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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (6. Dezember 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- ArtikelDr. Karl Georg Schmidt † 377
- ArtikelPg. Dr. Karl Georg Schmidt † 378
- ArtikelDie Bedeutung der deutschen Uhrenindustrie für den Weltmarkt ... 378
- ArtikelAlfred Kirchner zum Ehrenmeister der Uhrmacherinnung Leipzig ... 379
- ArtikelNebenartikel von Bedeutung 380
- ArtikelFür die Werkstatt 381
- ArtikelWer rechnet richtig? 381
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke 381
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 382
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 383
- ArtikelPersonalien 384
- ArtikelAnzeigen 384
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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/ 382 UHRMACHERKUNSl liJ' nZeifh s in n iin^ntt'JmiuLs- Qiaelaiektm Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin W 8 Beir. Vorschriften und Richtlinien über die Buchführungspflicht im Uhrmacherhandwerk Zu der in der letzten Nummer der Fachpresse als Beilage ge brachten Mitteilung der Fachgruppe Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel über die Buchfuhrungs- pflicht des Einzelhandels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren nehmen wir wie folgt Stellung: Nach dem Bescheid des Reichsstandes des deutschen Handwerks vom 23. Dezember 1938 lautet die Ziffer 1 des Abkommens über den Geltungsbereich von Buchführungsrichtlinien der Reichsgruppe Hand werk und der Reichsgruppe Handel wie folgt: „Mitglieder der Reichsinnungsverbände, die auch eine Handelstätigkeit ausüben, werden auf Antrag bei der zuständigen Gruppe der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel von den Buchführungsrichtlinien des Einzelhandels befreit.“ Das bedeutet, daß für unsere Uhrmacherbetriebe die Buchführung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks nach wie vor weiter gilt, nur müssen die Uhrmacher, die auch Handel betreiben, entsprechende Befreiungsanträge — am besten über die Handwerkskammer —■ an die Unterabteilung Einzelhandel der zuständigen Wirtschaftskammer stellen. Wir fordern alle Uhrmacher, die hierfür in Be tracht kommen, auf, diesbezügliche Befreiungs gesuche umgehend einzureichen. Die Richtlinien über die Buchführung im Uhrmacherhandwerk sind in der Broschüre „Einfache Buchführung für das Uhrmacherhand werk“, die im Frühjahr dieses Jahres in völliger Neubearbeitung er schienen ist, festgelegt. Zum besseren Verständnis enthält die Bro schüre unter anderem ein vollständiges Buchführungsbeispiel mit Jahres abschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustberechnung). Dadurch ist sie gleichzeitig ein wichtiges und dauerndes Hilfsmittel zur Buchfüh rung. Wir empfehlen deshalb dringend die Anschaffung der im Fach buchhandel erhältlichen Anleitungsbroschüre. Der Kontenrahmen für das Uhrmacherhandwerk liegt zur Zeit dem Reichsstand des deutschen Handwerks vor. Seine Genehmigung durch das Reichswirtschaftsministerium ist für Anfang des nächsten Jahres zu erwarten. Die Pflichteinführung wird voraus sichtlich ab dem Geschäftsjahr erfolgen, das nach dem 30. Juni 1941 beginnt. Uhrmacherbetriebe, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ü b e r e i n s t i m m t, sind also erst ab 1.Januar 1942 verpflichtet, den Kontenrahmen zur Grundlage ihrer Buchführung zu machen. Die Pflicht zur Benutzung des Kontenrahmens erstreckt sich im übrigen — vorbehaltlich der Genehmigung durch das Reichswirt schaftsministerium — nur auf die Uhrmacherbetriebe, die in der Werk statt ständig drei und mehr Gehilfen beschäftigen. Alle anderen Be triebe können auch weiterhin ihre Bücher nach den Richtlinien der „Einfachen Buchführung für das Uhrmacherhandwerk“ führen. Natür lich steht aber dem nichts entgegen, daß sich auch diese Betriebe später des Kontenrahmens bedienen. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks. Natorp, Geschäftsführer. A p e 1 t, Leiter der Betriebswirtschaftsstelle. § 1. Wer gewerbsmäßig lose geschliffene Diamanten der »tat Nr. 678 a im Inlande kauft, bedarf hierzu der Zulassung durch die Uberwachungsstelle für Waren verschiedener Art. Dies gilt auch für den Kauf von Pfandscheinen über Waren der vorbezeichneten An § 2. Personen und Unternehmungen, die nach § 1 der An Ordnung zum Kauf von losen geschliffenen Diamanten zugelasscn sind, sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jeden einzelnen Kauf zu führen. Diese müssen enthalten: a) Namen und Anschrift des Verkäufers; b) Anzahl der losen geschliffenen Diamanten; e) Kaufpreis der unter b genannten Waren; d) Angaben darüber, auf welche Weise der unter a Genannte die Ware erworben hat. Die Uberwachungsstelle ist befugt, Personen und Unter nehmungen, die die zur Zulassung erforderliche Eignung und Zu verlässigkeit nicht mehr besitzen, die Zulassungsgenehmigung 2u entziehen. § 3. Vordrucke für Anträge auf Zulassung gemäß § 1 sind bei der Uberwachungsstelle anzufordern. § 4. Personen und Unternehmungen, die bisher mit losen e . schliffenen Diamanten gewerbsmäßig gehandelt und innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Zulassung be antragt haben, gelten vom Tage des Eingangs dieses Antrages bis zur Entscheidung über denselben als vorläufig zugelassen. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr strafbar. § 6. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lichung im .Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger* in Kraft; sie gilt auch für das Land Österreich. Berlin, den 9. Januar 1939. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heime r.“ Wir dürfen darauf aufmerksam machen, daß die Uhrmacher der Ostgebiete und der Bezirke Eupen-Malmedy und Moresnet Anträge auf Zulassung zum Ankauf von losen geschliffenen Diamanten sofort bei uns stellen wollen. Wir werden diesen Uhrmachern diese Antrags Vordrucke zuleiten. iao Betr.: Lieferung von Goldwaren nach dem Protektorat und aus dem Protektorat Die Reichsstelle für Edelmetalle gibt folgendes bekannt: „Die Vorschriften des Protektorats auf dem Gebiet der Edel metalle und der Erzeugnisse aus Edelmetallen sind in den wichtigsten Punkten den Vorschriften des Reiches angeglichen worden. So können im Protektorat Goldwaren an Verbraucher nur noch gegen Anlieferung von Gold abgegeben werden. Dagegen ist die Abgabe von Goldwaren innerhalb des gewerblichen Sektors ohne Anlieferung ge stattet. Dies gilt jedoch nur für Angehörige des Gewerbes innerhalb des Protektorats. Geben reichsdeutsche Firmen im Protektorat Be Stellungen auf Goldwaren auf, so müssen sie den vollen Goldinhalt an liefern. Ebenso müssen Angehörige unseres Gewerbes im Reich aul Anlieferung des Goldinhaltes bestehen, wenn sie Goldwaren an An gehörige des Protektorats abgeben.“ Betr.: Verkehr mit losen geschliffenen Brillanten in den Ost gebieten sowie in den Gebieten von Eupen-Malmedy und Moresnet Die Anordnung V, 41 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art vom 16. November 1940 bestimmt, daß ab 1. Dezember 1940 die Anordnung V, 22 vom 9. Januar 1939 über den Verkehr mit losen ge schliffenen Brillanten auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy und Moresnet gilt. Die in diesen Gebieten ab 1. Dezember 1940 eingeführte Anord nung hat folgenden Wortlaut: „Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I, S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. I, S. 761) in Verbindung mit der Ver ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Österreich vom 19. März 1938 (RGBl. I, S. 261) und mit der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (.Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger* Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an geordnet: Betr.: Unterstützung des Aufbaues von Fachschulen Der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks bemüht sich seit Jahren, dem Nachwuchs eine hervorragende fachliche Ausbildung zu vermitteln. Das Vorhaben des Reichsinnungsverbandes hat eine Reihe von Uhrengroßhandlungen anerkannt. Sie haben dem Reichs innungsverband des Uhrmacherhandwerks namhafte Beträge zum Aus bau der Fachklassen des Uhrmacherhandwerks zur Verfügung gestellt Wir nennen: die Uhrengroßhandlung Gerl & Schipper, Köln, mit einem Zuschuß von 2000 31H zugunsten der Bezirks uhrmacherschule Westdeutschland; die Uhrengroßhandlung E. Dohrmann, Bremen, ( mit einem Zuschuß von 1000 Jt)i zugunsten der Bezirk uhrmacherschule Hamburg-Harburg; die Uhrengroßhandlung C. Filius, Berlin, mit einem Zuschuß von 1000 !R)l zum Ausbau der I'äc klassen des Uhrmacherhandwerks; 4. die Uhrengroßhandlung D. A. Danckwerth, Hannover, mit einem Zuschuß von 1000 %)l zur Förderung des Ehr machernachwuchses. Wir danken an dieser Stelle den Großhandlungen. Die Gro- handlungen dürfen versichert sein, daß diese Zuschüsse vom deutsche Uhrmacherhandwerk dankbar anerkannt werden. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks. Flügel, Natorp, Reichsinnungsmeister. Geschäftsfünrer. HR 1 in nun' uf C i, ^ ngs’ ■ erbii Junj , di ist -rasid llka is •dem und JWI D' rehl 936 tach’ ich Ile tren s Ei Ste le .atzte , s Sacht chu aß : :att dü N ächtt kö Trgef hrt iden erf nßig rwt .m eii e F : chur : g
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