Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (16. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewerbesteuerbescheide für 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Krankenversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- ArtikelLeipziger Herbstmesse 1940 235
- ArtikelKleinuhr und Austauschbau 235
- ArtikelWerkstattlaborant oder Anlernling? 236
- AbbildungEine seltenere Wanduhr 237
- ArtikelDie Straßburger-Münster-Uhr 238
- ArtikelHandwerk und Gemeinschaftshilfe 239
- ArtikelFür die Werkstatt 240
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 3) 7
- ArtikelWochenschau der U 241
- ArtikelSo geht es nicht! 241
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 241
- ArtikelFirmennachrichten 241
- ArtikelPersonalien 242
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ermittlung des Steuerme&belrages Vom abgerundeten Gewerbeertrag und vom abgerundeten Gewerbekapital werden unter Anwendung von Steuermeßzahlen Steuermeßbeträge ermittelt. Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag sind: für die ersten 1200 'JiU des Gewerbeertrags 0 "Io für die weiteren 1200 -JiU des Gewerbeertrags 1 % fei r die weiteren 1200 'JIU des Gewerbeertrags 2% für die weiteren 1200 JiU des Gewerbeertrags 3 % für die weiteren 1200 ‘JiU des Gewerbeertrags 4 "/<> für alle weiteren Beträge 5 °/o Bei Hausgewerbetreibenden (Heimuhrmachern), bei denen der abgerundete Gewerbeertrag 4000 'Jttl nicht übersteigt, er mäßigen sich die vorstehenden Steuermeßzahlen auf die Hälfte. Bei juristischen Personen (G. m. b. II., Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien) beträgt die Steuermeßzahl einheitlich, also ohne jede Staffelung 5 n o Die Stcuerincßzahl für das Gewerbekapital ist . . 2 "/ou Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital weniger als 3000 .'/?)/ beträgt, wird ein Steuerineßbetrag für das Kapital nicht festgesetzt. Die Steuermeßbeträge vom Gewerbeertrag und vom Ge werbekapital werden zusammengerechnet und ergeben dann den ..einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag“, über den der Gewerbe steuermeßbescheid erteilt wird. Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer Der einheitliche Steuermeßbetrag stellt noch nicht die zu zahlende Gewerbesteuer dar, sondern ist erst die Grundlage fiir die Ermittlung derselben. Der abzuführende Steuerbetrag ergibt sich aus einer Umrechnung mit dem Hebesatz der Gemeinde. Hierüber wird der Heranziehungsbescheid (Zahlungsaufforderung) erteilt. Beispiel für eine Steuerberechnung Uhrmachermeister Gutzeit hat laut seiner Bilanz vom 31. Dezember 1939 im Geschäftsjahr 1939 einen Gewerbegewinn von 14 379,— JiU erzielt. Unter Unkosten sind von ihm für ein seit 3 Jahren bestehendes Darlehen von 4001) ‘.RU 3 fl /o = 200 JiU Zinsen verbucht worden. Diese müssen § 8 Ziff. 1 GewStG, gemäß dem Gewerbeertrage hinzugeschlagen werden, also 200,— Ji)l 14 376,— JIU Er betreibt sein Geschäft im eigenen Hause. Der auf die eigengenutzten gewerblichen Räume ent fallende Anteil des Grundstückseinheitswerts be läuft sich auf 300ft JiU, mithin sind § 9 Ziff. 1 GewStG, gemäß vom Gcwerbertragc zu kürzen: 3 "Io von 3000 'JiU 130,— JiU Als steuerlicher Gewcrbccrtrag verbleiben demnach 14 426,— .7?// abgerundet 14 400,— 'Ji)l I Herauf ergibt sieh folgender Steuermeßbetrag: 1200 'JiU 0°/» 0 1200 jtn 1 % 12 1200 JiU 2% 24 1200 JiU 3 H /o 36 1200 JiU 4"/« 48 8400 JiU 5 "io ‘420 340 Im Wege der Wcrtfortschrcibung ist auf den 1. Januar 1940 ein Betriebseinheitswert von . . . 28 300,— ‘.RU festgestellt worden. Dazu sind § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG, gemäß die Dauerschulden, d. h. das Dar lehen, hinzuzuschlagen, also 4 000,— JiU 32 300,— JiU Eine Kürzung des Grundstückseinheitswerts kommt nicht in Frage, weil das Grundstück über wiegend Wohnzwecken dient und infolgedessen in der Geschäftsbilanz sowie in dem Betriebscinhcits- wert nicht erscheint. Das steuerliche Gcwcrbekapital beläuft sieh demnach auf 32 300,— JiU abgerundet 32 000,— JiU Hierauf ergibt sich ein Steuermeßbetrag von 32 000 m 2°/oo 64 In dem Gewerbesteuermeßbescheid müssen also als ein heitlicher Gewerbesteuermeßbetrag stehen: Steuermeßbetrag vom Gewerbeertrag . . 