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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (6. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erbrecht und Testament
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Vermögensteuerbescheide
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- ArtikelDem Ehrenmitglied des Reichsinnungsverbandes, dem Freunde Walter ... 261
- ArtikelDie Uhrmacher auf der Leipziger Herbstmesse 262
- ArtikelDie Uhr 262
- ArtikelZugehörigkeit zu mehreren Innungen 263
- ArtikelZur Versteigerung gebrauchter Goldwaren 264
- ArtikelEin Brief von der Front: 264
- ArtikelFür die Werkstatt 265
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 265
- ArtikelWer rechnet richtig? 266
- ArtikelWochenschau der U 266
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 4) 9
- ArtikelWochenschau der U 267
- ArtikelPersonalien 267
- ArtikelWirtschaftszahlen 267
- ArtikelAnzeigen 268
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Wirkungen eines Testaments Durch ein rechtsgültiges Testament wird die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, und es treten in die Erbrechte die im Testament genannten Personen. Eine Einschränkung besteht lediglich insoweit, als pflichtteilsberechtigte Personen (Ehefrau und Kinder) von der Erbfolge ausgenommen worden sind; sie können in Höhe ihres Pflichtteils gegen die eingesetzten Erben Ansprüche erheben. Außerdem kann das Gericht ein rechtsgültiges Testament aufheben und die gesetzlichen Erben einsetzen, wenn die in dem Testament festgelegte Erbfolge als sittenwidrig oder gegen das Volksempfinden verstoßend anzusehen ist; wenn also z. B. die Ehefrau zugunsten eines außerehelichen Geschlechtspartners aus geschlossen wird, oder wenn ein Arier sein Vermögen einem Juden vermacht. Erbschaftsteuer Auch in steuerlicher Beziehung hat die Errichtung eines Testaments unter Umständen Bedeutung, weil sich die Erb schaftsteuer nach dem Verwandtschaftsgrade richtet und weil das Erbschaftsteuergesetz verschieden hohe Freibeträge vorsieht. So bleiben z. B. Erbschaften zwischen Ehegatten überhaupt steuerfrei, wenn im Zeitpunkt des Erbanfalls eheliche Kinder leben, im Kriege gefallen sind usw., während bei Erbanfällen von den Eltern an die Kinder der Freibetrag nur 30 000 7i)l beträgt. Hinterläßt also z. B. ein Vater seiner Ehefrau Und seinem Kinde ohne Testament ein Vermögen von 52 000 m, so ergibt sich folgende Steuerlast: Es entfällt auf die Ehefrau ein Erbteil von einem Viertel = 13 000 &MI, die steuerfrei sind. Der Erbanteil des Kindes belauft sich auf drei Viertel = 39 000 M, von denen nur 30 000 m^steuer frei bleiben. Auf die restlichen 9000^ muß Erbschaftsteuer in Höhe von 2 % = 180 m gezahlt werden. .... __ Hat dagegen der Verstorbene seine Ehefrau zur alleinigen Erbin und sein Kind zum Nacherben eingesetzt, dann fällt das ge samte Vermögen an die Ehefrau, und es ist überhaupt keine Erb- schaftsteuer zu zahlen. Ob später beim Tode der Frau für die dann eintretende Erbschaft des Kindes kteuerpflicht entsteht, hängt davon ab, ob noch das volle Vermögen vorhanden ist. Viel fach wird das nicht der Fall sein, weil die Mutter inzwischen von dem Vermögen leben und den Unterhalt sowie die Erziehung des Kindes bestreiten muß. Ähnlich liegen die Dinge, wenn Kinder nicht gleichmäßig bedacht werden sollen, z. B. weil eine Tochter schon ihre Aus steuer erhalten hat, oder einem Sohne für seine Berufsausbildung wesentliche Zuwendungen gemacht worden sind. Die gesetzliche Erbfolge nimmt hierauf keine Rücksicht. Beim Fehlen eines Testaments versuchen oft die erbenden Kinder, durch Fest setzung verschieden hoher Erbanteile einen gerechten Ausgleich zu finden. Das Erbschaftsteuerrecht erkennt eine solche Erb teilung nicht an, sondern hält sich an die gesetzlichen Vor schriften, nach denen jedes Kind den gleichen Erbteil zu be kommen hat. Soweit dem einen Kinde ein größerer Betrag zu fließt, gilt dieser dann als Schenkung zwischen Geschwistern, darauf muß noch einmal Erbschaftsteuer (Schenkungssteuer) ge zahlt werden, was meist besonders teuer wird, weil Zuwendungen zwischen Geschwistern schon in die Steuerklasse III fallen. Die neuen Vermögensteuerbescheide Zu einem großen Teile werden jetzt auch schon die neuen Vermögensteuerbescheide auf Grund der Anfang dieses Jahres abgegebenen Vermögenserklärungen zugestellt. Sie gelten für die Zeit vom 1. April 1940 bis zum 31. März 1943, es sei denn, daß inzwischen wegen Veränderung des Vermögens eine Neuver- anlagung erfolgt. — An sich sind die Steuerfestsetzungen verhält nismäßig einfach. Trotzdem empfiehlt es sich, auch sie einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Hierbei ist in der Haupt sache auf folgendes zu achten: Vermögenswerte Vor allen Dingen muß geprüft werden, ob sich das Finanz amt an die in der Vermögenserklärung angegebenen Vermögens werte gehalten hat, verneinendenfalls ob die Abweichungen zu Recht bestehen. Neue Einheitswerte sind nur für die Betriebsvermögen fest gelegt worden, und zwar nach dem Stande vom 1. Januar 1940, d. h. unter Zugrundelegung der Bilanz vom 31. Dezember 1939 oder bei handelsgerichtlich eingetragenen Firmen mit abweichen dem Geschäftsjahr des letzten Geschäftsabschlusses im Kalender jahr 1939. Hinsichtlich der Grundstücke ist es bei den alten Einheits werten vom 1. Januar 1935 verblieben. Nur wenn aus irgend welchen Gründen nachträgliche Wertfortschreibungen statt gefunden haben, sind die Fortschreibungswerte anzusetzen. Beim Kapitalvermögen ist von den laufenden Zahlungs mitteln, wie Bankguthaben, Bargeld usw. in jedem Falle ein Frei betrag von 1000 TM zu kürzen. Das wird öfter von den Finanz ämtern übersehen. — Erreichten die Zahlungsmittel am 1. Januar 1940 die Höhe von 1000 7t)l nicht, so bleibt natürlich nur der vorhandene Betrag außer Ansatz. Eine Kürzung des Unter schiedsbetrages bis zu 1000 71)1 vom sonstigen Kapitalvermögen ist nicht zulässig. Lebensversicherungen dürfen nicht zum steuerpflichtigen Vermögen gerechnet werden, sobald der Rückkaufswert nicht höher als 5000 71)1 ist, was z. B. fast ausnahmslos bei allen Ver sicherungen zutrifft, die vergangenes Jahr im Rahmen der Alters versorgung zum Abschluß gekommen sind. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und Luxusgegenstände, die der Uhrmacher und seine Ehefrau privat besitzen, stellen lediglich dann steuerpflichtiges Vermögen dar, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 10 000 7i)l übersteigt. Luxus gegenstände, die zur Wohnungsausstattung gehören, wie z. B. Teppiche, Vasen usw., sind — ohne Rücksicht auf ihren Wert — kein steuerpflichtiges Vermögen. Nicht zum Betriebsvermögen zählende Personenkraftwagen sowie Motorjachten und Segeljachten kommen ebenfalls nicht als steuerpflichtiges Vermögen in Betracht, sobald sie im Inland hergestellt sind. Abzüge Zu den vom Vermögen kürzbaren Schulden gehören auch die Abschlußzahlungen auf die Einkommensteuer und den Kriegszuschlag 1939 sowie die am 10. März 1940 fällig gewesene dritte Rate auf die Mehreinkommensteuer 1939. Die Praxis hat bereits gezeigt, daß die Finanzämter die Absetzung dieser Steuer summen teilweise ablehnen, was zu unrecht geschieht. Der Kürzungsanspruch ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu erfechten. Abrundung Das sich im Endresultat ergebende Vermögen wird ab gerundet, und zwar wenn es 500 71)1 nicht übersteigt, auf die nächsten vollen 100Ö TM nach unten, wenn es 500 7i)t übersteigt, auf die nächsten vollen 1000 71)1 nach oben. Freibeträge Von dem abgerundeten Vermögen sind als Freibeträge ab zuziehen: 10 000 71)1 für den Steuerpflichtigen selbst; 10 000:71)1 für die Ehefrau, wenn die Eheschließung vor dem 1. Januar 1940 stattgefunden hat, beide Ehegatten un beschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd ge trennt leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tode eines Ehegatten vor, so ist der Freibetrag dem über lebenden Ehegatten auch weiterhin zu gewähren, es sei denn, daß er sich wieder verheiratet; 10 000 7t)l für jedes minderjährige Kind oder für jeden anderen minderjährigen Angehörigen, wenn die Kinder oder die Angehörigen am 1. Januar 1940 zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Auf Antrag wird der Freibetrag auch für volljährige Kinder und andere volljährige Angehörige gewährt, die über wiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Die Aus legung der Begriffe „Kinder und andere Angehörige“ und „Berufsausbildung“ deckt sich mit den Vor schriften des Einkommensteuergesetzes, die wir in Folge 1 der Beilage „Steuer und Recht“ sowie im Text teil der Nr. 24 der „Uhrmacherkunst" eingehend be sprochen haben.) 10 000 71)1, wenn 1. der Steuerpflichtige am 1. Januar 1940 über 60 Jahre alt war oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein wird; 2. das Einkommen des Jahres 1939 nicht mehr als 3000 TM betragen hat; 3. das Gesamtvermögen 100 000 TM nicht übersteigt. Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehe gatten überwiegend durch Einkünfte aus einer Er werbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so gilt die Voraussetzung der Ziffer 1 auch dann als erfüllt, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. Steuersatz Der Steuersatz ist bei der Vermögensteuer einheitlich 5 %<» ohne jede Staffelung. Die Abführung der Steuer hat in gleichmäßigen Viertel jahresraten zum 10. Mai, 10. August, 10. November und 10. Fe bruar zu erfolgen. Soweit die auf Grund der jetzigen Ver anlagungen sich ergebenden Vierteljahresraten höher sind als die bisher geleisteten Zahlungen, müssen die Unterschiedsbeträge innerhalb eines Monats bzw\ mit der nächste Rate zusammen nachentrichtet w’erden.
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