Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (25. April 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Wecker-Urteil des Reichsgerichts im Spiegel der Kritik
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- ArtikelDas Wecker-Urteil des Reichsgerichts im Spiegel der Kritik 145
- ArtikelKriegsgewinn - Anweisung für den Handel 146
- ArtikelWettbewerbsklausel in Mietverträgen 147
- ArtikelFür die Werkstatt 147
- ArtikelDie Uhr im Sprichwort 148
- ArtikelKleinstanzeigen erhalten die Freundschaft! 148
- ArtikelSysteme von wasserdichten Gehäusen, die von verschiedenen ... 149
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 151
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 151
- ArtikelFirmennachrichten 151
- ArtikelPersönliches 151
- ArtikelAnzeigen 152
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
-
112
-
113
-
114
-
115
-
116
-
117
-
118
-
-
-
-
-
139
-
140
-
141
-
142
-
143
-
144
-
-
-
-
-
145
-
146
-
147
-
148
-
149
-
150
-
151
-
152
-
-
-
-
-
153
-
154
-
155
-
156
-
157
-
158
-
159
-
160
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
TlJt Etezug*P re ' s für Deutschland : vierteljähr lich 375 RM.; Jahresbezugspreis 13,50 RM. (einschließlich Versandkosten); für das Ausland nach Anfrage. — Die Uhrmaeherkunst" erscheint an jedem Freitag. Anzeigen schluß: Mittwoch früh. — Briefanschrift: Verlag Wilhelm Knapp, Abteilung „Uhrmaeherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. UHRMACHERKUNST Preise der Anzeigen: Grundpreis '/: Seite 184 RM., ’/soo ßeite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 RM„ für Stellen- Angebote und -Gesuche 1,38 RM. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen - Nachlaß laut Tarif. — Postscheck- Konto: Leipzig 169 33. — Telegramm - Anschrift: „Uhr macherkunst" Hallesaale. — Fernsprecher: 26467 u. 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 66. Jahrgang Halle (Saale), 25. April 1941 Nummer 17 Das Wecker-Urteil des Reichsgerichts im Spiegel der Kritik Zuschriften aus unserem Leserkreis zeigen, daß das Wecker-Urteil des Reichsgerichts auf wenig Verständnis gestoßen ist. Dabei handelt es sich nicht etwa um den Entscheidungsinhalt des Urteils, sondern um die Ausführungen des Reichsgerichts. „Also Stammkundengrund sätze gibt es nicht mehr; ich soll vielmehr den Bedarf prüfen; ja, wie soll ich das eigentlich tun?“ schreibt uns ein Leser. Ein anderer hat bereits die Folgerungen aus dem Llrteil gezogen. Er verkauft die noch vorhandenen Wecker an jedermann, er verkauft sich aus, „um nicht mit den Bestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnung in Konflikt zu geraten“. Ein Dritter will jetzt Bescheinigungen von den Kunden ver langen, die dartun, daß der Kunde dringend auf einen Wecker an gewiesen ist. Man wird das Verhalten weder des einen noch des an deren Uhrmachers billigen können. Aber nicht nur innerhalb der Uhrmacherschaft, sondern auch in anderen Kreisen hat das Urteil des Reichsgerichts nicht befriedigt. Die „Wirtschaftswerbung“ 1941, Heft 3, betrachtet das Urteil vom wettbewerbsrechtlichen Standpunkt; sie billigt die Ablehnung des Stammkundengrundsatzes nicht und kommt zu dem Ergebnis: Wenn der Kaufmann seine Ware nach bestimmten Grundsätzen verteilt, macht er sich der Zurückhaltung von Ware im Sinne des § 1 der Kriegwirtschaftsverordnung nicht schuldig. Damit lehnt die Zeitschrift den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatz der Bedarfsprüfungspflicht des Kaufmanns ab. Das Er fordernis der Bedarfsprüfung im Einzelfall ist für den Kaufmann un erfüllbar. „Man kann im Geschäftsverkehr nicht Beweise anbieten und erbringen wie in einem Rechtsstreit. Der Kaufmann muß hier schon nach Grundsätzen handeln, die eine klare und sofortige Entscheidung ermöglichen. JDie Unterscheidung der Kunden in Stamm- und Lauf kunden ermöglicht immerhin eine gerechtere Verteilung als der Kon trahierungszwang, der die Warenabgabe vom Zufall oder der Initiative der Verbraucher abhängig machen würde.“ Nach der Auffassung der Zeitschrift „Wirtschaftswerbung“ bleibt der Gesichtspunkt der Stamm- und Laufkunden ein vertretbarer Maß stab, wenn man als Stammkunden auch den behandelt, der eine feste Bindung zu einer bestimmten Verkaufsstelle eingehen will. Diese Be stätigung der vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks seit langem vertretenen Auffassung ist erfreulich. Natürlich bleiben immer noch Zweifelsfälle. Es gibt, so hebt die „Wirtschaftswerbung* mit Recht hervor, Laufkunden aus Zwang. Sie laufen Gefahr, als unerwünschte Laufkunden ausgeschlossen zu werden. „Hier helfen •tur Verständigung und guter Wille auf beiden Seiten*; ein Satz, den wir vollinhaltlich unterschreiben. Man kann dem Uhrmacher nicht einseitig eine Bedarfsermittlungslast aufbürden. Es ist heute all gemein bekannt, daß Uhren Mangelware sind. Der vernünftige Volks genosse weiß, daß der Uhrmacher nur noch den dringendsten Bedarf Befriedigen kann. Er wird unsinnige Kaufwünsche .zurückstellen und demjenigen den Vorrang lassen, der wirklich dringend auf eine Ge- Brauchsuhr angewiesen ist. Der letztgenannte Kunde wird aus freien Stücken das Notwendige erklären müssen, damit der Uhrmacher den Grad des Bedürfnisses erkennen kann. Fingerspitzengefühl und Ge- Techtigkeitssinn auf der Seite des Uhrmachers, anständig vorgetragene, 'on der Vernunft und der Einsicht für die Kriegsverhältnisse geleitete Bäufwünsche auf der Seite des Verbrauchers werden zusammen eine Rechte Verteilung verknappter Ware ermöglichen. Vielleicht noch schärfer ist die Kritik von Staatsanwalt Dr. Mittel- b4c h im „Deutschen Recht“ 1941, Seite 704 ff. Er meint, daß es etwas Ggenartig sei, wenn die Absatzregelung für einen Wecker über ün Verfahren wegen eines Verbrechens gegen die Kriegswirtschafts verordnung erfolge. Fragen der Absatzregelung können nach Ansicht des Besprechers nur generell geklärt werden. Man denke an die vom Reichs wir tschaf tsministerium genehmigten Uhren- I Verkaufsrichtlinien. Dr. Mittelbach beanstandet den inneren Widerspruch in den Aus führungen des Reichsgerichts zur Frage der Bedarfsprüfungspflicht. Das Reichsgericht sagt in seinem Urteil hierüber folgendes: „Zu einer Prüfung der Bedarfsfrage ist der Geschäftsmann 1 nach dem Gesetz nicht verpflichtet, er wird zu einer solchen Prüfung oft auch nicht in der Lage sein. Will er aber eine Ware nicht abgeben, dann wird er, wenn er nicht sonst aus reichende Gründe zur Verkaufsablehnung hat, der Prüfung der Bedarfsfrage nicht ausweichen können, weil er sich sonst dem Vorwurf des Zurückhaltens aussetzt. Wie er sie prüfen will, muß ihm überlassen bleiben.“ Im Grunde genommen ist damit keine Klarheit geschaffen. Über setzt man diese Sätze des Reichsgerichtsurteils in die Sprache der Uhr macher, dann heißt das folgendes: Der Uhrmacher braucht beim Verkauf einer Uhr den Bedarf des Kunden nicht zu prüfen; wenn er den Verkauf einer Uhr ablehnen will, muß er aber zuvor die Bedarfsfrage geprüft haben. Da der Uhrmacher nur noch wenig Gebrauchsuhren zur Verfügung hat, wird er in der Regel Kaufwünsche zurückweisen müssen. Also trifft ihn in der Regel die Bedarfsprüfungspflicht, wenn er nicht mit der Kriegswirtschaftsverordnung in Konflikt kommen will. Hierin er blickt Dr. Mittelbach eine Überspannung der Anforderungen an den Geschäftsmann. Als Ergebnis muß man für unsere Uhrmacher einstweilen folgendes festhalten: I. Dem Reichsgericht ist zuzustimmen, daß der Wecker ein lebenswichtiger Gegenstand im Sinne der Kriegswirtschaftsverord nung ist. II. Der Uhrmacher wird die noch vorhandenen und noch herein kommenden Wecker in allererster Linie den Rüstungsarbeitern und Be schäftigten in kriegswichtigen öffentlichen Betrieben Vorbehalten. Da man dem Kunden häufig nicht ansehen kann, ob er ein Bedarfsträger erster Ordnung ist, werden sowohl der Uhrmacher als auch der Kunde die notwendige Erklärung veranlassen und geben. Wenn ein Uhrmacher einem Kunden einen Wecker nicht verkauft in dem Glauben, daß der Kunde nicht die Wahrheit sagt, kann dem Uhrmacher daraus der Vor wurf böswilliger Zurückhaltung eines lebenswichtigen Gegenstandes nicht gemacht werden. Der Uhrmacher ist kein Untersuchungsrichter. Er hat verantwortungsbewußt seine Lebenserfahrung und Menschen kenntnis zur Geltung zu bringen. Auch wird es dem Uhrmacher nicht verwehrt werden können, wenn er einen Kunden an den Uhrmacher verweist, in dessen Bezirk der Kunde wohnt, vorausgesetzt, daß der Kunde oder seine Angehörigen nach der Arbeitszeit die Möglichkeit haben, dort ihren Einkauf zu tätigen. Im Rahmen des Weckerverkaufs wird sonach der Stammkunden grundsatz praktisch kaum spürbar, denn der Stammkunde wird in der Regel bei seinem Uhrmacher -einen Wecker früher bezogen haben. Er würd ihn zunächst dem Uhrmacher zur Reparatur bringen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht