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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (16. Februar 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuererklärungen (Schluß)
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- ArtikelZum 125 jährigen Geburtstag Ferd. Adolph Lange's 51
- ArtikelDie Steuererklärungen (Schluß) 53
- ArtikelUnfallverhütung im Uhrmacherhandwerk 54
- ArtikelLohnende Goldwerbung 55
- ArtikelWochenschau der U 55
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 57
- ArtikelPersonalien 57
- ArtikelWirtschaftszahlen 57
- ArtikelKurzfilm Frankfurt a. M. 57
- ArtikelAnzeigen 58
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Dlt UHWMACHEUKUN5T Die Steuererklärungen Rudolf Leiter der Betriebstvirtaehaftsstelle des Reichsinming*verintinles fies lltrmacher-Hamhcirks Gewerbesteuer erklärunq (Schluß) Gewinn aus Gewerbebetrieb Unter II ist der sieh nach der Bilanz und der Gewinn- bcrcchnung ergebende Gewinn aus dem Betrieb cinzusetzen. Wird eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinnberechnung bei gefügt, so erübrigt sich die Ausfüllung der Binzelfragen nach den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn kein Jahresabschluß vorliegt, der Uhrmacher seinen Gewerbegewinn also durch einfaches Gegen überstellen der Einnahmen und Ausgaben ermitteln muß. Die Gewinnangabe in der Gewerbesteuererklärung ist übrigens die gleiche wie in der Einkommensteuererklärung unter ,,Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Hinzurechnungen Nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes müssen dem Gewerbegewinn hinzugerechnet werden, was auf Seite 2 des Formulars erfolgt: 1. Die für Dauerschulden gezahlten Zinsen; als Dauer schulden gelten alle Schuldbeträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und der Verstärkung der Betriebsmittel dienen; 2. Renten und dauernde Lasten, die mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes Zusammenhängen; 3. Gewinnanteile stiller Gesellschafter; 4. Gehaltsbeträge an die im Geschäft mitarbeitende Ehe frau, sofern sie unter Betriebsausgaben verbucht wor den sind; 5. die Hälfte der Miete oder Pacht, die für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Inventar usw.) gezahlt wurde. Die Miete für die benutzten Ge schäftsräume ist nicht hinzuzurechnen; ü. der Anteil am Verlust einer Personengesellschaft. A. brechnunge n Das Gewerbcsteuergesetz kennt auch einige Abrechnungen vom Gewerbegewinn, die ebenfalls auf Seite 2 des Formulars vor zunehmen sind; 1. 3% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen ge hörenden, gewerblich genutzten Grundstücks. Dient nur ein Teil des Grundbesitzes gewerblichen Zwecken, so werden 3 0 o des entsprechenden Anteils am Einheits wert eingesetzt; 2. der Anteil am Gewinn einer Personengesellschaft; 3. der auf ausländische Betriebsstätten entfallende Teil des Gewerbeertrags. Gewerbekapital Unter IV der Gewerbesteuererklärung wird der letzt fest gestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs angegeben. Entsprechend den beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen den Hinzu- und Abrechnungen sind zu dem Einheitswert hinzuzuschlagcn: 1. die im Betriebsvermögen steckenden Dauerschulden; 2. die Werte der Gegenstände, die dem Betriebe dienen, aber nicht zum Betriebsvermögen gehören (z. B. die Werte gepachteter Maschinen). Hierunter fällt nicht der Grundbesitz, in welchem das Gewerbe ausgeübt wird. Die Hinzurechnung unterbleibt überhaupt, wenn die fraglichen Gegenstände zu einem Gewerbebetrieb des Verpächters oder Vermieters gehören; abzusetzen; 1. die Einheitswerte, mit welchen inländische Grund stücke in dem Betriebseinheitswert enthalten sind; 2. der Wert einer Beteiligung an Personengesellschaften; 3. der auf ausländische Betriebsstätten entfallende Teil des Einheitswertes. Vermögenserklärung Personalien und Familienstand Auf der ersten Seite des Vermögenserklärungsformulars sind die Angaben über die Personalien des Erklärenden und über seinen Familienstand zu machen. Fis gilt hierbei das für die Ein kommensteuererklärung Gesagte. Auch bezüglich der Mitangabe des Vermögens minderjähriger Kinder und sonstiger Angehöriger sind dieselben Grundsätze wie bei der Einkommensteuer an zuwenden. Angaben über das Vermögen Die Seiten 2 — 4 des Formulars enthalten die l ragen nach den verschiedenen Vermögensarten. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Darunter fallen landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische Betriebe, Weinbaubetriebe usw. Einzusetzen ist der letzt-festgestellte Einheitswert. Grundvermögen Hierzu gehört aller Grundbesitz, der nicht Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Gewerbebetriebes ist; also bebaute Grundstücke (Miethäuser, Einfamilienhäuser, Fabrikgebäude usw.) sowie unbebaute Grundstücke. Einzusetzen ist auch hier der letzt - fcstgestellte Einheitswert. Hat sich durch irgendwelche Umstände der bisherige Wert des Grundstücks wesentlich vermindert, so kann auf den 1. Januar 1940 eine Ncufeststellung des Einheitswertes beantragt werden. Betriebsvermögen Anzugeben ist im allgemeinen der Betrag, der in der Bilanz vom 31. Dezember 1939 als Betriebsvermögen (Eigenkapital) oder in der doppelten Buchführung als Kapitalkonto erscheint. Es kann jedoch unter Umständen notwendig sein, eine besondere .Steuer bilanz aufzustellen. Das ist z. B. der Fall, wenn in dem Betriebs vermögen kurzlebige Wirtschaftsgüter stecken, die erhöht ab geschrieben worden sind; sie müssen für die Vermögenserklärung mit den Werten eingesetzt werden, die bei normaler Abschrei bung noch zu Buch stehen würden. Des ferneren sind in dem Betriebsvermögen enthaltene Wertpapiere, abweichend von den Bilanzansätzen, mit den Steuerkursen zu bewerten. Zum Betriebsvermögen rechnen auch Anteile an Personen gesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommandit gesellschaften). Das Formular sieht hierfür besondere Fragen vor. Sonstiges Vermögen a) Forderungen Als solche gelten Hypotheken, Darlehen, stille Beteiligungen usw. Anzugeben ist die Art der Forderung, der Name und die Anschrift des Schuldners, der Wert der Forderung, der verein barte Zinssatz und eventuelle Gründe für eine vom Nennwert abweichende Bewertung. b) Zahlungsmittel und Guthaben Das Reichsbewertungsgesetz erfaßt hiermit das vorhandene Bargeld, die Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheekguthaben usw. Diese Vermögenswerte fallen unter „Sonstiges Vermögen" aber nur, soweit sie nieht zum Betriebsvermögen gehören. Ein Geschäftsbankkonto ist demnach in die Betriebsbilanz aufzu nehmen und nicht als „Sonstiges Vermögen“ anzugeben. e) Wertpapiere Sie sind mit den Steuerkurswerten in Ansatz zu bringen. Den Steuerkurszettel haben die meisten Tageszeitungen veröffent licht. Auskunft über die Steuerkurse geben auch die Banken. d) G. m. b. H. - A n t e i 1 e Die G. m. b. H. - Anteile gehören nicht zu den Wertpapieren. Es ist deshalb die hierfür vorgesehene Sonderrubrik auszufüllen. e) Guthaben bei Genossenschaften Anzugeben ist die Höhe des Guthabens und die Anschrift der Genossenschaft. f) Ansprüche aus Lebensversicherungen us w. Einzusetzen ist der Rückkaufswert. Er ist von der Ver sicherungsgesellschaft zu erfahren. Im allgemeinen beträgt er zwei Drittel der eingezahlten Prämien. g) Rechte auf Altenteil, Renten usw. Es findet eine Kapitalisierung statt, die von dem Finanzamt vorgenommen wird. Sie richtet sich nach der Dauer der Rente, bei Altenteilen usw. also nach dem Alter des Nutzungs berechtigten. In der Vermögenserklärung sind Angaben über die Höhe des Jahresanspruchs, die Anschrift des Schuldners usw. zu machen. h) Edelmetalle, Edelsteine und Perlen Für den Uhrmacher fallen hierunter nur die lulelsteine usw., die er im Privatbesitz hat (die zum Betriebe gehörenden F.del- steine usw. stecken bereits im Betriebsvermögen).
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