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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (6. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zugehörigkeit zu mehreren Innungen
- Autor
- Richter, Joh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- ArtikelDem Ehrenmitglied des Reichsinnungsverbandes, dem Freunde Walter ... 261
- ArtikelDie Uhrmacher auf der Leipziger Herbstmesse 262
- ArtikelDie Uhr 262
- ArtikelZugehörigkeit zu mehreren Innungen 263
- ArtikelZur Versteigerung gebrauchter Goldwaren 264
- ArtikelEin Brief von der Front: 264
- ArtikelFür die Werkstatt 265
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 265
- ArtikelWer rechnet richtig? 266
- ArtikelWochenschau der U 266
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 4) 9
- ArtikelWochenschau der U 267
- ArtikelPersonalien 267
- ArtikelWirtschaftszahlen 267
- ArtikelAnzeigen 268
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Zugehörigkeit zu mehreren Innungen Von Dr. Jo h. Richter, stellvertr. Geschäftsführer der Handwerkskammer Berlin Die Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit zu mehreren Innungen ist in dem § 8 Absatz 2 der Ersten Handwerksverordnung vom 15. Juni 1934 gegeben, wonach ein Gewerbetreibender, der neben dem hauptsächlich betriebenen Handwerk in wesentlichem Umfang auch andere Handwerke ausübt, den für diese errichteten Innungen an zugehören hat. Eine Beitragspflicht besteht jedoch nur zur Innung des Hauptberufes. Hiernach ist es eine Tatfrage des Einzelfalles, ob das neben dem hauptsächlich betriebenen Handwerk ausgeübte zweite oder dritte Handwerk als in wesentlichem Umfang betrieben angesehen wird. Hierüber bestimmt die Verordnung nichts Näheres. Bei Streitig keiten über die Innungsmitgliedschaft hat nach § 8 Absatz 3 die Hand werkskammer zu entscheiden. Hierfür sind nach Hartmann, „Neues Handwerksrecht“, die auf die einzelnen Handwerkszweige entfallende Arbeitszeit, Beschäftigtenzahl und Umsatzziffer als Anhaltspunkte zu werten. Werden in den Nebenberufen Gesellen beschäftigt oder Lehr linge ausgebildet, so kann auf einen „wesentlichen Umfang“ des neben beruflich betriebenen Handwerkszweiges geschlossen werden, wobei jedoch die Tatsache, daß eine derartige Beschäftigung nicht stattfindet, keineswegs immer den gegenteiligen Schluß zuläßt. Nun hat der Reichsstand des deutschen Handwerks im Einver nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Richtlinien aufgestellt mit dem an die Handwerksgliederungen gerichteten Ersuchen, diese verbindlichen Richtlinien genauestens zu beachten und entsprechend durchzuführen. Diese Richtlinien gehen in der Hauptsache darauf hinaus, daß für die Bestimmung der hauptberuflichen oder nebenberuflichen Ausübung eines Handwerks nicht davon auszugehen ist, in welchem Umfang das betreffende Handwerk im Rahmen des Gesamt betriebes ausgeübt wird, sondern entscheidend ist, welche Stellung der Betrieb des Nebenhand werks in der Wirtschaft dieses Handwerks einnimmt, d. h. es ist von dem Betriebsumfang der reinen Fachbetriebe dieses Handwerks zweiges in dem betreffenden Bezirk auszugehen. Entsprechend wird im übrigen bei handwerklichen Nebenbetrieben des Handels verfahren. Hiernach ist es selbstverständlich, wenn die Richtlinien be stimmen, daß keine Pflichtzugehörigkeit zur Innung des anderen Handwerkszweiges besteht, wenn dieser nur gelegent lich und in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Es muß aber auch nach den neuen Richtlinien ein Handwerker beitragsfreies Mitglied der Fachinnung des anderen Handwerkszweiges sein, wenn dieses* andere Handwerk (neben dem hauptberuflich betriebenen Hand werk) in erheblichem Umfang betrieben wird, der Umsatz in diesem Handwerkszweig aber den durchschnittlichen Umsatz eines bezirksüblichen Kleinbetriebes in diesem Handwerk nicht übersteigt, oder wenn nicht mehr Gesellen als in einem bezirksüblichen Klein betrieb dieses Fachhandwerks beschäftigt werden. Auch hierzu bedarf es noch näherer Ausführungsbestimmungen über den letztgenannten Begriff, die aber noch ausstehen. Völlig neu ist aber nach den Richtlinien, daß der Handwerker für das nebenberuflich ausgeübte Handwerk der Fachinnung auch dieses Handwerkszweiges als beitragspflichtiges Mitglied an zugehören hat, wenn der Umsatz in dem anderen Handwerk den Umsatz des bezirksüblichen Kleinbetriebes dieses Handwerks nicht nur unerheblich übersteigt, oder wenn in dem anderen Handwerk mehr Gesellen gehalten werden als in den entsprechenden Vergleichsbetrieben. Hierin gehen die Richtlinien auf den ersten Blick über den Wortlaut des Gesetzes hinaus (vgl. den oben angeführten § 8 Absatz 2 der Ersten Handwerksverordnung). Außerdem können diese Vergleichsmaßstäbe durch besondere Vereinbarungen der be ledigten Reichsinnungsverbände, die allerdings der Genehmigung des Reichshandwerksmeisters bedürfen, abgeändert werden. Eine frei willige Beitragsleistung wurde den Uhrmacher - Optikern allerdings Bereits durch die Vereinbarung der beiden Reichsinnungsbände vom 1- Dezember 1937 empfohlen. Nun setzt bekanntlich die Inn-ungsmitglied- schaft die Eintragung in der Handwerksrolle vor- au s. Deshalb mußten die neuen Richtlinien nicht nur für die Anwen dung des § 8 Absatz 2 der Ersten Handwerksverordnung gegeben wer den, sondern auch für den § 3 Absatz 1 der Dritten Handwerksver ordnung. Danach wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem ver wandtes Handwerk bestanden hat oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitzt. Nach den Richtlinien Selten diese Voraussetzungen — Meisterprüfung oder Anleitungs befugnis — auch dann, wenn neben dem bereits eingetragenen Hand werk ein anderes oder andere Handwerke betrieben werden. Die Ein tragung in die Handwerksrolle wird nur dann ohne weiteres vor genommen, wenn das neben dem Handwerk des Hauptberufs be triebene Handwerk dem Hauptberuf verwandt ist. Uhrmacherhand werk und Optikerhandwerk gelten z. B. nicht als verwandt. Für den Uhrmachermeister, der ein Geschäft gründen oder übernehmen will, in dem diese beiden Handwerke ausgeübt werden, wäre es also erforder lich, in beiden Handwerken die Meisterprüfung oder die Anlcitungsbefugnis nachzuweisen. Zu diesem Zusammenhang ist noch der § 4 der 3. Handwerksver ordnung zu berücksichtigen, denn hiernach darf der nach § 3 Ge werbeberechtigte in seinem Betrieb auch Arbeiten in anderen Hand werken ausführen. Ausdrücklich spricht der § 4 aber nur von Ar beiten, die in dem Betrieb des hauptsächlich betriebenen Hand werks gestattet sind, wobei nicht zu verkennen ist, daß nach der herr sehenden Rechtsauffassung der Begriff „in dem Betrieb“ sehr eng aus gelegt wird. In den Richtlinien wird deshalb bemerkt, daß nach § 4 nicht die selbständige Ausübung eines anderen Handwerks neben einem hauptsächlich betriebenen Handwerk gestattet sei, daß also § 4 einen anderen Tatbestand regele. Das Vorherrschen dieser Auffassung ist jedenfalls für alle künftigen Fälle sehr beachtlich. So darf z. B. ein Töpfermeister die beim Ofensetzen erforderlichen Maurer- und Maler arbeiten mit ausführen, ohne daß er hierfür etwa den Befähigungsnach weis für die Arbeiten aus diesen Handwerken zu erbringen hätte oder etwa Mitglied dieser Fachinnungen sein müßte. Mildernd wäre nur noch auf die Bestimmung des § 129 der Ge werbeordnung hinzuweisen. Danach steht die Anleitungs befugnis und damit die Gewerbeberechtigung nach § 3 Absatz 1 der Dritten Handwerksverordnung nur den Personen zu. welche das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung bestanden haben. Diese Personen besitzen aber die Anleitungsbefugnis in diesem auch dann, wenn sie in einem anderen Handwerkszweig entweder die Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben oder 5 Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus geübt haben oder während einer gleich langen Zeit als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Auch kann die Hand werkskammer in besonderen Fällen nach der Verordnung über Maß nahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939 Personen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, die Be fugnis zur Anleitung von Lehrlingen widerruflich verleihen. Darüber hinaus sei noch auf das weitere Recht der Handwerks kammer verwiesen, einen Gewerbetreibenden ohne diese Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 der Dritten Handwerksverordnung in die Handwerks rolle einzutragen. Für die Ausübung mehrerer Handwerke ist also nunmehr die Ein tragung aller selbständig betriebenen Handwerke in die Handwerks rolle erforderlich. Als ausgesprochene Ubergangsregelung setzen die Richtlinien aber fest: „Ist das neben dem Handwerk des Hauptberufs betriebene Hand werk mit diesem nicht verwandt, so ist es in die Handwerksrolle ein zutragen, wenn es am 1. August 1940 nachweislich tatsächlich betrieben wird.“ In diesem Falle braucht auch der Handwerker keinen Antrag auf Eintragung des zweiten Handwerks in die Handwerksrolle zu stellen, um gewerbeberechtigt zu sein. Wenn er aber nach dem 1. August 1940 ein weiteres Handwerk betreiben will, muß er die Er gänzung der Handwerksrolle beantragen, da vor erfolgter Eintragung des betreffenden Handwerks seine Ausübung sonst unzulässig ist. Die außerordentliche Tragweite dieser neuen Bestim mungen für viele Handwerker ist nicht zu verkennen. Interessant dürfte aber noch der Hinweis auf die Regelung sein, die das Einzelhandels schutzgesetz gefunden hat durch den Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 10. Januar 1940, der Richtlinien für die Anwendung des Gesetzes zum Schutz des Einzelhandels im Kriege gibt. Dieser Erlaß bringt im wesentlichen eine Erleichterung der Voraussetzungen für die Genehmi gung der Hinzunahme neuer Waren. Ferner wurde durch ihn der Nach weis der Sachkunde im Einzelhandel dahin geregelt, daß sich die Sach kundeprüfung auf alle, dem Geschäftstyp eigentümlichen Waren zu erstrecken hat. Es bedarf somit wohl keines näheren Hinweises, daß der in den Richtlinien des Reichsstandes vorgesehenen Möglichkeit besonderer Vereinbarungen der beteiligten Reichsinnungsverbände er hebliche Bedeutung zukommt.
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