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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (27. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- ArtikelDie Bewährungsprobe 287
- ArtikelSind neue Erzeugnisse frei vom Preisstop? 288
- ArtikelGemeinschaftswerbung 288
- ArtikelUhrenverkauf und Reparaturannahme 289
- ArtikelZentRa und Reichsinnungsverband 289
- ArtikelZink als Werkstoff für die Uhrenindustrie 290
- ArtikelBetr.: Ausbildung der Lehrlinge des Uhrmachergewerbes 291
- ArtikelBestrafung von Beitragshinterziehungen zur Sozialversicherung ... 291
- ArtikelAnzeigen für Schmuck 292
- ArtikelLiebe Meisterfrauen! 292
- ArtikelZeugen handwerklicher Kunst 293
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 293
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 295
- ArtikelWer rechnet richtig? 295
- ArtikelFirmennachrichten 295
- ArtikelPersonalien 295
- ArtikelBuchbesprechung 295
- ArtikelWirtschaftszahlen 295
- ArtikelAnzeigen 296
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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294 UHRMACHERKUNST Bmifshametaö Gef r. ßricti £ippel schrieb uns den in Nummer 38 der . Uhrmacherkunsi' veröffentlichten Brief aus Frankreich. Wir grüßen und danken. Meldung arbeitsunfähig erkrankter Versicherter durch den Betriebsfiihrer Der Reichsarbeitsminister hat zum Zwecke eines reibungslosen Arbeitseinsatzes bestimmt, daß die Betriebsführer jeden von ihnen Be schäftigten, der durch Krankheit mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird und während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält, nach Ablauf des dritten Krankheitstages der zuständigen Krankenkasse bzw. Ersatz kasse innerhalb einer Frist von drei Tagen zu melden haben. Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zuname des Versicherten, Ge burtszeit, Wohnort mit Straße und Hausnummer, Art der Erkrankung, Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, Namen des behandelnden Arztes sowie Namen und Sitz des beschäftigenden Betriebs. Diese Bestimmung dient der vollkommeneren Erfassung von Arbeitsausfall infolge von Krankheit auch in den Fällen, wo bisher infolge der Weiter zahlung des Arbeitsentgeltes die Krankenkassen keine Meldung er hielten. Es ist damit die Gewähr gegeben, daß jeder über drei Tage hinausgehende Arbeitsausfall über die Krankenkassen statistisch erfaßt werden kann. Beschränkter Edelmetallverkehr in Belgien Durch den Militärbefehlshaber in Belgien und Nordfrankreich wurde die Anmeldepflicht für Gold, Platin und Silber verordnet. Roh- und Halbmaterialien dieser Edelmetalle mußten bis zum 15. September bei der Brüsseler Emissionsbank angemeldet sein. Neben einer Ver arbeitungsbeschränkung der Edelmetalle besteht die Pflicht, Fertigwaren aus Gold, Platin und Silber nur gegen Anlieferung des entsprechenden Altmaterials durch den Käufer zu veräußern. melöepflictit Nach den §§ 2 — 5 der Anordnung Nr. 15 vom 25. Oktober 1938 und den §§3 — 7 der Anordnung Nr. 16 vom 12. November 1938 sind der Reichsstelle für Edelmetalle vierteljährliche Meldungen über die Verarbeitung und die Bestände von Silber, Platin und Platinbeimetallen innerhalb bestimmter Fristen zu machen. Leider werden diese Meldungen von einer großen Anzahl von Meldepflichtigen sehr verspätet, oftmals erst nach Mahnung erstattet. Die Auswertung wird so in unerwünschter Weise erschwert und verzögert. Es wird daher auf die erstmalig am 15. Oktober 1940 für Silber und 25. Oktober 1940 für Platin fälligen Meldungen für das dritte Kalendervierteljahr 1940 und damit auf die Melde pflicht der Anordnungen Nr. 15 und 16 hingewiesen. Es empfiehlt sich, um eine Anmahnung zu vermeiden, der Reichsstelle für Edelmetalle eine Fehlanzeige zu übermitteln, falls die im § 4 der Anordnung Nr. 15 und § 6 der Anordnung Nr. 16 vorgesehene Freigrenze nicht überschritten wird. Die für die Meldungen vorgesehenen Vordrucke (Melde bogen P 3 für Platin und Platinbeimetalle und Meldebogen S 3 für Silber) sind bei den Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern erhältlich. Die Breslauer Uhimacherinnung vor der Öffentlichkeit Die Breslauer Uhrmacherinnung unter Führung ihres Obermeisters ließ in den „Breslauer Neuesten Nachrichten einen längeren Artikel erscheinen, der in sehr geschickter und volkstümlicher Weise von den augenblicklichen Schwierigkeiten des Uhrmachers, also Warenmangel und Wartezeit auf Reparaturen, spricht. Die Art des Artikels zwingt zum Verständnis und greift einfach und praktisch eine