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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (2. Februar 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- ArtikelOhne Gutenbergs "Schwarze Kunst" gäbe es kein Fachbuch 37
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk im Jahre 1940 (Fortsetzung) 38
- AbbildungEin Chronometer von Kessels (Altona) 38
- ArtikelReichssteuertermine im Februar 1940 39
- ArtikelFür die Werkstatt 39
- ArtikelKurzfilm aus Dresden 39
- ArtikelWochenschau der U 40
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 40
- ArtikelFirmennachrichten 41
- ArtikelPersonalien 41
- ArtikelBüchertisch 41
- ArtikelInnungsnachrichten 42
- ArtikelTerminkalender 42
- ArtikelWirtschaftszahlen 42
- ArtikelAnzeigen 42
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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40 DIE UHRMACHERKUNST Ni 6 WocUmstUau dcc Meldepflicht und Veräußerungsbeschränkung für Edelsteine, Halbedelsteine und ungefaßte Perlen Dio Reichsstelle für Waren verschiedener Art ordnet mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers durch die Anord nung V 33 mit Wirkung vom 29. Januar 1940 an, daß die an diesem Tage am Lager befindlichen Edelsteine, Halbedelsteine und Perlen der Reichsstelle zu melden sind. Sie dürfen danach nur mit Genehmigung der Reichsstelle veräußert werden. Die Anordnung gilt für das gesamte Reich mit Ausnahme des Pro tektorats Böhmen und Mähren. Sic erfaßt alle aufgeführten Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Veräußerer gehören oder für einen Dritten in Verwahrung sind. Zur Meldung verpflichtet ist jeder, der mit diesen Steinen handelt, sie be- oder verarbeitet. Unter die Meldepflicht fallen: rohe und geschliffene Diamanten für Schmuckzwecke, natür liche, rohe und geschliffene echte Rubine, Saphire, Sma ragde, Chrysoberylle, Alexandrite, Saphir-Ratzenaugen, Chryso beryll-Katzenaugen, Zirkone, echte Perlen. Ausgenommen von dieser Anordnung sind bereits gefaßte Steine, Perlen und Perlschnüre. Vordrucke für die Bestandsmeldung und für die Anträge zur Veräußerung der ungefaßten Steine und Perlen sind bei der Reichsstelle für Waren verschiedener Art, Berlin SW 68, Hede mannstraße 10, anzufordern. Jede Überschreitung der Zehnslundengrenze genehmigungspflichiig Der Reichsarbeitsminister hat zur Vermeidung von Un Zuträglichkeiten durch individuelle Verteilung der Arbeitszeit in den Betrieben eine Anordnung erlassen, die im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 13 vom 16. Januar 1940 veröffentlicht wurde. Danach sind die Arbeitszeitverlängerungen, die über die in § 1 der Verordnung über den Arbeitsschutz festgesetzte Zehn stundengrenze hinausgehen, auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie durch Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Werk tagen ausgeglichen werden Für die Erteilung der Genehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt zuständig. Was den Mehrarbeitszuschlag bei dieser Art von Arbeits verteilung für die über zehn Stunden am Tage hinausgehende Arbeitszeit anbetrifft, so ist nach dieser Anordnung der Zu schlag nicht zu zahlen, wenn die andere Verteilung der Arbeits zeit nur dazu dient, für die Gefolgschaftsmitglieder einen Früh schluß zur Erholung und zur Erledigung häuslicher Angelegen heiten herbeizuführen und dabei die Zehnstundengrenze an einem anderen Tage höchstens um eine Stunde überschritten wird, oder wenn nach tariflichen oder vor dem 4. September 1939 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen kein Zuschlag für Mehrarbeit zu zahlen ist. Das heißt also: Wird z. B. eine durchgängige Zehnstunden schicht für den Freitag so verteilt, daß an die-sem Tage eine Stunde weniger gearbeitet wird, um den Gefolgschaftsmitgliedern die Erledigung häuslicher Angelegenheiten zu ermöglichen, und wird diese am Freitag eingesparte Stunde z. B. am Donnerstag mehr gearbeitet, aber so, daß am Donnerstag höchstens elf Stunden Arbeitszeit erreicht werden, so ist für die elfte Stunde am Donnerstag kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Einführung weiterer Steuervorschriften in den Ostgebieten Durch die Zweite Verordnung zur Einführung steuerrecht- bchcr Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 7. Januar 1940 sind eine Reihe von Verkehrssteuern in den Ost gebieten mit Wirkung vom 1. Januar 1940 eingeführt worden. Es handelt sich um das Kapitalverkehrssteuergesetz, das Ur- kundensteuergesetz, das Wechsclsteuergesetz, das Versicherungs steuergesetz, das Eeuerschutzgesetz, das Kraftfahrzeugsteuer gesetz, das Beförderungssteuergesetz und um Teile des Renn- wett- und Lotteriegesetzes. Gleichzeitig sind alle Durchführungs bestimmungen zu den vorgenannten Gesetzen cingeführt worden. Für den Kaufmann wird von diesen Verkchrssteuern in erster Linie das Urkundensteuergesetz wichtig sein. Meisterprüfungen eingezogener Handwerker Zur Durchführung der Meisterprüfungen für zum Wehr dienst cingczogenc Handwerker hat der Reichsstand des Deut schen Handwerks unter anderem folgendes angeordnet: 1. Die Meisterprüfung ist zur Vermeidung längerer Rcise- wege bei der Handwerkskammer abzulegen, die dem Standort am nächsten liegt. Eine Zustimmung der Heimatkammer ist nicht erforderlich; sie ist jedoch vor der Zulassung darüber zu hören, ob Gründe gegen die Zulassung des Prüflings zur Meister prüfung vorlicgen. Die Handwerkskammer, bei der die Prüfung abzulegen ist, bestimmt der Truppenteil. 