Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (8. November 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und die deutsche Sprache
- Autor
- Tümena, Hans Willibald
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ehevertrag und Testament
- Autor
- Martin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- ArtikelDas kleine Geschäft 343
- ArtikelUhr und Uhrmachergeschäft - ein Vergleich 344
- ArtikelDer Uhrmacher und die deutsche Sprache 345
- ArtikelEhevertrag und Testament 346
- ArtikelFür Dich, Frau Meisterin! (Folge 2) 347
- ArtikelFür die Werkstatt 348
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 348
- ArtikelFirmennachrichten 349
- ArtikelPersonalien 349
- ArtikelBuchbesprechung 349
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 349
- ArtikelWirtschaftszahlen 349
- ArtikelAnzeigen 350
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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I / 346 UHRMACHERKUNST Dublee-Gehäuse, d. h. wenn sie nicht nur vergoldet ist. „Plaque“ ist eine unverbindliche Bezeichnung, die sowohl für vergoldete Waren an gewandt wird, als auch für Dubleewaren, deren Goldauflage nicht näher bekannt ist (in einigen Ländern). Bei dem Dubleegehäuse dagegen handelt es sich stets um ein ganz bestimmtes geschütztes Herstellungs verfahren — Auf walzen und Aufschweißen von Gold auf eine Criso -(Tombak-) Unterlage —, so daß der Dubleegegenstand einen eindeutig festzulegenden Charakter besitzt. Ein gutes deutsches Wort ist hierfür nicht vorhanden, so daß wir ge zwungen sind, das Wort „Dublee“ anzuwenden. Es ist aber zuviel des Guten, wenn neben dem Fremdwort „Dublee“ auch noch das unver bindliche und irreführende Wort „Plaque“ verwendet wird. Statt der „Plaque-Savonetteuhr“ sollte es künftig nur noch die „Dublee-Sprungdeckeluhr“ geben. Der ungeheuer angestiegene Bedarf auf der einen Seite und ge wisse Einschränkungen der Produktion auf der anderen Seite haben dazu geführt, daß der Uhrenhersteller seine Erzeugnisse gerecht unter seine bisherigen Abnehmer „verteilen“ muß. Dabei haben wir uns oft mit einem sehr modern gewordenen Fremdwort zu be schäftigen, das immer und immer wieder im Schriftverkehr des Uhr machers auftaucht* dem Wort „Kontingent“. Der Uhrmacher ver langt von seinem Lieferanten nicht etwa „den ihm gebührenden An teil“, sondern er verlangt „sein Kontingent“. Wenn man schon Fremdwörter benutzt, so sollte man sie auch richtig anwenden. Wenn ein L'hrmacher schreibt: „Ich verlange, daß Sie mich kon tingentieren“, so ist er sich anscheinend nicht darüber im klaren gewesen, daß dieses ihm so wichtig erscheinende Verlangen nichts anderes zu bedeuten hat, als daß er den Wunsch äußert, selbst „vj,. teilt“, also in Stücke gerissen zu werden. „Kontingent“ bedeutet einen Anteil von einer nicht mehr ausreichenden Menge, der nach be stimmten Richtlinien ermittelt wird. Gerade weil es hierfür ein gu^ deutsches Wort gibt, sollte eigentlich das „Kontingent“ aus den Sprachschatz des Uhrmachers verschwinden und durch die klare Bczeich nung „Anteil“ ersetzt werden. Dann wird es nicht mehr vor- kommen, daß der Uhrmacher schreibt: „Ich verlange, daß Sie mich anteilen“, sondern dann wird er richtig schreiben: „Ich verlange daß Sie mir meinen Anteil liefern.“ Bedeutsam ist dabei auch daß das Wort „Anteil“ einen viel sympathischeren Klang hat als das Wort „Kontingent“. Der „Anteil“ des Uhrmachers begründet ein ge- w'isses Recht auf die Ware, an der er teil hat, die ihm also nicht vor enthalten werden darf, während das Kontingent vom Lieferanten ab hängt, der es willkürlich festlegen könnte. Auch dieses Beispiel zeigt, wie nützlich es ist, über die Sprache nachzudenken, die wir sprechen und die wir schreiben. Einmal soll unsere Sprache zweckvoll und sinn gemäß sein, und zum anderen sollten wir uns davor hüten, aus Be quemlichkeit oder Nachlässigkeit mit dem Sprachgut so umzugehen, als ob es nicht unserer höchsten Achtung würdig sei. Viele Beispiele ließen sich noch aufzählen, doch sollen diese wenigen genügen, um auch an dieser Stelle neben der Erörterung wich tiger fachlicher Fragen einen kleinen Hinweis auf ein Gebiet zu ge das zu unserem engsten persönlichen Bereich gehört, nämlich die Sprache, deren Besitz uns erst zu den höchsten Lebewesen macht, die die Erde bevölkern. De D fjch- iche P wurden lir nu-. eit uii linzel a i lahrenj ler K(j Ihren | trif tem ßlieuerti’nq unö leftnment Wenn Handwerker heiraten, so besitzen sie und ihre Ehefrauen meist noch kein Vermögen. Die Ersparnisse reichen meist gerade dazu aus, eine kleine Wohnung herzurichten. Der Handwerker ist bei der Eheschließung vielfach noch nicht selbständig oder aber er hat als junger Meister gerade sein Geschäft begonnen. Im Laufe der Jahre ent wickelt sich der Handwerksbetrieb, so daß schließlich ein mehr oder weniger großes Vermögen vorhanden ist. An dem Erwerb dieses Ver mögens ist meistenteils die Frau des Handwerkers wesentlich beteiligt. In vielen Fällen führt sie das Ladengeschäft. Oft besorgt sie auch die Eintragungen in die Geschäftsbücher, die Ausschreibung der Rech nungen, das Kassieren der Werklohnbeträge und den ganzen Verkehr mit der Kundschaft. Der Aufschwung des Handwerksbetriebes ist viel fach gerade auf die Geschäftstüchtigkeit der Frau des Handwerkers zurückzuführen. In solchen Fällen haben die Frauen in späteren Jahren oft bittere Enttäuschungen erleben müssen. Wenn nämlich später eheliche Diffe renzen entstanden oder wenn der Handwerker verstarb, so stellte es sich heraus, daß nach der geltenden Rechtsordnung das gesamte wäh rend der Ehe erworbene Vermögen Alleineigentum des Ehemanns war. Denn gemäß § 1356 BGB. ist die Ehefrau zu Arbeiten im Geschäft des Ehemanns verpflichtet, sowoit eine solche Tätigkeit nach den Verhält nissen der Ehegatten als üblich anzusehen ist. Die Mitarbeit der Ehe frau ist aber in Handwerksbetrieben meistenteils üblich, so daß eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung der Ehefrau im Geschäft des Hand werkers bejaht werden muß. Für eine solche Tätigkeit kann die Ehe frau keine Entschädigung verlangen. Alles, was der Mann infolge Mit arbeit seiner Ehefrau im Geschäft erwirbt, ist also sein persönliches Eigentum. Die Frau kann infolgedessen keinerlei Rechte auf das durch ihre eigene Mitarbeit und Geschäftstüchtigkeit erworbene Vermögen geltend machen. Wenn die Ehe später geschieden oder durch den Tod des Mannes aufgelöst wdrd, so steht die Frau des Handwerkers bettel arm da, obwohl sie ihr ganzes Leben lang tüchtig und mit Erfolg ge arbeitet hat. es sich um bewegliche Habe handelt. Von dem Gesamtgut sind bei der Fahrnisgemeinschaft lediglich die Grundstücke ausgeschlossen, einer der Ehegatten vor Abschluß des Ehevertrages besaß. Es häng! von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Handwerkereheleutt zw r eckmäßigerweise allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts oder Fahrnisgemeinschaft vereinbaren. Welcher Güterstand auch wählt wird, in jedem Falle steht die Ehefrau günstiger da als bei dem gesetzlichen Güterstand, der dann gilt, wenn kein besonderer Ehever trag abgeschlossen worden ist. Der Ehevertrag kann nicht durch mündliche Vereinbarung odei in einfacher schriftlicher Form geschlossen werden. Der Ehever trag muß vielmehr bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten durch das Gericht oder durch einen Notar beurkundet werden Der Ehe vertrag kann auch in das beim Amtsgericht geführte Güter rechtsregister eingetragen werden, was jedoch nicht erforder lich ist. irauenij daheiri Männol entsta-ir Werkef deutsc irbeit« ■eben erfülle! lichke j si KrJ öurebii Irotzi Kräfte} no^f Die Ehefrau des Handwerkers sollte sich nicht nur durch den ;W>ei:j toste} ’ 'fr khickja Abschluß eines Ehevertrages die Hälfte des während der Ehe gemein schaftlich zu erwerbenden Vermögens sichern, sondern darüber hinaus mit ihrem Ehemanne ein Testament otler einen Erbvertrag et richten. Es ist meist zweckmäßig, daß die Eheleute sich hierin gegem seitig zu Alleinerben einsetzen. Man nennt dies volkstümlich „alle »^iesj) auf den letzten Kopf vermachen“. In der letztwilligcn Verfügung kann iesteHf gleichzeitig bestimmt werden, an wen das gemeinschaftlich erworben! 