Schwierigkeit an, vor der viele Berufskameraden ratlos stehen. In glücklicher Weise wird mit den einsichtig gezeigten Schwierigkeiten eine Werbung für den gelernten Uhrmacher verbunden und an das feine Werkzeug erinnert, das zur Eignung für derartige Präzisionsarbeit kommen muß. Abschließend verwies der Artikel auf den Uhr macher als Betreuer wertvoller Regulieruhren, mit denen er zum Garant der genauen Zeit wird. Alles in allem eine vorbildliche Werbung, die allen als Beispiel dienen kann. Nicht nur unsere gute Arbeit, auch das W ort muß werben. W' ir hoffen, in der „Uhrmacherkunst“ noch mehr Beispiele solchen Einsatzes besprechen zu können. Solche Ideen sind ein praktischer Erfolg. D. Achtung — Winterzeit! In der Nacht zum 6. Oktober müssen die Uhren wieder auf Winterzeit, also um eine Stunde nachgestellt werden. Gesellenwandern Es besteht beim Deutschen Handwerk in der DAF. die Absicht, in der Reichsdienststelle eine Hauptabteilung für Gcsellenwesen zu bilden. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Gesellen viel stärker als bis her in den Mittelpunkt der Betreuung zu stellen. Die DAF. will neben dem anerkannten Meister auch den Wertbegriff des Gesellen als Ausdruck einer Leistungsstufe handwerklicher Arbeit lebendig erhalten. Der Unterschied zwischen Messing und Bronze Messing und Bronze, beides in unserem Handwerk viel ver arbeitete Metalle, sind Kupferlegierungen, also Mischungen von Kupfer und anderen Metallen. Messing ist eine Legierung aus Kupfer und Zink. Die Legierungsart bewirkt auch die goldähnliche Farbe. Bronze ist matter und stellt eine Verbindung von Kupfer und Zinn dar, oft auch noch anderen Metallen, um besondere Eigenschaften zu erzielen. Da Zinn teurer ist als Zink, ist Bronze auch bedeutend teurer als Messing. Gegen den Preissünder Die Notwendigkeit der Stabilerhaltung des Lohn- und Preisniveaus gehört heute zum Allgemeinwissen jedes Deutschen. Nur wenige machen sich aber einen Begriff von der Vielfalt der Arbeiten und Maßnahmen, die zur Erreichung des großen Zieles erforderlich sind. Die allgemeine Anerkennung von der Notwendigkeit der Erhaltung des Preisniveaus bedeutet leider noch nicht, daß jeder einzelne nun auch von sich aus alles tut, um. dabei mitzuwirken. Selbst die Einhaltung der Preisvorschriften gilt noch nicht überall als selbstverantwortliche Pflicht jedes einzelnen. Von denen, die böswillig trotz besseren Wissens zur Befriedigung ihrer egoistischen Gewinnsucht dagegen verstoßen, soll hier nicht ein mal die Rede sein. Viel größer und daher leider für die Erreichung des Zieles auch gefährlicher ist die Zahl derjenigen, die aus Bequemlich keit, Fahrlässigkeit oder aus dem Irrglauben heraus, „daß kleine Bißchen schadet ja nichts“, sich Verstöße gegen die Preisvorschriften zuschulden kommen lassen. Wurden derartige Personen einmal ertappt, dann beriefen sie sich meistens darauf, sie hätten die letzten Vorschriften übersehen oder falsch aufgefaßt und w r as dergleichen mehr war. Für eine ge wisse Zeit des Überganges und der Einspielung der Preisvorschriften konnte man das hinnehmen, da ja naturgemäß die außerordentlich um fangreiche und komplizierte Materie hier und da Unklarheiten nicht ausschließt. Nach dem Rechtsgrundsatz „Unkenntnis des Gesetzes schützt vor Strafe nicht“ w'aren diese Preissünder aus Fahrlässigkeit selbstverständlich auch in der Vergangenheit schon schuldig, um so mehr, als die Möglichkeiten zur Unterrichtung auf dem Wege über die Fachorganisationen, die Preisüberwachungsstellen oder den Reichs kommissar für die Preisbildung selbst jedermann offenstehen. Diese Pflicht zur Unterrichtung gilt jetzt selbstverständlich verschärft. Die Übergangsperiode, in der eine milde Beurteilung noch angängig war, muß einmal ein Ende nehmen, und das ist jetzt der Fall. Der Reichs kommissar für die Preisbildung hat infolgedessen in einer am 16. Juli 1940 veröffentlichten Anordnung vom 24. Juli 1940 die Strafbefugnisse der Preisüberwachungsstellen erheblich erweitert und ihnen das Recht übertragen, bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften dem Schul digen die Tätigkeit oder Betriebsführung bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Er hat ihnen weiter die Befugnis erteilt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit den unteren Preisbehörden (Landräten, staatlichen Polizeiverwaltungen, Ober bürgermeistern) die Vollmacht zur Schließung von Betrieben bis zur Dauer von 14 Tagen zu übertragen.
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