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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (23. Februar 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zweifelsfragen um den neuen Lehrling
- Autor
- Sturn, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachwuchs tut not!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pforzheimer Goldschmiedekunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- Artikel"Made in Germany" 59
- ArtikelDas neuzeitliche Besteck 60
- ArtikelDer Edelstahl-Schmuck 61
- ArtikelZweifelsfragen um den neuen Lehrling 61
- ArtikelNachwuchs tut not! 62
- AbbildungPforzheimer Goldschmiedekunst 62
- ArtikelFür die Werkstatt 63
- ArtikelDie Werkstatt in Nöten 63
- ArtikelWochenschau der U 64
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 65
- ArtikelFirmennachrichten 65
- ArtikelPersonalien 65
- ArtikelFragekasten 66
- ArtikelWirtschaftszahlen 66
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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/ 62 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 9 Um die im Rahmen des Vierjahresplans erforderliche Zahl \on Fachkräften sicherzustellen und eine beschleunigte und intensivere Lehrausbildung zu erzielen, dürfen auf Weisung des Reichswirtschaftsministers ab 1. April 1939 keine Lehr verträge von mehr als dreijähriger Dauer ab geschlossen werden. Nur wenn sich das Lehrziel auch bei inten siver Ausbildung in drei Jahren nicht erreichen läßt, kann für einzelne Berufe einer Verlängerung von drei bis sechs Monaten zugestimmt werden. Für das l'hrmacherhandwerk ist die Lehr zeit auf 3'/.’ Jahre festgesetzt. Die Probezeit Die ersten vier Wochen gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis vom Lehrherrn oder Lehrling durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden kann. Ls kann auch eine längere Probezeit, jedoch höchstens bis zur Dauer von drei Monaten vereinbart werden. Die Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings Der Lehrherr hat die Pflicht, den Lehrling dem Zwecke der A u s b i I d u n g entsprechend anzuleiten und zu unterweisen. Auch hat er ihn zum Besuch der Berufsschule an- zuhaltcn und zu unterweisen. Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und Folgsamkeit, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. Der Berufswechsel des Lehrlings 1 rotzdem der Lehrvertrag auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen ist, kann das Lehrverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig gelöst werden. Bis weilen stellt sich erst im Laufe des Lehrverhältnisscs heraus, daß nicht die richtige Berufswahl getroffen wurde. Wenn der ge setzliche Vertreter des Lehrlings oder — falls der Lehrling voll jährig ist — der Lehrling selbst dem Lehrherrn die schriftliche Lrklärung abgibt, daß er zu einem anderen Gewerbe oder Beruf wechseln will, so gilt das Lehrverhältnis vier \\ ochen danach als aufgelöst, wenn sich der Lehrherr nicht früher schon zur Lntlassung des Lehrlings entschließt. Im übrigen berechtigen bestimmte grobe Pflichtver letzungen eines Vertragspartners den anderen Teil zur so fortigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Die neue Verordnung über die Beschränkung des Arbeits platzwechsels in einer Reihe von Gewerbegruppen, welche die iiiMiiimmmimiMmiMimiimmimiimiiimmmimmiimimiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimmmm Pfonhetmer Gotöfdimuöehunft Archiv Uhrmacherkunst !n*,KrH f Uj* \ pi'iir Mi ,r iit f i >1 if f j! "itr Das Uticmadiertianötuerh ift hriegsmirtitig! 