4 Vermögen fallen soll, wenn beide Ehegatten nicht mehr leben. Falls Jjnru} Kinder vorhanden sind, werden diese regelmäßig zu gleichen Teiler “es u#c als Erben des letztversterbenden Ehegatten einzusetzen sein; z. B. kaiw jfrotyli der Handwerker bestimmen, daß einer seiner Söhne das Geschäft er HänrÄ-1 halten soll. Durch die Errichtung eines solchen Testaments oder Erb Jfs Ii|e Vertrages bleibt das gemeinschaftlich erworbene Vermögen bis ui Fingofe Tode beider Ehegatten zusammen, was meistenteils ihrem Willen cnl töle, (r Eine solche Regelung ist zweifellos ungerecht für die Handwcrkcr- lrau. Bis zu einer Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestim mungen muß deshalb den I landwerkerfrauen geraten werden, durch geeignete Maßnahmen ihre Rechte zu sichern. Hierzu bieten sieh ver schiedene Möglichkeiten. In erster Linie ist zu empfehlen, einen Ehevertrag ab zuschließen und statt des gesetzlichen Güterstandes entweder die all gemeine Gütergemeinschaft, die sogenannte Errungen schaftsgemeinschaft oder die sogenannte F a h r n i s g e in e i n- schaft zu vereinbaren. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft wird alles vorhandene und zukünftig zu erwerbende Vermögen beider Ehe gatten gemeinschaftlich, soweit es nicht ausdrücklich als Vorbehaltsgut erklärt worden ist. An dem Gesamtgut sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen berechtigt. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft verbleibt jedem Ehegatten das eingebrachte Gut, d. h. dasjenige Vermögen, das die Ehegatten bei Abschluß des Ehevertrages besaßen. Alles später er worbene Vermögen wird dagegen Gesamtgut, das beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Bei der Fahrnisgemeinschaft erstreckt sich das Gesamtgut sowohl auf das nach Abschluß des Ehevertrages erworbene Vermögen als auch auf das eingebrachte Gut beider Ehegatten, soweit sprechen und zweckmäßig sein wird. Auch ein Testament oder Erbvertrag kann nicht formlos ab geschlossen werden. Es empfiehlt sich meistenteils, die letztwillige Vef fügung gerichtlich oder notariell beurkunden zu lassen. Testament können allerdings auch ohne Beurkundung durch bloße schriftliche Er ^ Es ist aber notwendig, daß der gesamt! ^ ! B. ii “figt^i! dbi t'i»je$ I)i< di«s< asdin iic] klärung aufgesetzt worden Text des Testamentes von dem Verfügenden handschriftlich g c . schrieben und unterschrieben wird. Das Testament muß auch mit den «fü richtigen Datum und Ausstellungsort versehen sein. Da handschriftlich ? Testamente meistenteils wegen irgendeines Formfehlers ungültig sini empfiehlt es sich, einen Rechtskundigen zu Rate zu ziehen, damit da ^ Testament auch wirklich unanfechtbar abgefaßt wird Wenn sich der Handwerker und seine Frau der kleinen Mä K unterziehen, einen Ehevertrag und eine letztwillige Verfügung zu el iej richten, so ist die Handwerkerfrau, soweit möglich, für ihr Lebe gesichert; sie wird dann nicht in eine solche Lage geraten, wie sie eit gangs geschildert ist. Die Kosten eines Ehevertri wdlligen Verfügung sind im Vergleich zu der Wie träge und Verfügungen sehr gering. Die Kosten richten sicn nak ®cl*i r i. dem Wert des bei Errichtung des Ehevertrages oder der letzt\villig e ^ Verfügung vorhandenen Vermögens Rechtsanwalt Dr. Martin, Remscheid- Vut
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