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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (30. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Edelmetallbewirtschaftung, hier: Silberpreisanordnung in den eingegliederten Ostgebieten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- ArtikelPraktische Beispiele zur Altersversorgung des Handwerks 253
- ArtikelUhren aus Zinklegierungen 255
- ArtikelVersicherungspflicht dienst- und notdienstverpflichteter ... 256
- ArtikelIntensivierung der Handwerkslehre 256
- ArtikelEdelmetallbewirtschaftung, hier: Silberpreisanordnung in den ... 257
- ArtikelFür die Werkstatt 258
- ArtikelWochenschau der U 258
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 258
- ArtikelFirmennachrichten 259
- ArtikelPersonalien 259
- ArtikelAnzeigen 260
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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65. JAHRGANG / 1940 / NR. 36 257 HöelmetallbetoirtfctiQftung, hier: Silberpreisnnorönung in öen eingeglieöerten Oftgebieten ■ new wird Am 27. August 1940 ist die Silberpreisanordnung der Reichsstelle für Edelmetalle auch in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft ge treten. Die Silberpreisanordnung haben wir nachstehend abgedruckt, da mit jeder Uhrmacher sich mit dem Inhalt der Anordnung vertraut machen kann. Was Silber im Sinne der Silberpreisanordnung ist, sagt § 1 der Anordnung. Für den An- und Verkauf von Silber, z. B. Bruch- silber, Altsilber, ist ein Höchstpreis festgesetzt worden. Silber darf höchstens zu dem Preis abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten unteren Kurs für Feinsilber ent spricht, abzüglich der handelsüblichen Verarbeitungskosten. Den Um lang der handelsüblichen Verarbeitungskosten bestimmt im Zweifel die Reichsstelle für Edelmetalle. Auf die Bestimmung des § 12 der An ordnung wird besonders aufmerksam gemacht. Der untere Berliner Börsenkurs ist grundsätzlich der Tagespresse zu entnehmen. Der in der Fachpresse veröffentlichte Berliner Kurs kann von dem Uhrmacher nur dann berücksichtigt werden, wenn er täglich kleine und kleinste Mengen Silber ankauft und die tägliche Errechnung nach der Tageszeitung für den Betrieb eine unverhältnismäßige Be lastung darstellt. Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und Silbersalze Vom 9. Oktober 1936 A) Begriff des Silbers. § 1. Als Silber im Sinne der Anordnung gilt 1. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hüttenindustrie, Rückständen und Abfällen, insbesondere in Form von Güldisch- süber, Gekrätzen, Schlämmen, Rückständen der Hüttenindustrie und aus chemischen oder metallurgischen Prozessen in anderen In dustrien, sonstigen Verhüttungs- und Raffiniermaterialien, ferner in Form von alten Silberwaren, außer Kurs gesetzten Münzen Medaillen, alten Tressen, Flitter usw. sowie in Form von Bruch! Ausschuß, Spänen und sonstigen Abfällen der mechanischen Be arbeitung von Silber. 2. Silber in Form von Rohmaterial, unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Barren, Blöcken, Granalien, Körnern, gegossenen Platten, Stangen und Schienen und ähnlichen Formen, die für Erzeugnisse! von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. 3. Silber in Form von Halbmaterial (fassoniertes Silber), unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Stangen, Blechen, Drähten, gewalzten hohen und ähnlichen Formen, die aus Roh- und Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen Pressen, Ziehen u. dgl., hergestellt werden. B) Verkehr mit Silber. § Z mi, lber darf " ur zur Gewinnung oder Wiedergewinnung des Silber- niialts, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch, gegebenenfalls durch Ver mittlung des Handels, abgegeben und erworben werden. Silk Händler, der Silber erwirbt, ist verpflichtet, das erworbene ■Der aut dem handelsüblichen Wege mit möglichster Beschleunigung nem der in Absatz 1 genannten Zwecke (Gewinnung oder Wieder gewinnung des Silberinhalts, Verarbeitung oder Verbrauch) zuzuführen. C) Regelung der Preise für Silber und Silbersalze. Abgabe und Erwerb von Silber zur Gewinnung oder Wiedergewinnung des Silberinhalts. §3. « iu bCr L da , rf ZUI y i Zwecke der Gewinnung oder Wiedergewinnung llbennhalts, auf den Feinsilbergehalt berechnet, höchstens zu dem eise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner hanHpl^uu^u 011 unter f n Kurs für Feinsilber entspricht, abzüglich der delsubhchen Verarbeitungskosten. "• Abgabe und Erwerb von Silber zur Verarbeitung od erzürn Verbrauch. § 4 - Riic Ä in Zwischenerzeugnissen der Hüttenindustrie, tum V k ßn U i° ^fallen (§ 1 Nr. 1) darf zur Weiterverarbeitung oder Preis *k u aU ^ den Fein silbcrinhalt berechnet, höchstens zu dem Bon„ g ^ e ° cn und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner tandeU °ki ier k Cn anter f n ^urs für Feinsilber entspricht, abzüglich der "Qelsubhchen Verarbeitungskosten. §•5. Silber in Form von Rohmaterial (§ 1 Nr. 2) darf zur Verarbeitung oder zum Verbrauch, auf den Fcinsilbergchalt berechnet, beim Verkauf von 50 kg und mehr höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten oberen Kurs für Feinsilber entspricht. Bei der Abgabe und dem Erwerb kleinerer Mengen sind folgende Aufschläge zulässig: 25 bis unter 50 kg 0,60 .'/?>//kg, 10 bis unter 25 kg 1,00 ^W/kg, 1 bis unter 10 kg l,80#>//kg, 500 bis unter 1 kg 4,00 MIkg, unter 500 g 8,00 jW/kg. § b. Silber in Form von Halbmaterial (Nr. 1 § 3) darf zur Weiterver arbeitung oder zum Verbrauch, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem in § 5 Abs. 1 genannten Preis entspricht, zuzüglich der handelsüblichen Auf schläge. III. Abgabe und Erwerb von S i I b e r s a I z e n. § '• Silbersalze und sonstige Silberverbindungen, die nach ihrem Silber gehalt gehandelt werden, dürfen höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem in § 5 Abs. 1 genannten Preis für den Fein silberinhalt zuzüglich der handelsüblichen Aufschläge entspricht IV. Abgabe und Erwerb von Silber in Form von Erzen. § 8 - Silber in Form von Erzen darf, auf den Feinsilberinhalt berechnet, höchstens zu dem Preise abgegeben und erworben werden, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten unteren Kurs für Feinsilber ent spricht, abzüglich der handelsüblichen Verarbeitungskosten. V. Preisbindung für den Handel. § 9. Erfolgt die Abgabe oder der Erwerb von Silber durch Vermittlung eines Händlers, so gelten die Vorschriften der §§ 3—8 auch für den Verkehr zwischen dem Händler und dem Abgeber oder dem Erwerber. VI. Handelsübliche Ab - und Aufschläge. § 10. Inwieweit Ab- und Aufschläge im Sinne der §§ 3, 4, 5, 6 u. 8 dieser Anordnung als handelsüblich anzusehen sind, bestimmt in Zweifelsfällen die Uberwachungsstelle für Edelmetalle. k j Inwieweit Aufschläge im Sinne des § 7 dieser Anordnung als handelsüblich anzusehen sind, bestimmt in Zweifelsfällen die Über wachungsstelle „Chemie“. VII. Verbot von Sondervergütungen und Umgehungen. § H. Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieser Anordnung um gangen werden oder umgangen werden sollen. D) Ausnahmen. § 12. Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anordung sind die Abgabe und der Erwerb alter Silberwaren, außer Kurs gesetzter Münzen und Medaillen mit Gebrauchs-, Seltenheits-, Sammler- und sonstigem Liebhaberwert zu einem dieser Eigenschaft entsprechenden Zweck. Diese Ausnahme gilt entsprechend für den Handel. E) Geltungsbereich. § 13. Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nur für den inländischen Geschäftsverkehr mit Silber. F) Strafvorschriften. § 14. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12-15 der Verordnung über den Waren verkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I, S. 816) und gegen §§ 3—11 dieser Anordnung unter den § 3 der Verordnung über Preise für Silber vom 6. Oktober 1936 (RGBl. I, S. 881). /
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