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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (21. März 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Entschädigungsverfahren bei Flieger- und sonstigen Kriegssachschäden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- ArtikelNachwuchs- und Kräftemangel im Uhrmacherhandwerk (Schluß) 91
- ArtikelDie Netzfrequenz als Grundlage der Zeitmessung mit Synchronuhren ... 93
- ArtikelAus der Praxis heraus entstanden 94
- ArtikelFirma Gebr. Junghans AG. erhält das Leistungsabzeichen für ... 95
- ArtikelDas Entschädigungsverfahren bei Flieger- und sonstigen ... 97
- ArtikelFür die Werkstatt 97
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 98
- ArtikelDer Punkt hilft verdienen 98
- ArtikelWeckerverkauf und Kriegswirtschaftsverordnung 98
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 98
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 99
- ArtikelFirmennachrichten 99
- ArtikelPersönliches 99
- ArtikelInnungsnachrichten 99
- ArtikelAnzeigen 100
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66. JAHRGANG / 1941 / NR. 12 97 S , k Das Entschädigungsverfahren bei Neue Richtlinien Nachdem durch die Kriegssachschädenverordnung die Regelung der Kriegssachschäden auf eine neue Grundlage gestellt worden ist, hat der Reichsminister des Innern nunmehr Richtlinien er lassen, die ein einheitliches, schnelles und groß zügiges Verfahren vor den F e s t s t e 11 u n g s b e h ö r d e n gewährleisten sollen. Diese Richtlinien enthalten eingehende Vor schriften über die Einreichung und Behandlung des Entschädigungs antrages, über den Inhalt des Antrages, darüber, wann eine An wendung der Kriegssachschädenverordnung in Be tracht kommt, und beantworten eine Reihe anderer Fragen, die sich in der Praxis ergeben haben. Die Anträge, die in der Regel als Entschädigungsanträge oder als Feststellungsanträge abzufassen sind, haben nur Aus sicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen der Kriegssachschädenver ordnung bzw. der über die Entschädigung bei Fliegerschäden ge troffenen Bestimmungen vorliegen. Es muß ein Schaden vorliegen, der in der Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust einer Sache besteht. Eine Beschädigung in diesem Sinne liegt unter anderem auch in der Verschlechterung einer Sache ohne äußere Beschädigungen vor, so z. B. bei dem Verderben von Lebensmitteln oder dem Stocken von Textil- oder Lederwaren. Die zum Zwecke der Minderung eines eingetretenen oder zur Abwendung eines drohenden Sachschadens ge machten Aufwendungen des Geschädigten werden in soweit ersetzt, als sie angemessen waren. Als drohend kann der Sach schaden nur angesehen werden, wenn er sich als unmittelbar bevor stehend und als nur durch alsbaldiges Eingreifen abwendbar dar stellt, wie z. B. im Falle des Brandes in nächster Nachbarschaft. All gemein vorsorgliche Maßnahmen zum Schutze von Sachen gegen Kriegs schäden sind dagegen keine erstattungsfähigen Aufwendungen, also auch nicht die Wegschaffung von Wohnungseinrichtungen und anderer Sachen gelegentlich der Freimachung bestimmter Gebietsteile. Da gegen sind die durch Löschen, Räumen, Niederreißen, durch die Be wachung oder das Aufräumen der Schadensstätte und durch die Be seitigung von Trümmern entstehenden Kosten erstattungsfähig. Bei Aufwendungen zum Zwecke der Schadensminderung können auch die Kosten eines notwendigen Abbruchs stehengebliebener Bauteile und deren Wegschaffen ersetzt werden. Das gilt auch für Aufwendungen für Aufräumungsarbeiten, welche die zuständigen Behörden für den Geschädigten durchführen, soweit die Tragung und Verrechnung solcher Kosten nicht anderweitig geregelt ist. Ersatz wird auch dann gewährt, wenn die Aufwendungen ohne Erfolg bleiben. Als unmittelbar durch das Kriegsereignis ver ursacht sind auch die Schäden anzusehen, die beim Löschen, Räumen, Niederreißen oder bei sonstiger Hilfeleistung entstehen. Da gegen kann ein Ersatz von Schäden in den Fällen, in denen der Schaden auf die allgemeine Kriegsgefahr und die damit zusammenhängenden allgemeinen Maßnahmen zurückgeht, nicht erfolgen, da diese nicht eine unvermeidliche Folge von Kriegsgeschehnissen sind. Das gilt insbeson dere für Schäden infolge der allgemeinen Verdunkelung und der allein durch einen Fliegeralarm verursachten Schäden. Davon abgesehen können bei Fliegerschäden allerdings bekanntlich Flieger- und sonstigen Kriegssachschäden auch die Schäden erstattet werden, die durch Einnahmeausfälle oder Mehraufwendungen entstehen. Zur Stellung des Antrages ist in erster Linie'der Ge schädigte berechtigt, d. h. der Eigentümer oder derjenige, der sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache trägt. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt ist also der Käufer, bei Sicherungsübereignung der frühere, im Besitz verbliebene Eigentümer, nicht der rechtliche Eigentümer als Geschädigter anzusehen. Daneben sind antragsberechtigt auch alle Drittberechtigten, wie Nießbrauchs-, Hypotheken-, Grundschuld- und Pfandgläubiger, und in den Fällen, in denen z. B. der wirtschaftliche Eigentümer als Geschädigter in Be tracht kommt, auch der rechtliche Eigentümer der Sache. Auch der Besitzer, z. B. der Mieter oder Pächter, kann einen Entschädigungs antrag stellen. Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Entschädigungsanspruchs hat für das Antragsrecht nur insoweit Bedeutung, als die Feststellungsbehörde zugestimmt hat. Das gilt auch für den gesetzlichen Übergang der Forderung, der nur mit Zustimmung der Feststellungsbehörde wirksam wird. Was das Verfahren als solches anbetrifft, so ist dieses beschleunigt und nicht kleinlich durchzuführen, ohne daß deshalb Überforderungen der Geschädigten berücksichtigt werden dürfen. Bürokratische Bedenken dürften die dringend notwendige Beschleuni gung der Feststellung nicht beeinträchtigen, wie auch nicht jeder Ent schädigungsantrag Gegenstand umfangreicher Beweiserhebungen wer den soll. In vielen Fällen wird der Schadensbeweis auf Grund glaub würdiger Angaben des Geschädigten, seiner Angehörigen oder seiner Angestellten und der eigenen Sachkenntnis der Feststellungsbehörde ohne weiteres festzustellen sein. In anderen Fällen wird das wenig stens für einen Teil des Schadens oder einen Mindestschaden gelten, so daß ein Teilbescheid erlassen werden kann. Aber auch wenn Be weiserhebungen notwendig sind, liegt die Entscheidung ausschließlich bei den Feststellungsbehörden und nicht etwa bei den anzuhörenden Stellen, an deren Gutachten die Feststellungsbehörde also in keinem Falle gebunden ist. Nach Möglichkeit wird von den Entschädigungs- bzw. Fest stellungsbehörden der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung angestrebt werden. Eine Ver einbarung über die alsbaldige Entschädigung darf die Feststellungs behörde nur treffen, soweit die Voraussetzungen, unter denen alsbaldige Entschädigung in Geld gewährt werden darf, gegeben sind. Anderen falls muß sich die Vereinbarung auf die Feststellung der Höhe der Entschädigung erstrecken. Derartige Vereinbarungen haben die Wir kung von Entschädigungs- bzw. Feststellungsbescheiden. Schon vor Er laß eines Bescheides kann die Feststellungsbehörde in dringenden Fällen Vorauszahlungen auf die zu erwartende Entschädigung gewähren, falls nicht eine alsbaldige Hilfe durch Erlaß eines Teil bescheides, z. B. über eine Mindesthöhe des Schadens, möglich ist. Vorauszahlungen werden vor allem dann in Betracht kommen, wenn der z. B. durch einen Fliegerschaden Betroffene sofort in die Lage versetzt werden muß, sich die notwendigsten Kleider- und Ein richtungsstücke zu beschaffen. Darüber hinaus können Vorauszah lungen gewährt werden, um die sofortige Zahlung an Handwerker usw. zu ermöglichen, was vor allem bei Gebäudeschaden von Bedeutung ist. ^7/> die IVeikitatt Halteeinrichtung für Sekundenzeiger . . Zeigerhalter gibt es eine ganze Menge, aber für Sekundenzeiger befriedigt keiner so recht. Deshalb wird beim Passendreiben des Loches immer wieder versucht, den Zeiger zwischen den Fingern zu halten. Der Erfolg bleibt nicht aus. Der Zeiger verbiegt sich, bricht °der, was meistens eintritt, das Zeigerfutter dreht sich im Zeiger. Das ■st auch der Fehler bei den meisten Haltern. Der Zeiger wird nicht a °k | °^ r * wo er J a nur bearbeitet wird, sondern am Zeiger selbst fest- Kehalten. Außerdem kommt man nicht weit genug an das Rohr heran, es nial gekürzt werden muß. Diesen Fehlem kann man schnell abnelfen, wenn man sich selbst einen Halter anfertigt. tv e * ner alten Stahlkornzange läßt sich dieser gut hersteilen, j-he Spitzen werden abgefeilt, bis sie eine Breite vor ungefähr 4 mm haben. Dann werden die beiden Enden 2,5 mm rechtwinklig nach ■nnen gebogen, gleich der Zeigerabhebezange und aus der Abb. 1 gut zu e fsehen. Selbstverständlich müssen die Enden vor dem Biegen aus- geglüht werden. Es ist auch günstig, wenn man das Ausglühen wäh rend des Biegens nochmals wiederholt. Dann werden die Enden , r ß®feilt, daß sie gut gegenüberstehen und eine Stärke von 0,4 mm er halten. Nun muß man noch kleine Einkerbungen anbringen, welche fff» gegenüberstehen und später das Zeigerrohr richtig festhalten lAbb. 1 bei a). Am besten kommt man zum Ziel, wenn man die Kerben einbohrt. Dazu drückt man den Halter fest zusammen und kann leicht drei Körner angeben und mit 0,25, 0,3 und 0,4 mm durch bohren. Es ist darin sicher, daß die Kerben gut gegenüberstehen. Die Enden des Halters werden gehärtet und blau ängelassen, das Ganze sauber abgeschliffen. Der Gebrauch des Halters ergibt sich von allein. Das Zeigerrohr wird von innen in die entsprechende Kerbe gelegt und kann nun gut festgehalten werden. Das Rohr kann ohne Schwierig keiten aufgerieben und bis auf 0,4 mm Länge gekürzt werden, was wohl in den meisten Fällen genügen wird. Um die Verwendung des Halters auch auf Minuten- und Stundenzeiger zu erweitern, kann man noch eine Ergänzung anbringen, ich meine hier die bekannten recht winkligen Einfeilungen an den Schenkeln des Halters (Abb. 1 bei b). Bringt man zwei solche Einfeilungen in verschiedenen Größen an, so kommt man damit für alle Zeiger aus. Ich habe mit Absicht keine Feststellschraube (die sich im übrigen auch leicht anbringen ließe) und auch keinen Ring zum Festschieben angeordnet. Beim praktischen Gebrauch zeigt sich, daß es ohne solchen geht. Karl Greiz, Glashütte.
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