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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (23. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gemeinschaftswerbung der deutschen Uhrenwirtschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig!
- Autor
- Naue
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- ArtikelWarum fährt der Uhrmacher zur Messe? 243
- ArtikelWas bietet die Reichs-Werbe-Messe dem Uhrmacher? 243
- ArtikelBeschaffung von Metallen und Metallerzeugnissen 244
- ArtikelDie Straßburger-Münster-Uhr (Schluß aus Nr. 34) 246
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung der deutschen Uhrenwirtschaft nicht ... 247
- ArtikelDas Aufsetzen eines neuen Zifferblattes mittels Schrauben 249
- ArtikelZum 50. Geburtstag von Reichswirtschaftsminister Funk 250
- ArtikelWochenschau der U 250
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 250
- ArtikelFirmennachrichten 250
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 251
- ArtikelPersonalien 251
- ArtikelWirtschaftszahlen 251
- ArtikelAnzeigen 252
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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248 UHRMACHERKUNST Das Finanzgericht hat die gegen die Veranlagung zur Koirper- Werbung als unbegründet zuruckgewtesen. In den Grte ’'i?? i e » ist unter anderem ausgeführt, daß es sich nach dem \V erdegang Gemeinscl^fts%v erbung und nach der tatsächlichen Handhabung mj vorliegenden Fall um ein ausgesprochenes Zweckvermogen m G .® sk * einer selbständigen, einem bestimmten Zweck gewidmeten masse, die dauernd Einkünfte auf Grund der zwischen den Beteiligten uetroffenen Vereinbarungen bezieht, handle. Als Einkünfte hat gesetzes als vorliegend angenommen. Die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenw.rtschatthat sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, gegen dieses Urteil Rechts beschwerde einzulegen, sie ha, geglaubt, die Auffassung des h.nan . Berichts schon deshalb nicht teilen zu können, weil das Urteil nicht zuletzt auf einer Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse beruht. Außerdem gab die bisherige Rechtsprechung des L treffend das Zweckvermögen im Sinne des § r Ä schaftsgesetzes zu der Hoffnung Berechtigung, daß das Urteil des Finanzgerichts nicht aufrechterhalten würde. Abgesehen hiervon schien es im Hinblick auf die Bedeutung, die die Klärung dieser Frage für die Gemeinschaftswerbung hat, notwendig, eine Entscheidung Reichsfinanzhofs, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutu g hat, herbeizuführen. In der Beschwerdebegründung ist unter Heranziehung von Lite ratur und Rechtsprechung und unter Hinweis auf den Aufbau undju den Zweck der Gemeinschaftswerbung nochmals eingehend dargelegt worden, daß ein Zweckvermögen im Sinne des § 1 Zitt :> des k ° r P^ schaftsteuergesetzes nicht vorliege und daß deshalb die üemeinschaits- werbung zur Körperschaftsteuer nicht herangezogen werden könne. Hierbei ist von der Begriffsbestimmung ausgegangen, die der Reichs- finanzhof selbst in seinen Entscheidungen für die Zweckvermogen ge geben hat Diese lautet dahin, daß ein Zweckvermogen dann vorliegt, wenn eine einem bestimmten Zweck gewidmete Vermogensmasse aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und eigene Einkuntte besitzt Ferner ist dargetan worden, daß im vorliegenden Fall ein konstantes Vermögen im Sinne der vorgehend angegebenen Begriffs bestimmung gar nicht vorhanden sei, da sich das \ ermogen der Ge meinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschatt von lag zu lag ändere und sich je nach der Höhe der eingegangenen Betrage richte^ Außerdem fehle das für das Zweckvermogen wesentliche Merkmal, clatt die dem bestimmten Zweck gewidmete Vermogensmasse aus dem Vermögen des Widmenden gänzlich ausgeschieden sei, da die Betrage unstreitig ausschließlich für Werbungszwecke, also einzig und allein für Interessen derjenigen verwandt würden, von denen die Beträge der Gemeinschaftswerbung zur Verfügung gestellt seien. Ferner fehle es an dem Erfordernis, daß das Vermögen eigene Einkünfte besitze. Die Beträge, die von den Uhrenhändlern und Uhrmachern gezahlt wurden, seien nämlich keine Einkünfte, sondern das Vermögen selbst. Außerdem ist in der Beschwerdeschrift nochmals darauf hin gewiesen worden, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaftswerbung darauf beschränke, die Gelder im Interesse der Uhrenfachgeschäfte für Werbungszwecke zu verwenden, so daß eine Tätigkeit, die die Körper schaftsteuer auslöse, gai nicht vorliege. Das Urteil des Finanzgerichts ist noch in weiteren Funkten be anstandet worden, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll. Einnahme nicht zugerechnet werden konnte (§ 11 Abs. 1 des Steuer anpassungsgesetzes). ^ , Durch diese Entscheidung des Obersten Finanzgerichts ist end gültig ausgesprochen, daß die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft zur Körperschaftsteuer nicht herangezogen werden kann Das Urteil ist um so begrüßenswerter, als die Gemeinschafts werbung hierdurch in die Lage versetzt wird, die nicht unerheblichen Beträge die vom Finanzamt als Körperschaftsteuer in Anspruch ge nommen worden sind, restlos für die Werbung zugunsten der Uhren fachgeschäfte einzusetzen. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs kommt über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu, da die Gemein schaftswerbung der übrigen Wirtschaftszweige auf der gleichen Grund läge beruht wie die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhren Wirtschaft. wird mW« teine Jen iseln. Müh< ifferl , sei iede An: ftnbatn is iwar Zeit i AZ. I 389/39 S. A b schrift. Ausfertigung. Im Namen des deutschen Volkes. der Jjeuiscnen Uliremvinsruan iu tt””*“’ treten durch den Rechtsanwalt Dr. -Erich Naue in Berlin \\ 8, Unter ucu Linden 43/45 hat auf die Rechtsbeschwerde der Gemeinschaftswerbung gegen das Urteil der III. Kammer des Finanzgerichts bei dem Obernnanzpräsidenttn Berlin vom 16. Juni 1939 In der Körperschaftsteuersache 1934 und 1935 der Gemcinschaftswerbung r Deutschen Uhrenwirtschaft in Berlin W 35, Potsdamer Straße 103 a, ver- i _i. a rv u t Th». »TP rinVi "Mono in KPrlin W H- llntpr Han der I. Senat des Reichsfmaiizhofs unter Mitwirkung . . des Senatspräsidenten Bodenstein als Vorsitzendem und der Reich» richter Kennerknecht, Prugger, Kammermeier, Raps, Dr. Desbalme und Lademann in der Sitzung vom 16. Juli 1940 für Recht erkannt: Die augefochtene Entscheidung und die Eiuspruchentschei düngen des Finanzamts Berlin-Mitte vom 3. Mai 1938 sowie dessen Steuerbescheid vom 25. Januar 1937 werden aufgehoben. Die Ge meinschaftswerbung wird von der Körperschaftsteuer freigestellt Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt das Reich. G riind e. Ende 1933 haben sich die Spitzenverbände der deutschen UhrenWirtschaft, nämlich 1. der Wirtschaftsverband der Deutschen Uhreuuulustrie in Schwenningen, 2. der Reichsverband des UhrengroUhandels in Berlin, 3. der Reichsverband der Deutschen Uhrmacher, zur Durchführung einer gemeinsamen Werbung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die seit dem Jahre 1936 den Namen „Gemeinschaft» Werbung der Deutschen Uhrenwirtschaft“ annahm. Die Aufbringung der nötigen Mittel geschieht in der Weise, daß die Mitglieder der unter 1 u. 2 genannten Verbände bei jeder Bestellung eines Uhreneinzelhändlers 1 % des Rechnungs betrages als Werbezusehuß in Rechnung stellen. Für den Werbezuschuß werden Wertmarken verwendet, die von der Dedi-Bank gegen Barzahlung bezogen und den Rechnungen aufgeklebt werden. Die Dedi-Bank führt die für die Marken eingehenden Gelder einem Konto des Reichsinnungsverbandes des Deutschen Uhrmacherhandwerks zu, der die Gelder dem Werbezweck zuführt. Die vor behörilen haben den am Jahresschluß für den Reklameaufwaud noch nicht ver brauchten Teil der eingegrangenen Gelder — Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben — zur Körperschaftsteuer herangezogen. Das Finanzgericht ist davon aus^egangen, daß die Gelderansammlung ein steuerptlichtiges Zweckvermogen im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG.) sei. Die Rechtsbeschwerde der Gemeinschaftswerbuug führt zur Aufhebuu! der angefochtenen Entscheidung. Für die Körperschaftsteuer beschränkt sich die praktische Bedeutung der Zweckvermögen auf so lche be ll i 1 d e die ein cigenesEinkommenbeziehen 5 u. 6 KStG.), um Erwerb von Vermögenswerten aus der Hand des Widmenden gehört bei einem Zweckvermögen ebensowenig z u in Einkorn m e n Yvie die Z u wenn u ns desStifters bei einer Stiftung oder die Einlage de s G e seil s chafters bei einer Erwerbsgesellschaft. Das vom \v ldmenden Der Reichsfinanzhof hat auf diese Beschwerde hin in seinem Urteil vom 16. Juli 1940 ausgesprochen, daß die Gemeinschaftswerbung zur Körperschaftsteuer nicht herangezogen werden kann. Er hat die an gefochtenen Entscheidungen und den Steuerbescheid des Finanzamts Berlin - Mitte aufgehoben und die Gemeinschaftswerbung von der Körperschaftsteuerpflicht freigestellt. ln dem Urteil hat sich der Reichsfinanzhof im wesentlichen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, ln den Urteilsgründen wird ausgeführt, daß sich für die Körperschaftsteuer die praktische Bedeutung der Zweckvermögen auf solche Vermögen beschränke, die ein eigenes Einkommen beziehen. Dabei gehört der Erwerb von Ver mögenswerten aus der Hand des Widmenden ebensowenig zum Ein kommen wie die Zuwendung des Stifters bei der Stiftung oder die Einlage bei einer Erwerbsgesellschaft. Das vom Widmenden zur Ver fügung gestellte Vermögen sei die Vermögensgrundlage, nicht aber ein Einkommen. Die von den einzelnen Uhrenhändlern zu zahlenden Beiträge seien daher das Vermögen selbst, nicht aber Einkünfte, die aus dem Vermögen bezogen würden. Im übrigen sei eine Vermögens bildung im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt, da die gesammelten Gelder im Interesse der Zahler wieder verbraucht würden, so daß von einem Zweckvermögen nicht die Rede sein könne. Der Reichsfinanzhof ist auch auf die weiteren Ausführungen der Gemeinschaftswerbung in der Beschwerdeschrift insofern eingegangen, als er dargelegt hat, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaftswerbung darauf beschränke, Gelder der Mitglieder zu sammeln und sie einem bestimmten Verbrauchszweck wieder zuzuführen, so daß sich die Leistungen der Gemeinschaftswerbung in der treuhänderischen An nahme und Weiterleitung der Gelder erschöpfe, so daß auch aus diesem Grunde die Gelder der Gemeinschaftswerbung als steuerliche iif den Zweck eingesetzte Vermögen ist kein Einkommen, sondern die Ver lögensgrundlage, aus der — wenn es sich um reutierliche Werte handelt - Einkommen bezogen werden kann. Wenn — wie im vorliegenden rall e Vermügensbildung überhaupt nicht beabsichtigt ist, sondern die gesammelten Gelder alsbald im Interesse der Zahler verwendet und damit verbrauem werden sollen, so kann von einem Zweck v e r m ö g e n keine Rede sein. Gutschriften für die Wertmarken könnten bei der Beschwerde Die l ührerin auch dann nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen werden, wenn in ing ein — nicht rechtsfähiger — Verein gesehen wurde. der Gemeinschaftswerbung t-m — u.i-n, Denn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschrankt sich darauf, Gelder aer Mitglieder nach deren Weisung zu sammeln und dem von den Mitgliedern Be stimmten Verbrauchszweck zuzuführen. Die Leistung der Gemeinscha Werbung erschöpft sich in der treuhänderischen Annahme und weiter;leitiuius von Geldern zugunsten der Mitglieder. Damit entfallt die Möglichkeit, Gelder der Beschwerdeführerin steuerlich als Einnahmen zuzurechnen ( Ziffer 2 des Steueranpassungsgesetzes). Die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuhehen und die Beschwerdeführerin von der Korperschaftsteuo freizustellen. Boden stein (zugleich für den erkrankten Reichsrichter Kenner- knecht), Prugger, Kammermeier, Raps, Desbalme* Lade m a n n. Geschäftsstelle I des R e i c h s f i n a n z h o f s. (Unterschrift.) Ausgefert igt: München, 23. Juli 1940. ie iß hraifite ’ cch: tisch' aher jnfer gerne licht IfrtueifeDitfi Des lönfets per 50 LDOTENjuuiftig! KRIEGiHILFVWERH FÜR DAS DEUTSCHE ROTE KREUZ Der Gew -Aes Die acht
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