2. Die Zulassung zur Meisterprüfung ist vom Prüfling ord nungsmäßig zu beantragen. Für die Zulassung ist die Meister prüfungsordnung der jeweiligen Handwerkskammer maßgeblich. Dem Antrag muß beigefügt werden: ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf, das Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung oder das Prüfungszeugnis einer Lehrwerk stätte, gewerblichen Unterrichtsanstalt oder Prüfungsbehörde; ein Nachweis über die bisherige praktische Tätigkeit (der Nach weis dieser Tätigkeit ist durch das Arbeitsbuch oder durch Ar beitszeugnisse zu erbringen); Zeugnisse der Fachschulen, die der Prüfling besucht hat; ein Führungszeugnis des Truppenteils, bei dem sich der Prüfling zur Zeit befindet; eine eidesstattliche Ver sicherung, daß der Prüfling sich das erste Mal der Meisterprüfung unterzieht oder das die Meisterprüfung bereits in einem anderen Handwerkszweig abgelegt wurde. Die Anordnung des Reichsstandes befaßt sich weiter mit der Prüfungsgebühr, dem Zulassungsbescheid, dem Urlaubsantrag und dem Prüfungsverfahren. Amtszeitverlängerung der Meislerpriifungsausscliüsse Der Reichswirtschaftsminister hat auf Antrag des Reichs standes des deutschen Handwerks mit Erlaß — III SW'32646/39 — vom 22. Januar 1940 die Amtszeit der bestehenden Meisterprüfungs ausschüsse bis auf weiteres verlängert. Für ausgeschiedene oder später ausscheidende Prüfer, denen die Fortsetzung der Prüfungs tätigkeit nicht möglich ist, haben die Handwerkskammern ent sprechende Ersatzmitglieder zu ernennen. Die Errichtung neuer Meisterprüfungsausschüsse müssen vom Deutschen Handwerks und Gewerbekammertag genehmigt werden. Die neue Anordnung für den Großhandel Bis zum 1. Januar 1942 darf die Errichtung einer Groß handlung nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Unter diese Anordnung fallen Unter nehmen, die sich großhändlerisch betätigen wollen. Das Ziel ist, zunächst einen Schutz zu geben und auch den Großhändlern, die an der Front sind, ihre Betriebe zu erhalten. Späterhin ist auch eine Bereinigung vorgesehen. Die Anordnung gilt vorläufig noch nicht für die Ostmark und den Freistaat Danzig; sie gilt auch nicht für den Ein- und Ausfuhrhandel. Eine Erweiterung bestehender Betriebe kann erfolgen, lediglich die Errichtung und die Übernahme einer Großhandlung ist genehmigungspflichtig. Reichsamt für Wirlschaftsausbau Mit Ivrlaß vom 6. Januar 1940 hat Generalfeldmarschall Göring die bisherige R e i c h s s t e 1 1 e für W'irtschaftsausbau umbenannt in „Reichsamt für W’ i r t s c h a f t s a u s b a u “. Die Schweizer Uhreninduslrie Auch die Uhrenindustrie leidet unter den Einfuhrverboten in Frankreich und Großbritannien, die mit Beginn des Krieges erlassen worden sind. Aber auch schon vor Kriegsbeginn ist die Ausfuhr von Uhren beträchtlich zurückgegangen; in den ersten neun Monaten 1939 wurden nur 13 Millionen Uhren im Werte von 122 Mill. Fr. ausgeführt gegenüber 19 Millionen Uhren im Werte von 133 Mill. Fr. in der entsprechenden Zeit 1938. Der weiteren Entwicklung sieht man ziemlich besorgt entgegen. Die Luxusuhrenindustrie hat besser abgeschnitten, als man erwartet hatte, weil zwei der größten Abnehmer, die Vereinigten Staaten und Italien, nicht mit in den Krieg verwickelt sind. Man hofft, zukünftig besonders Luxusuhren in Südamerika absetzen zu können. ReiclijihHUHgM/ec&aH4U- heuUeieUUn Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin IU33 Betr.: Anlieferung von Dubleewaren tn. Pl c Keichsstelle für Edelmetalle erteilte unterm 8. Januar 1940 folgenden Bescheid: „I-s ist unerwünscht, bei der Abgabe von Dubleewaren und besondere von Gehäusen aus Dublee die Anliefe rung von Alt- und Bruchgold zu verlangen.“ Dieses Cicbot gilt für die Lieferanten. Aufgabe des Uhrmacherhandwerks ist cs selbstverständlich, 1 C u n L a “ ri ' <anten zu helfen. W'ie wir schon in unseren Rund schreiben wiederholt betonten, soll der Uhrmacher Altdublee und Dubleebruch ankaufen, damit er dasselbe dem Fabrikanten anlietern kann. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks „ . .Flügel, Natorp, Keichsinnungsmeister. Geschäftsführer
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