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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (23. Februar 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Edelstahl-Schmuck
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zweifelsfragen um den neuen Lehrling
- Autor
- Sturn, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- Artikel"Made in Germany" 59
- ArtikelDas neuzeitliche Besteck 60
- ArtikelDer Edelstahl-Schmuck 61
- ArtikelZweifelsfragen um den neuen Lehrling 61
- ArtikelNachwuchs tut not! 62
- AbbildungPforzheimer Goldschmiedekunst 62
- ArtikelFür die Werkstatt 63
- ArtikelDie Werkstatt in Nöten 63
- ArtikelWochenschau der U 64
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 65
- ArtikelFirmennachrichten 65
- ArtikelPersonalien 65
- ArtikelFragekasten 66
- ArtikelWirtschaftszahlen 66
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 DIE UHKMACHEHKUNST 61 Der Edelstahl-Schmuck Auf der Herbstmesse 1938 wurde der Edelstahlschmuck zum erstenmal gezeigt. Der Urbegriff des Schmuckes war früher mit der Vorstellung von wertvollem Material verbunden. Imitationen haben diese Auffassung sehr beeinträchtigt. Der nichtrostende Edelstahl als Material hat sieh bei Uhrgehäusen und Uhrarm bändern durchgesetzt. Es liegt nun nahe, dieses Material zu Schmuckstücken zu verarbeiten. Der neue Edelstahlschmuck bringt die Schönheit des eigenen Materials zur Geltung. Man muß natürlich bei der Gestaltung dieser Schmuckstücke dem Charakter des Stahls Rechnung tragen, d. h. der Stahlschmuck muß eine schlichte und vornehme Linie bekommen. Zwei Aufnahmen Robert Spahrn Edelstahl-Schmuck, hergestellt von einer Pforzheimer Firma Durch Gegenüberstellen von glänzenden und matten Flächen, die durch Lapidieren geschaffen werden, entstehen sehr wirkungsvolle Muster. Darüber hinaus wird durch die Verwen dung von Steinen das Schmuckstück belebt. Der große Vorteil des Edelstahlsehmueks liegt in der An- laufbeständigkcit. Während silberne Schmuckstücke oft schwarz werden, kann dies bei lülelstahlschmuckwarcn nicht Vorkommen, weil der korrosionsbeständige Stahl sieh in keiner Weise ver ändert. Fis gibt sehr viele Anwendungsmöglichkeiten für Edel stahl als Schmuck. Bisher wurden schon angefertigt: Armbänder, Broschen, Kreuze, Anhänger und Manschettenknöpfe. Zweifelsfragen um den neuen Lehrling Der Tag rückt immer näher, an dem auch Sie Ihren Lehrling zum ersten Male in die Geheimnisse unseres schönen Handwerks einführen werden. Zu diesem Anlaß geben wir Ihnen aus der Feder von Dr. H. Sturn eine klare Beantwortung der wichtigsten Zweifelsfragen. Lehrverhältnis Die Vorschriften über die Beschäftigung von Lehrlingen, insbesondere auch die im Rahmen des Vierjahresplans ergangenen Anord nungen erfordern die Beachtung durch den Lehr- herrn. Einstellung durch das Arbeitsamt Die Lenkung des Arbeitseinsatzes der Schulentlassenen ist den Arbeitsämtern über antwortet. Die Zuweisung des Lehrlings muß durch das Arbeitsamt erfolgen. Die Einstellung von Lehrlingen ohne Inanspruch nahme des Arbeitsamts hat zunächst Ordnungs strafen des Arbeitsamts, bei wiederholtem Ver stoß Strafandrohung bei der Staatsanwaltschaft zur F'olge. Wie die übrigen Beschäftigten muß sich auch der Lehrling ein Arbeitsbuch vom zuständigen Arbeitsamt ausstellen lassen. Das Arbeitsbuch hat der Lehrherr sorgfältig aufzu bewahren und die vorgeschricbenen Eintragungen vorzunehmen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung Lehrlinge sind krankenversicherungspflichtig. Der Lehrherr muß den Lehrling bei der Krankenkasse anmelden. Lehrlinge im elterlichen Betrieb können auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Von der Arbeitslosenversicherung werden Lehr linge auf Grund des der Krankenkasse vorzulegenden Lehrver trags bis zum Beginn des letzten Lehrjahres befreit. Die Vorlage des Lehrvertrags muß innerhalb von 4 Wochen seit Beginn des Lehrverhältnisses erfolgen. Im letzten Lehrjahr besteht Versiche rungspflicht. Grundsätzlich besteht für Lehrlinge auch die Versicherungs pflicht bei der Invaliden- bzw. Angestelltenver- Sicherung, wenn eine Vergütung gewährt wird. Die Anmel dung zur Invalidenversicherung kann jedoch unterbleiben, sofern die Barvergütung einen bestimmten Bruchteil — im allgemeinen ein Drittel —■ des örtlichen Lohnes der Jugendlichen nicht über schreitet. Wenn dem Lehrling keine Barvergütung gewährt wird, besteht keine Versicherungspflicht. Die Steuerkarte Da nach der Lohnsteuertabelle des Einkommensteuergesetzes die Lohnsteuerpflicht erst bei einem Monatseinkommen von 84,50 beginnt und dieses Einkommen von Lehrlingen kaum erzielt wird, sind Lehrlinge im allgemeinen steuerfrei. Dennoch muß auch der Lehrling sieh eine Steuerkarte ausstellen lassen und sie dem Lehrherrn bei der Einstellung abgeben. Wenn dies unterbleibt, ist der Lehrherr verpflichtet, bei der Berech nung der Lohnsteuer dem Lohn des Lehrlings einen Betrag von 52 //t.JL monatlich hinzuzureehnen, wodurch sieh unter Umständen die Steuerpflicht des Lehrlings und die Mithaftung des Lehrherrn ergeben kann. Abschluß des Lehrvertrags Spätestens binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre muß ein Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Da der minderjährige Lehrling nicht geschäftsfähig ist, muß der Vertrag außer vom Lehrherrn und Lehrling auch vom gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterzeichnet werden. Hier für ist der einheitliche Vordruck des Lehrvertrags der Hand werks- bzw'. Handelskammer zu verwenden, welcher auf alle wesentlichen formellen und materiellen Erfordernisse des Lehr vertrags hinweist. Der Lehrvertrag muß die Angabe des Gewerbes bzw. des Ausbildungszweiges, die Dauer der Lehrzeit, die gegenseitigen Leistungen, die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter denen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist, ent halten. Die Dauer der Lehrzeit Die Dauer der regelmäßigen Lehre ist nach den Bestimmungen der Gewerbordnung auf drei Jahre, höchstens jedoch auf vier Jahre begrenzt.
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