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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (16. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewerbesteuerbescheide für 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- ArtikelLeipziger Herbstmesse 1940 235
- ArtikelKleinuhr und Austauschbau 235
- ArtikelWerkstattlaborant oder Anlernling? 236
- AbbildungEine seltenere Wanduhr 237
- ArtikelDie Straßburger-Münster-Uhr 238
- ArtikelHandwerk und Gemeinschaftshilfe 239
- ArtikelFür die Werkstatt 240
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 3) 7
- ArtikelWochenschau der U 241
- ArtikelSo geht es nicht! 241
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 241
- ArtikelFirmennachrichten 241
- ArtikelPersonalien 242
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Die Berechnungsunterlage sind also die Gewcrbcsteuermeß- bescheide. Dementsprechend müssen alle Reklamationen wegen der Höhe des in Ansatz gebrachten Gewerbccrtrages und -kapitals, wegen der Hinzurechnungen und Kürzungen usw. gegen den Gewerbesteuermeßbescheid gerichtet und beim Finanzamt erhoben werden. Einwendungen gegen die Heranziehungsbescheide der Ge meinden kommen nur dann in Betracht, wenn bei der F/rrech- nung der zu zahlenden Gewerbesteuer aus dem Steuermeßbetrage Fehler unterlaufen sind. Besteuerungsgrundlagen Die Grundlagen für die Berechnung der Gewerbesteuer bilden der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Gewerbeertrag Anzusetzen ist stets der Gewerbeertrag des dem Rech nungsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres. Für die Gewerbe steuer des Rechnungsjahres 1940 gilt demnach der Gewerbe ertrag des Kalenderjahres 1939. Bei handelsgerichtlich ein getragenen Firmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr tritt an die Stelle des Kalenderjahres 1939 das Geschäftsjahr 1938/1939. Gemäß § 7 GewStG, ist der Gewerbeertrag nach den Vor schriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Im all gemeinen wird sich also der für die Gewerbesteuer anzusetzende Gewerbeertrag mit dem bei der Einkommensteuerveranlagung für 1939 als Gewerbegewinn eingestellten Betrage decken. Das Gewerbesteuergesetz kennt jedoch einige Sonderbestim mungen, laut welchen sich unter Umständen Abweichungen von dem für die Einkommensteuerveranlagung ermittelten Ge.verbe- gewinn ergeben können. So gilt z. B. der bei Veräußerung oder Teilveräußerung eines Betriebes entstandene Veräußerungsgewinn nicht als Gewerbeertrag. Besondere Aufmerksamkeit müssen der Ermittlung des Ge werbeertrages die Uhrmacher schenken, die im Jahre 1939 zu ordnungsmäßiger Buchführung übergegangen sind. Die hier vor zunehmenden steuerlichen Gewinnkorrekturen gelten auch hin sichtlich der Gewerbesteuer. Da, wie in den beiden letzten Bei lagen „Steuer und Recht“ ausführlich berichtet, bei diesen Korrekturen von den Finanzämtern oft Fehler gemacht werden, ist zu erwarten, daß auch viele Gewerbesteuerfestsetzungen falsch sind. Gegebenenfalls ist hiergegen das Rechtsmittel der Anfechtung zu erheben, selbst wenn das Finanzamt auf Grund einer Reklamation gegen den Einkommensteuerbescheid die unrichtige Korrektur inzwischen geändert hat. Die bei der Ein kommensteuer vorgenommene Berichtigung wirkt sich nämlich nicht automatisch auf die Gewerbesteuer aus, sondern es bedarf hier eines besonderen Rechtsmittelverfahrens. Hinzurechnungen Abweichend vom Einkommensteuergesetz erkennt das Ge werbesteuergesetz verschiedene Unkostenposten nicht als ab zugsfähig an. Diese müssen, soweit sie bei der Gewinnermitt lung zum Abzug gelangten, wieder hinzugerechnet werden. Es fallen hierunter insbesondere: Zinsen für Dauerschuldcn (z v B. Darlehen, Flypothckcn usw.); Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters; Entschädigungen an die Ehefrau des Betriebsinhabers für ihre Mitarbeit im Geschäft; die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für gemietete oder gepachtete Wirtschaftsgüter des Anlagekapitals, die