Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (8. März 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- ArtikelLeipziger Frühjahrsmesse 75
- ArtikelDie Hochleistungsuhr 76
- ArtikelNeue Werkstoffe für den Uhrmacher 77
- ArtikelFür die Werkstatt 78
- ArtikelWochenschau der U 78
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 80
- ArtikelExport-Dienst 80
- ArtikelFirmennachrichten 80
- ArtikelPersonalien 80
- ArtikelWirtschaftszahlen 81
- ArtikelFragekasten 81
- ArtikelAnzeigen 82
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 11 DIE UHPMACHEPKUN5T 79 Handwcrksrolle eintragen zu lassen, macht sich strafbar; die Aus übung des Gewerbes kann polizeilich unterbunden werden. Hat der junge Meister die Eintragung erwirkt, so erhalt er von der Handwerkskammer die Handwerkskarte. Erst wenn der Hand werker diese Handwerkskarte vorlegen kann, wird die gewerbe- polizeiliche Anmeldung des Gewerbebetriebes entgegengenommen. Wichtig für Ostmark und Sudetenland: Anordnung über Preise für Silber Durch Anordnung vom 24. Februar 1940 hat der Reichs beauftragte für Edelmetalle bestimmt, daß Silber in Form von Rohmaterial zur Bearbeitung oder zum Verbrauch beim Verkauf von 50 kg und mehr, auf den Feinsilbergehalt berechnet, höch stens zu dem Preise abgegeben und erworben werden darf, der dem jeweils an der Berliner Börse notierten oberen Kurs für Feinsilber entspricht. Bei der Abgabe und dem Erwerb kleinerer Mengen sind folgende Aufschläge zulässig: 25 bis unter 50 kg 0 PO ■/?. // kg, 10 bis unter 25 kg 1,— ./A///kg, 1 bis unter 10 kg 1,80 -//.///kg, unter 1 kg 4,— ./?.///kg. Die Anordnung des Reichsbeauftragten für Edelmetalle über den Verkehr mit Silber und die Regelung der Preise für Silber gilt mit Wirkung ab 1. März 1940 auch für die Ostmark und den Reiehsgau Sudetenland. Handwerker in den Ostgebieten Befriedigung von Forderungen Auf Grund der Verordnung des Oberbefehlshabers des Heeres vom 29. September 1939 über die Einsetzung von kom missarischen Verwaltern für Unternehmungen, Betriebe und Grundstücke im ehemaligen polnischen Gebiet sowie der Ver ordnung des Militärbefehlshabers Danzig - Westpreußen vom 27. September 1939 konnte das Vermögen aller natürlichen und juristischen Personen beschlagnahmt und eingezogen werden. In überwiegendem Maße sind die Betriebe polnischer Handwerker beschlagnahmt und deutsche Handwerker als Treuhänder einge setzt worden. Die Rechtsstellung dieses Treuhänders gegenüber den Gefolgschaftsmitgliedern ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sieh um Gefolgschaftsmitglieder aus früherer Zeit oder Ge folgschaftsmitglieder, die während der Treuhänderschaft für den Betrieb tätig waren, handelt. Es ist deshalb für den Handwerker, der als Treuhänder eingestzt ist, wichtig, zu wissen, welche An sprüche er befriedigen muß. „Werkerhaltungsbeihilfe" für das Handwerk Durch die Verordnung des Ministerrats für die Reichsver teidigung über Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft vom 19. Fe bruar 1940 (RGBl. I, S. 395) ist die gesetzliche Grundlage ge schaffen worden, um Betrieben, die durch kriegswirtschaftliche iMaßnahmcn zum Stillstand kommen bzw. in ihrem Bestand ge fährdet sind, eine „W'erkerhaltungsbeihilfe“ zu gewähren, ln dieser Verordnung ist für das Handwerk eine Sonderregelung ge troffen worden. Danach bringt das Handwerk die notwendigen Mittel für die Gew'ährung von Beihilfen an Handwerksbetriebe, die durch kriegswirtschaftliche Maßnahmen (dazu zählen nicht: Räumungs maßnahmen oder Stillegung durch unmittelbare Kriegseinwirkung) in ihrem Bestände gefährdet sind, selbst auf. Diese Mittel wer den durch eine Umlage aufgebracht. Über die Erhebung der Um lage, die Gewährung der Beihilfen usw. werden demnächst vom Rciehsstand des deutschen Handwerks Richtlinien erlassen. Diese treten in Kraft, sobald der Reichswirtschaftsminister und der Rcichkommissar für die Preisbildung dazu ihre Zustimmung er klärt haben. Anträge auf die Werkerhaltungsbeihilfe, wozu An tragsvordrucke ausgegeben werden, können erst dann gestellt werden, wenn der Reichsstand seine Richtlinien erlassen hat. Die Sonderregelung für das Handwerk hat keine Gültigkeit für die Betriebe des Nahrungsmittelhandwerks; diese Betriebe erhalten die Beihilfen durch den Reichsnährstand bzw. durch die auf Grund des Reichsnährstandsgesetzes gebildeten Zusammen schlüsse. Adreßbuch der Fachschulen für Handwerker Es war nicht immer leicht, die Anschriften der Fach-, Be rufsfachschulen, Lehrgänge und der Staatsbau-, Bau- und Ingenieur schulen in Deutschland ausfindig zu machen, die für Handwerker in Frage kommen. Diesem Übelstand ist jetzt durch ein Fach- sehul - Adreßbuch „Die Schulung des Handwerkers“ abgeholfen worden; es erscheint im Verlag Georg König, Berlin C 2, Maga zinstraße 15/16. Der gesamte Stoff zu diesem Adreßbuch wurde durch umfangreiche Erhebungen des Reichsstandes des deutschen Handwerks zusammengetragen; es ist so für dieses Gebiet zum erstenmal ein zuverlässiges Nachschlagewerk entstanden, das vor allem den Dienststellen des Handwerks und der Handwerkspresse ein guter Ratgeber sein wird, die ja doch hierbei oft um Aus kunft gebeten werden. Der erste Teil dieses Werkes enthält Aufsätze aus der Feder berufener Männer: über das „Bildungswesen im Handwerk“ schrieb Ministerialrat Ecderle vom Reichscrziehungsministerium, über „Das Handwerk im Großdeutschen Reich“ Reichshand werksmeister Schramm; der Generalsekretär des Reichsstandes, Dr. E. Schüler, schrieb über die „Berufsausbildung und Erziehung im Handwerk“ und Hauptabteilungsleiter Prof. Dr. Hotz über ..Die Bedeutung der Fachschulen für die Berufserziehung und Be rufsausbildung im Handwerk“. Der zweite Teil enthält die Anschriften des Reichsstandes, der Landeshandwerksmeister, Handwerkskammern, Reichs innungsverbände und Gewerbeförderungsstellen, -anstaltcn und institute. Dann folgt das ausführliche Verzeichnis der Staats bau-, Bau- und Ingenieurschulen, der Meisterschulen des deut sehen Handwerks und der Fachschulen und Eachlehrgänge für die Bauhaupt- und Baunebenhandwerke, für die metallverarbeitenden, holz und lederverarbeitenden Handwerke, für die Nahrungs mittel- und Bekleidungshandwerke, für die papierverarbeitende und Vcrvielfältigungshandwerke und für das Eriseurhandwerk. Bei jeder Schule ist angegeben die Dauer eines Semesters bzw. Kurses, die Hohe des Schulgeldes, kurz alles das, was der Hand werker wissen muß, um sich für eine Beteiligung an einem Kursus oder zu einem Besuch einer Schule entschließen zu können. Das Uhrmachergeschäft als Wettbewerbsunternehmen der Glas- und Porzellangeschäfte Der Hauseigentümer E. hatte einem Glas- und Porzellan geschäft Ladenräume „Zum Betrieb eines Porzellan- und Glas- gcschäftes sowie verwandter Geschäftszweige“ vermietet. Nun wollte der Hauseigentümer E. den anderen Ladenraum dem Uhr macher U vermieten, der in der Nähe eine Werkstatt und Ver kaufsstelle mit Uhren, Gold- und Silberwaren unterhielt. Das Glasgeschäft widersprach der Vermietung. E. klagte deshalb auf Feststellung, daß das Glasgeschäft die Vermietung des anderen Ladenraumes an U. dulden müsse. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht stellte fest, daß E. wegen des Mietvertrages mit dem Glas- und Porzellangeschäft das Unternehmen des Uhrmachers in seinem Hause nicht auf nehmen darf. Das Gericht begründet seine Auffassung einmal mit tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigen; dieser hat ermittelt, daß rund zehn Wkirengattungen beider Unter nehmen W e t t b e w e r b s w a r e n sind. Zum anderen verficht das Gericht die allgemeine Auffassung, daß der Handel mit S i 1 b e r w a r e n und versilberten Gegenständen zu den ver wandten Geschäftszweigen eines Glas- und P o r z e 1 1 a n g e s c h ä f t e s gehöre (E rteil des Oberlandes gerichts Königsberg vom 16. Juni 1939 — U 92/39, abgedruckt in AWR. 40, 13 f.). Wie wir hören, soll gegen das Urteil Revision eingelegt wor den sein, so daß einstweilen von einer Besprechung des Urteils Abstand genommen wird. Das E rteil zeigt aber, wie wichtig es ist, in Mietverträgen der Gewerbetreibenden den Mietzweck genau zu umreißen, um den Wettbewerb in einem und demselben Hause zu verhindern. Verjährungstermin: 27. März 1940 Während sonst die Verjährung zum Jahresschluß cintritt, hal die Kriegsgesetzgebung eine Verschiebung des Verjährungs termins zur Folge gehabt. Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts hörten am 7. September 1939 aller Verjährungsfristen auf zu laufen. Die Verordnung über die Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges hat die allgemeine Hemmung der Ver jährung dann wieder beseitigt, so daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. mit dem 3. Dezember 1939, der Lauf der Ver jährungsfristen wieder begonnen hat. Da die Zeit zwischen dem 7. September und dem 3. Dezember 1939 bei der Errechnung der \ erjährungsfrist nicht berücksichtigt werden kann, tritt die Ver jährung bei den Ansprüchen, die sonst am 31. Dezember 1939 verjährt wären, erst 87 Tage später, d. h. m i t Ablauf d e s 27. März 1940, ein. Das gilt, um nur einige Beispiele zu nennen, in gleicher Weise für die im Jahre 1937 entstandenen Forde rungen des Einzelhandels gegen seine Kunden, wie die im Jahre 1935 begründeten Ansprüche aus Lieferungen für den Gewerbe betrieb des Schuldners, sowie für die aus 1935 rückständigen Zins- und Mietansprüche. Im Hinblick auf die am 27. März cintretende Verjährung hat der Geschäftsmann, falls er den Hintritt der Verjährung ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder