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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (30. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren aus Zinklegierungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versicherungspflicht dienst- und notdienstverpflichteter Handwerker zur Arbeitslosenversicherung
- Autor
- Biskup, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Intensivierung der Handwerkslehre
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- ArtikelPraktische Beispiele zur Altersversorgung des Handwerks 253
- ArtikelUhren aus Zinklegierungen 255
- ArtikelVersicherungspflicht dienst- und notdienstverpflichteter ... 256
- ArtikelIntensivierung der Handwerkslehre 256
- ArtikelEdelmetallbewirtschaftung, hier: Silberpreisanordnung in den ... 257
- ArtikelFür die Werkstatt 258
- ArtikelWochenschau der U 258
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 258
- ArtikelFirmennachrichten 259
- ArtikelPersonalien 259
- ArtikelAnzeigen 260
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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rateur eine Erleichterung und Zeitersparnis, aber die Herstellung in der Fabrik verteuert sich gegenüber der Ausführung mit Messingp a inen. \ußer den Werkplatinen findet man Zink auch in einigen Kadern. \ber es sind nur solche, bei denen die Eigenschaften des Zinks aus reichend sind. Die wenig belasteten Zeigerwerksräder, die sich nur langsam drehen, sind aus Zinklegierung hergestellt. Beim Zeigerwerk des Weckers z. B. finden wir ein Teil, das etwas beansprucht ist. -s ist die schiefe Ebene am Weckerrad. Diese ist aber auch wieder aus Messing. Man sieht hieraus, daß man nicht wahllos alles aus Zink her stellt, sondern mit reiflicher Überlegung vorgeht. Bei den Rädern mit Hohlbetrieben ist der Triebkörper aus Messing, worauf das Zinkrad ge nietet ist. Also laufen auch hier wiederum die Stahltriebstabe in Messing. Es wird oft die Haltbarkeit des Zinks für Räder angezweifelt. Aber den Zweiflern sei an dieser Stelle gesagt, daß in den Elektrizitats- zählern und Gasmessern und sonstigen ähnlichen Apparaten die Zah - werksrollen aus Zinklegierung sich seit langem bewahrt haben. Um den Zinkplatinen ein angenehmes Aussehen zu geben, sind sie in einem Spezialverfahren gebeizt. Um die Zinklegierungen gegen Oxy dation zu schützen, sind sie mit einer dünnen Zaponschicht überzogen. Nach dieser Betrachtung darf man wohl sagen, daß die Qualität der Junghans-Werke nicht gemindert ist. Aus allem geht klar hervor, daß hier kein überstürzter Austausch stattgefunden hat, sondern mit Überlegung die günstigste Verwendung ausfindig gemacht wurde. Qualität und Einsparung devisenpflichtiger Rohstoffe sind bei den Werken in guten Einklang gebracht. Werkaufnahme „Zinkplatinen mit Messingbuchsen" Uerftdierungspflidit öienft- unö notöienftoecpfliditetec fjanöinerher juc flrbeitslo[enuerfictiemng ln der Praxis ergaben sich Zweifel darüber, ob selbständige Hand werker, die dienst- oder notdienstverpflichtet wurden, für die Dauer dieser ’ Verpflichtung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten müssen. Da die Klärung des tatsächlichen Sachverhalts einem allgemeinen Bedürfnis entspricht, sei hier kurz auf folgendes hingewiesen: Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Kräfte bedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I, S. 206) und der hierzu erlassenen Ausführungs vorschriften werden Bewohner des Reichsgebietes nur zu unselbständigen Dienstleistungen verpflichtet. Die Dienstverpflichteten unterliegen der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ebenso wie andere Arbeiter und Angestellte, soweit nicht Sondervorschriften für sie ergangen sind, w-ie das beispielsweise in dem Erlaß vom 6. No vember 1939 (RAB1., S. IV 503) geschehen ist. Für die Arbeitslosenver sicherung als solche sind keine Sondervorschriften, die für diese Ver sicherung bestehen (§§ 69 ff. AVAVG.). Dies gilt auch für solche Dienst verpflichtete, die vor ihrer Verpflichtung als selbständige Handwerker tätig waren. Dieselben Grundsätze gelten für die Beschäftigung bei Notdienst leistungen, zu denen Bew'ohner des Reichsgebietes auf Grund des § 1 der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I, S. 1441) heran gezogen werden können. Jedoch sind über die Sozialversicherung der Notdienstpflichtigen Sondervorschriften erlassen worden, die von den allgemeinen Vorschriften stärker abweichen als die über die Sozialver sicherung der Dienstverpflichteten. Die Einzelheiten sind in der Zweiten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung (Sozialversicherung der Notdienstpflichtigen) vom 10. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 2018) ge regelt. Die Verordnung behandelt kurzfristigen und langfristigen Not dienst verschieden. Kurzfristiger Notdienst berührt ein bestehendes Sozialversicherungsverhältnis nicht, begründet aber auch keine Sozial versicherungspflicht (§ 1). Langfristiger Notdienst läßt ein bestehendes Sozialversicherungsverhältnis jedenfalls dann unberührt, wenn für die Dauer der Beschäftigung im Notdienst die bisherigen Dienstbezüge von der früheren Beschäftigungsstelle weitergezahlt werden (§2). Soweit das nicht der Fall ist, ist zu unterscheiden, ob durch den Notdienst ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis begründet wird oder nicht. Bejahendenfalls finden für die Sozialversicherung deren all gemeine Vorschriften sinngemäße Anwendung (§ 3). Wird dagegen beim langfristigen Notdienst zwischen dem Dienstleistungsempfänger und dem Notdienstpflichtigen ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäfti gungsverhältnis nicht begründet, ohne daß Dienstbeziige von der früheren Beschäftigungsstelle weitergezahlt werden, so gelten Sondervor schriften; hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist vorgesehen, daß die Beitragspflicht zum Reichsstock für Arbeitseinsatz ruht (§ 4 Nr. 3 Satz 2). Alle genannten Vorschriften beziehen sich auch auf Notdienst pflichtige, die vor ihrer Heranziehung zum Notdienst selbständige Hand werker waren; naturgemäß entfällt bei früheren selbständigen Hand werkern die Anwendbarkeit derjenigen Vorschriften, die die Weiter zahlung bisheriger Dienstbezüge durch die frühere Beschäftigungsstelle zur Voraussetzung haben. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, die Frage der Versicherungs pflicht w r ie auch sonst bei Beschäftigungsverhältnissen im Beschlußver fahren klären zu lassen. Dr. Gerhard B i s k u p. Jntenfioierung Per fjcmömerlislelire Das deutsche Handwerk sieht in der betriebsgebundenen Ausbil dung des Lehrlings die beste Grundlage beruflicher Nachwuchserziehung. In jüngster Zeit hatte bereits der Umstand, daß mehr offene Lehrstellen zur Verfügung standen, als Lehrlinge vorhanden waren, zu einer natür lichen Auslese unter den handwerklichen Meisterbetrieben bei der Zu weisung von Lehrlingen geführt. Seit Jahren schon ist eine einheitliche Ausrichtung des Ausbildungsganges und Ausbildungszieles in die Wege geleitet worden, die in den fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingsw r esens ihren Niederschlag fand. Darüber hinaus wird jedoch entsprechend den hierbei gewonnenen Erfahrungen eine weitere Intensi vierung der Handwerkslehre von der Reichshandwerksführung an gebahnt, wie der Leiter des Fachamtes „Das Deutsche Handwerk“ in der Deutschen Arbeitsfront, Reichsamtsleiter Sehnert, auf einer Arbeits tagung in Danzig vor den Kreisobmännern, Kreishandwerksmeistern und den Örtshandwerksmeistern sowie den Obermeistern ausführte. Die Reichshandw r erksführung ist sich darüber im klaren, daß der Meistertitel künftighin nicht mehr allein ausreicht, Lehrlinge auszubilden. Ein Erfolg der Berufsausbildung wird erst dann gewährleistet, wenn nicht nur der Meister persönlich als Lehrmeister geeignet ist, sondern auch die Einrich tung und der Arbeitsanfall des Betriebes die fachlichen Voraussetzungen hierfür bieten. Durch Teilnahme am Handwerkerwettkampf wird dem Handwerksmeister die Gelegenheit gegeben, seine Befähigung unter Be weis zu stellen und dieselbe Jahr um Jahr zu erneuern. Dem wirklich guten Lehrmeister werden dann auch eventuell fehlende, aber not wendige Mittel zur Durchführung dieser Lehraufgaben vom Handwerk zur Verfügung gestellt werden müssen. Der handwerkliche Lehrbetrieb wird sich also künftighin von allen anderen Handwerksbetrieben klar unterscheiden. Folgenden Gedanken wird mit der Neuordnung Rechnung getragen: Nicht das fachliche Können allein berechtigt zur Lehrlingshaltung, zu diesem Können muß sieh vielmehr die Fähigkeit gesellen^ das eigene Wissen und Können auch in bester Form weiterzuleiten. Es ist der Vorzug der handwerk lichen Lehre, daß sie auf umfassender Grundlage zum Vollhandwerker ausbildet. Aus solchen Gründen müssen allzusehr spezialisierte Betriebe ebenfalls aus der Reihe der Lehrbetriebe ausscheiden. Diese Neuordnung der handwerklichen Berufsausbildung nimmt keinem Handwerker etwas, sie sorgt andererseits dafür, daß das Hand werk den zahlenmäßig geringeren Nachwuchszugang, wie er während der nächsten Jahre zu erwarten ist, leistungsmäßig auf Höchstform bringt.
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