5 s hat öle Pflicht, für ausreichenden fladimuchs ju forgen! Befdisinnungsmeifter JI ü g e l hot immer mieöer darauf hingemiefen. Der Reithsinnungsoerband hat in Qerbindung mit der „Uhrmatherhunft“ den Sonderdruck der flc. 99/1939 gefchaffen, der die Dorausfehungen und die ftusfiditen des Uhrmacherhandmerhs fdiildert. Jedes Arbeitsamt hat eine Anjahl 5remplare diefer Ausgabe erhalten, um die Schul jugend aufjuhlären. Berüfshameraden, unterftüht diefe ÜDerbung in jeder Be gehung und fiellt Lehrlinge ein ! [arif- Kündigung von Gefolgschaftsmitgliedern an die Zustimmung des Arbeitsamts bindet, findet auf Lehrlinge keine Anwendung. Wenn jedoch ein Lehrling nach dem Ausscheiden aus dem Lehrver hältnis in einen Betrieb der Metall- oder Bauwirtschaft als Hilfs arbeiter eintreten will, so benötigt er wie jeder andere die Zu stimmung des Arbeitsamts zur Einstellung. Abschlußprüfung und Lehrzeit Besonders bedeutsam ist gegenwärtig die Frage, ob durch die vor dem Ende der vertraglichen Lehrzeit abzuleistende Ab schlußprüfung auch die Lehre vorzeitig beendigt wird. Der Reichswirtschaftsminister hat die in Frage kommenden Organi sationen angewiesen, darauf hinzuwirken, daß mit Ablegung der Abschlußprüfung die Lehrzeit als beendet gilt, da mit der erfolgreich abgelegten Prüfung das Lehrziel er reicht ist. Ergänzend hat der Reichsminister für Wissenschaft, Er ziehung und \ olksbildung vor kurzem bestimmt, daß Lehrlinge, welche die I'acharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt haben, für den Rest des Schulhalbjahres vom Besuch der Berufsschule befreit sind. Die Vergütung Der Lehrherr muß dem Lehrling die vereinbarte oder in der f- oder Betriebsordnung festgesetzte Erziehungsbei- h i 1 f c o de r Vergütung gewähren. Im Handwerk wurden für viele Gewerbe und Berufszweige von den Kammern Richt linien, insbesondere über die Höhe der Erziehungsbeihilfe, er lassen. Diese Richtsätze sind ei n^z u h a 1 t e n , da die Kammer die Eintragung entgegenstehender Lehrverträge in die Lehrlingsrolle verweigern kann. ,p Mc'nn die Erziehungsbeihilfe oder der Lohn in einer ai if Ordnung durch den Reichstreuhänder der Arbeit fest gelegt ist, hat der Lehrling einen Rechtsanspruch auf die vorge schriebene Vergütung, der gegebenenfalls vor dem Arbeitsuericht eingeklagt werden kann. Die in einer Tarifordnung festgelcgtcn Sätze sind unabding bar d. h es kann eine geringere Vergütung nicht fcstgelegt werden, selbst dann nicht, wenn sich der Lehrling damit einverstanden erklärt. Wird in einem Betrieb die Leistung von Mehrarbeit (Über stunden) erforderlich, so haben die Lehrlinge nach der Bestim mung des § 13 des Jugendschutzgesetzes und des § 15 der Ar beitszeitordnung im Gegensatz zu den übrigen Gefolgschaftsmit- V. ,ct , crn e 1 . 11 c n Anspruch auf den besonderen • 1 c h r a r b e i t s z u s c h 1 a g. Diese Regelung beruht auf dem Giundsatz daß das Lehrverhältnis in erster Linie ein Aus- bildungsverhaltms und kein Arbeitsverhältnis ist. Im übrigen ist für Lehrlinge die ja im allgemeinen noch nicht 18 Jahre alt und rann . ugendliche sind, nach den Bestimmungen des Jugend schutzgesctzes Mehrarbeit grundsätzlich verboten und nur aus nahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wenn es die Ausbildung erfordert) zulässig. beachten ist ferner die durch das Jugendschutzgesetz l nte.Hr| C t nach wclcher den Jugendlichen die l n eir.chtszeit m der Berufsschule auf die Dauer der Arbeitszeit I n h f'' 1Cn i U1U t i r Z ' C h 11 11 g s b e i h i 1 f e oder d e r - h n 1 u r die Unterrichtszeit weiterzuzahlen ist.
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