nicht in Grundbesitz bestehen, also z. B. Maschinen usw. Die Flinzurcchnung entfällt, wenn die Miete oder Pacht beim Empfänger zur Gewerbesteuer hcranzuzichen ist. Das trifft hinsichtlich der vom Uhrmacher gepach teten Straßenuhren, Tclephonanlagcn usw. fast immer zu, so daß eine Hinzurechnung der diesbezüglichen Miet- und Pachtbeträge im allgemeinen nicht zulässig ist. — Des ferneren darf auch die Miete für die Ge schäftsräume nicht hinzugcschlagcn werden. Kürzungen Umgekehrt gestattet das Gcwcrbcstcuergesctz einige Kürzungen, die das Einkommensteuergesetz nicht zuläßt. Sie sind durch entsprechende Abrechnungen vom ermittelten Ge werbegewinn vorzunehmen. Die fragliche Vorschrift hat in der Hauptsache für die Uhrmacher Bedeutung, die ihr Geschäft im eigenen Hause betreiben. Hier sind 3 n /o des Grundstücksein heitswertes, soweit er auf die eigengewerblichen Räume entfallt, abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gehört, also nicht mit in der Geschäfts bilanz erscheint. An die Stelle der im Altreich vorliegenden Grundstücks einheitswerte treten in der bisherigen Freien Stadt Danzig die Einheitswerte im Sinne des Danzigcr' Bewertungsgesetzes vom 27. Dezember 1934. In der Ostmark, in den sudetendcutschen Gebieten und im Memelland gibt es noch keine Einheitswerte. Hier ist bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden der auf den eigengewerblich genutzten Grundstücksteil entfallende Gewinn, d. h. die übliche Miete abzüglich der anteiligen Grundstücksaufwendungen, ab zusetzen. Bei Gewerbetreibenden, die ordnungsmäßige Bücher führen, sind an Stelle der Einheitswerte Hilfswerte zugrunde zu legen. Weiter ist bei Uhrmachern, die Bücher nach den Vor schriften des Handelsgesetzbuches fuhren, der Gewerbeverlust aus den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren zu kürzen. Diese Bestimmung gilt auch für die Ostmark, die sudetendeut schen Gebiete, das Memelland und die bisherige Freie Stadt Danzig. A b r u n d u n g Der sich nach Durchführung der Hinzurechnungen und Kürzungen ergebende Gewerbeertrag wird auf volle 100 !R)l nach unten abgerundet. Gewerbekapital Als Gewerbekapital gilt der letztfestgestcllte Betriebsein heitswert. In der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland einschließ lich der in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten ehe maligen sudetendeutschen Gebietsteile und im Memelland gibt es Einheitswerte im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes noch nicht. In diesen Gebieten ist deshalb von Hilfswerten aus zugehen. Maßgebend ist der Einheitswert, dessen Feststellungszeit punkt dem Beginn des Rechnungsjahres 1940, also dem 1. April 1940, am nächsten liegt. Das ist an sich der 1. Januar 1940. Die im Rahmen der allgemeinen Vermögensteuerfestsetzung auf diesen Zeitpunkt im Hauptfeststellungsverfahren festgelegten Be triebseinheitswerte dürfen jedoch nicht genommen werden. Ein heitswerte auf den 1. Januar 1940 können nur dann die Grund lage bilden, wenn neben der Hauptfeststcllung gleichzeitig auch eine Wertfortschreibung erfolgt ist, weil sich das Betriebsver mögen gegenüber der bisherigen Feststellung um mehr als ein Fünftel erhöht oder vermindert hat. (Wertfortschreibungen wegen Wertminderung finden nur auf Antrag der Pflichtigen statt. Diesbezügliche Gesuche können noch bis zum Schlüsse dieses Jahres gestellt werden.) Hinzurechnungen und Kürzungen Analog den Vorschriften über Hinzurechnungen und Kürzungen beim Gewerbeertrag ist auch das Gewerbekapital zu erhöhen bzw. zu kürzen. Flinzuzurechnen sind vorhandene Dauer schulden (z. B. Darlehen, Hypotheken) sowie die Werte ge pachteter W’irtschaftsgüter. Zu kürzen ist der Einheitswert eines im Betriebseinheitswert enthaltenen Betriebsgrundstücks. A b r u n d u n g Das nach Vornahme der Hinzurechnungen und Kürzungen hcrauskommende Gewerbekapital wird auf volle 1000 'Ji)l nach unten abgerundet. I £
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