreiflch zu machen versucht, warum sie auch der VY lrtschatts- gruppe Einzelhandel angehören müssen. Hier und dort ist es zu Pro zessen gekommen, eine häufig nicht erfreuliche Begleiterscheinung. Die durch den Erlaß vom 14. November 1935 geschaffene Diskre panz ist mit dem Erlaß vom 9. Juli 1940 beseitigt worden Die Organi sationsruhe wurde aufgehoben. — Die Vorgeschichte des Erlasses ist ganz interessant. Der Handel forderte wiederholt die Beseitigung des Er lasses vom 14. November 1935. Er begründete das in der Hauptsache damit, daß dem Handwerk die Erfassung der handwerklichen Neben betriebe der Handelsunternehmungen möglich sei, während der Handel auf die Handelsnebenbetriebe der Handwerker verzichten müsse, berner stellte der Handel heraus, daß die Erfassung aller Handel treibenden Handwerker zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel ein kriegswirtschaft liches Gebot sei; nur dann sei die kriegswirtschaftliche Betreuung der Handwerker auf dem Handelssektor gewährleistet. Die Vertretung des Handwerks wandte ein, daß die Aufhebung der Organisationsruhe im Jahre 1937 zugunsten der handwerklichen Neben betri ebe infolge vielfach unterbliebener Festsetzung von Richtzahlen nicht wirk sam geworden sei. Überdies wünschte sie dringend, daß die Handels betriebe, die handwerkliche Erzeugnisse auf Lager herstellen, mit dem handwerklichen Produktionsbetrieb der 3. Handwerksverordnung, der Verordnung über den großen Befähigungsnachweis, unterworfen würden. Die Verhandlungen führten zu einer Einigung beider Reichs gruppen; nur die letzterwähnte Frage blieb strittig und ungeklärt. Der Aufhebungserlaß des Reichswirtschaftsministers vom 9. Juli 1940 setzt sich aus dem Erlaß und der angehängten von ihm ge nehmigten Vereinbarung der Reichsgruppen Handwerk und Handel zu sammen. Den Inhalt des Erlasses finden Sie auf der ersten Seite dieses Heftes abgedruckt. Was besagt nun der Erlaß? 1. Die Organisationsruhe zwischen den Reichsgruppen Handwerk und Handel wird aufgehoben. Als Anmerkung sei erwähnt, daß die zwischen Handwerk und Industrie verordnete Organisationsruhe bestehen bleibt. 2. Von der Aufhebung werden betroffen: Alle Uhrmacher mit Verkaufsgeschäft, die sich vor dem 14. No vember 1935 zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel nicht angemeldet hdtte Diese Uhrmacher werden P f 1 i c h t m i t g 1 i e d der Wirtschafts- gruppe Einzelhandel (Kündigung oder Austritt aus der Wirtschafts gruppe Einzelhandel ist ausgeschlossen). 3. Wann sind diese Uhrmacher beitragspflichtig bei der Wirt schaftsgruppe Einzelhandel? a) Wenn ihr Handelsumsatz erheblich ist. Das setzt voraus, daß der Handelsumsatz — der Umsatz im Zubehörhandel bleibt dabei außer Ansatz — den durchschnittlichen Umsatz eines ohne fremde Hilfskräfte arbeitenden Handelsgeschäftes der betreffenden Branche übersteigt Bis zu einer anderweitigen Festsetzung hat man den Han delsumsatz über 5000 m als erheblich festgestellt. Einstweilen gilt danach: Der Handel treibende Uhrmacher ist zur Wirtschaltsgruppe Einzelhandel beitragspflichtig, wenn sein jährlicher Handelsumsatz mit Ausnahme des Zubehörhandels 5000 jUI übersteigt. b) Wenn der Einzelhandelsumsatz des Uhrmachers — den Umsatz im Zubehörhandel wiederum ausgenommen — mehr als 50°/o des Ge samtumsatzes beträgt; dabei ist es ohne Belang, ob der Einzelhandels umsatz den Betrag von 5000 0iU erreicht. Beispiel: Der Uhrmacher X hat einen Jahresumsatz von 7500 M\ sein Handelsumsatz beträgt 4000 4. Wann beginnt die Beitragspflicht der bisher nicht erfaßten Uhr macher? Die unter die Aufhebung der Organisationsruhe fallenden Uhr macher müssen m i t W irkung vom 1. April 1940 Beiträge an die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel entrichten. In Ziffer 2 behandelt die genehmigte Vereinbarung die handwerk lichen Nebenbetriebe von Haupthandelsunternehmen. Die erheblichen handwerklichen Nebenbetriebe — der handwerkliche Umsatz muß den eines allein arbeitenden Handwerksmeisters übersteigen — sind hand werksrolle- und beitragspflichtig, d. h. der Leiter des Nebenbetriebes muß gegebenenfalls den großen Befähigungsnachweis erbringen; die Bei tragspflicht besteht gegenüber den Handwerkskörperschaften (Innung, Handwerkskammer). Die unerheblichen handwerklichen Neben betriebe gehören zwar auch der Handwerksorganisation an; nur ist es nicht erforderlich, daß der Leiter des Nebenbetriebes Handwerks meister ist; auch braucht das Haupthandelsunternehmen für den Neben betrieb keine Beiträge an die Handwerkskörperschaften zu leisten. Rest lose Klarheit wird hier erst dann sein, wenn in jedem Handwerks kammerbezirk die Richtzahlen für unerhebliche handwerkliche Neben betriebe festgestellt worden sind. li Jmgon um Das enußttßrtß Ulacßnßmgcmgsbudi Wie bei allen Neuerungen haben sich trotz der ausführlichen An leitung und des Heftes I der Sonderschriftenreihe der „Uhrmacher kunst“ auch bei dem erweiterten Wareneingangsbuch verschiedene Fragen ergeben, die regelmäßig immer wieder auftauchen. Da die meisten von allgemeinem Interesse sind, wollen wir sie nachstehend zu sammenhängend beantworten. Muß unbedingt das erweiterte Wareneingangsbuch geführt oder kann auch das bisherige einfache Muster weiterbenutzt werden? In einem Erlaß vom 15. Juli 1939 — S 1430 B — 45/39 III — hat der Reichsminister der Finanzen unter Berufung auf ein Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 19. Dezember 1936 — Gr. S. D 10/36 — ent schieden, daß die Finanzbehörden den Buchführungspflichtigen die Ver pflichtung auferlegen können, die Eintragungen in dem Wareneingangs buch nach Warengattungen aufzugliedern. Durch den im Aufträge des Reichsfinanzministeriums ergangenen Bescheid des Oberfinanzpräsi denten Berlin vom 30. Oktober 1939 — S 1161 — St. I/betr. Pr. 398/Uhr macher — ist von dem in der obigenVerordnung zugestandenen Recht der Erweiterung des Wareneingangsbuches in bezug auf das Uhr macherhandwerk Gebrauch gemacht worden. Die Benutzung des er weiterten Wareneingangsbuches ist demnach Pflicht. Wareneingangs bücher, die der im erweiterten Wareneingangsbuch festgelegten Auf teilung nicht entsprechen, können bei Betriebsprüfungen als nicht ordnungsmäßig verworfen werden, und die Finanzämter können Strafen festsetzen sowie Schätzungen vornehmen. Gilt die Pflicht zur Führung des erweiterten Wareneingangsbuches auch für handelsgerichtlich eingetragene Firmen, die ein Wareneingangsbuch bisher überhaupt nicht zu führen brauchten? Mit der Aufgliederung des Wareneingangsbuches waren Ände rungen der gesetzlichen Bestimmungen nicht verbunden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1935, nach welcher diejenigen gewerblichen Unternehmer von der Verpflich tung zur Führung eines Wareneingangsbuches befreit sind, die § 38 »iss ,ebe so Jet Led< 1 kein Rah pani Vor mg teile der Abs. 1 HGB. gemäß Handelsbücher zu führen haben und solche ord nungsmäßig führen, besteht demnach unverändert weiter und erstreckt sich auch auf das erweiterte Wareneingangsbuch. Uhrmacher, deren Firma handelsgerichtlich eingetragen ist und die in Anbetracht ord nungsmäßiger Buchführung bislang kein Wareneingangsbuch gehabt haben, brauchen auch das erweiterte Wareneingangsbuch nicht zu führen. Es ist hierbei aber folgendes zu beachten: In seinem Buch „Betriebsprüfung, Wareneingangsbuch und Waren ausgangsverordnung“ sagt Staatssekretär Reinhardt, daß schon beim Fehlen einer einzigen Buchung der Begriff der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht mehr gegeben ist, und daß alsdann auch die Be freiungsvorschrift nicht mehr angewendet werden kann, so daß, wenn ein Wareneingangsbuch nicht geführt worden ist, Bestrafung erfolgen muß. Schon aus diesem Grunde empfiehlt es sich auch für handels gerichtlich eingetragene Firmen fast immer, ein Wareneingangsbuch zu führen. Weiter verlangt der kommende Kontenrahmen eine Aufteilung der Wareneingänge nach den im erweiterten Wareneingangsbuch fest gelegten Warengruppen. Diese Aufteilung ist an Hand des Warenein gangsbuches verhältnismäßig leicht, bereitet aber, wenn sie in der Buch führung selbst vorgenommen werden soll, nicht unerhebliche Schwierig keiten. Das ist ein weiterer Grund, das erweiterte Wareneingangsbuch in Gebrauch zu nehmen. Was ist unter Korpusware zu verstehen? In diese Warengruppe fallen echte und unechte Schalen, Körbe, Leuchter, Bowlen, Kannen usw. Wie werden die Altgold- und Altsilber-Gutschriften verbucht? Die Weitergabe des Altgoldes und Altsilbers an die Lieferanten und die dafür erfolgenden Gutschriften bzw. Barauszahlungen gehören überhaupt nicht in das Wareneingangsbuch, weil es sich hierbei nicht um Warenein-, sondern um Waren a u s gänge handelt. Eins h Doc. zieh) füllt fein* fest Schi und ©
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