540 Steuermeßbetrag vom Gewerbekapital . . 64 einheitlicher Steuermeßbetrag .... 604 Hat nun die zuständige Gemeinde einen Hebesatz von 250 n /o, so werden in dem Heranziehungsbescheid als zu zahlende Gewerbesteuer angefordert: 250°/« von 604 1510, JiU Diese Summe ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Mai, 15. August, 15. November 1940 und am 15. Februar 1941 ab zuführen. Soweit die einzelnen bereits fällig gewesenen Raten die bisher geleisteten Vorauszahlungen übersteigen, müssen die Differenzsummen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuermeßbescheides nachentrichtet werden. Bei Überzahlungen erstatten die Gemeinden die Guthaben zurück bezw. verrechnen sie auf die nächstfälligen Raten. Weitere Bedeutung der Steuermejjbeträge Die Gewerbesteuermeßbeträge dienen übrigens nicht nur zur Errechnung der Gewerbesteuer, sondern bilden weiter auch die Grundlage für die Ermittlung der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer und zur Gemein sehaftshilfe. Unrichtig festgesetzte Steuermeßbeträge wirken sich dementsprechend auch auf die Höhe dieser Beiträge aus. Bezüglich der Beiträge zur Handwerkskammer sei noch darauf hingewiesen, daß hier nur der Teil der Steuermeßbeträge in Ansatz gebracht werden darf, der auf handwerkliche Lei stungen (Reparaturen) entfällt. Setzte sich in dem vorstehenden Beispiel der Umsatz des Uhrmachermeisters Gutzeit zu einem Drittel aus Reparatureinnahmen und zu zwei Dritteln aus Ver kaufseinnahmen zusammen, so kommt für die Ermittlung des Handwerkskammerbeitrages nur ein Drittel des Steuermeß betrages von 604 201 in Betracht. — Da die Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge größtenteils durch die Gemeinden erfolgt, und diese die Zusammensetzung der Umsätze nach Handels- und Flandwerksleistungen nicht kennen, wird, wie die Erfahrung gezeigt hat, vielfach übersehen, die Gewerbesteuer meßbeträge aufzuteilen, so daß es erst einer entsprechenden Re klamation bedarf. Es empfiehlt sich also, auch die angeforderten Handwerkskammerbeiträge zu überprüfen. Die Kra n ken versieh eru riß der dienstverpflichteten Uhrmacher 1 hrmacher, die, sei es freiwillig oder auf Grund einer Dienst Verpflichtung, in ein Arbeitnehmerverhältnis getreten sind, unterliegen, sofern ihr Einkommen nicht die Höchstgrenze von 300 ’JiU monatlich übersteigt, der reichsgesetzliehen Krankenver- siehcrungspflieht. Zweifelhaft war bisher die Frage, wie sieh solche Uhr macher hinsichtlich der meist bestehenden privaten Krankenver sicherung zu verhalten haben. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat jetzt ent schieden, daß die private Krankenversicherung fortgesetzt wer den kann, auch wenn die Versicherungsbedingungen entgegen stehende Bestimmungen enthalten. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragszahlung kann aber der Versicherte für die Dauer des Krieges das Ruhen der Rechte und Pflichten bei der privaten Krankenversicherung beantragen. Dem Antrage ist spätestens zum Ablauf des Monats stattzugeben, in dem das Ge such gestellt und dem privaten Krankenversicherungsunter nehmen die reiehgesetzlichc Krankenversichcrungspflicht nach gewiesen worden ist. Während des Ruhens der Rechte und Pflichten brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden; es besteht dann natürlich aber auch kein Anspruch auf Leistungen, auch nicht auf Sterbegeld. Der Anspruch auf Sterbegeld kann jedoch durch schrift lichen Antrag gegen Zahlung eines besonderen Beitrags aufrecht erhalten werden. Dieser Beitrag beträgt für jeden Monat 2 n /oi> der Sterbegeldsumme. Er ist möglichst vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach der bis zu Beginn des Ruhens der Versicherung zurückgelegten Versiche rungsdauer. Die vorstehende Regelung gilt nur für solche Uhrmacher, die dienstverpflichtet sind oder deren freiwillige Arbeitnehmer tätigkeit auf einer durch den Krieg bedingten Notwendigkeit beruht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder