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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (25. April 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wettbewerbsklausel in Mietverträgen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- ArtikelDas Wecker-Urteil des Reichsgerichts im Spiegel der Kritik 145
- ArtikelKriegsgewinn - Anweisung für den Handel 146
- ArtikelWettbewerbsklausel in Mietverträgen 147
- ArtikelFür die Werkstatt 147
- ArtikelDie Uhr im Sprichwort 148
- ArtikelKleinstanzeigen erhalten die Freundschaft! 148
- ArtikelSysteme von wasserdichten Gehäusen, die von verschiedenen ... 149
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 151
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 151
- ArtikelFirmennachrichten 151
- ArtikelPersönliches 151
- ArtikelAnzeigen 152
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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^JAHRGANG / 1941 / NR. 17 147 Wettbewerbsklausel in Mietverträgen (Auszug aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1940; abgedruckt in „DR.“ 1941, Seite 783.) Ein Hauseigentümer, nennen wir ihn Schulze, hat in seinem Haus mehrere getrennte Läden. Er vermietet an ein Haus der Geschenke den einen Laden. Das Haus der Geschenke treibt Handel mit Por zellan, Glas, Kristall, Metallwaren und ähnlichen Gegenständen. Später wollte nun Schulze an einen Uhrmacher und Juwelier, nennen wir ihn Ullrich, einen weiteren Laden seines Hauses vermieten. Ullrich hatte vorher einen Laden im Nachbarhaus. Das Haus der Geschenke widersprach diesem Mietvertrag von Schulze mit Ullrich und drohte Schulze Schadensersatzanspriiche an. Schulze sah sich genötigt, gegen das Haus der Geschenke Klage auf Feststellung zu erheben, des Inhalts, daß das Haus der Geschenke einen berechtigten Widerspruch gegen die Vermietung des zweiten La dens an den Uhrmacher Ullrich nicht geltend machen könne; denn ein mal enthalte der Mietvertrag zwischen Schulze und dem Haus der Geschenke keine Konkurrenzklausel. Zum anderen konkurrieren der Warenkreis des Uhrmachers Ullrich auch gar nicht mit dem Warenkreis des Hauses der Geschenke. Der Streit ging bis zum Reichsgericht. Interessant war hierbei die Stellungnahme des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht sah das Geschäft des Uhrmachers Ullrich als Konkurrenzgeschäft des Hauses der Geschenke an. Sowohl Ullrich wie das Haus der Geschenke führen, so legte das Berufungsgericht dar, gewisse Waren gemeinsam, nämlich Bestecke mit Silberaufschlag, Kristalle mit und ohne Silber, versilberte Waren, Wellner-Bestecke, Figuren und Plaketten, Bijouterie waren, Porzellanwaren. Dieser Wettbewerb sei offenbar eine Be einträchtigung für den bisherigen Mieter, das Haus der Geschenke. Das Reichsgericht hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Es stellte zunächst fest, daß für den Vermieter sich schon aus dem Ge setz, also ohne vertragliche Abmachung, die Verpflichtung ergebe, be stimmte Geschäfte fernzuhalten, wenn er bereits vorher einem Ge schäft einen Laden vermietet habe. Das Urteil führt dann aus: „Allerdings darf bei aller Rücksichtnahme auf den Mieter der Ver mieter nicht allzu scharf beschränkt werden. Nach ständiger Recht sprechung des Reichsgerichts stört ein neuer Mieter den Betrieb des bisherigen Mieters dann, wenn der neue Mieter als Hauptgegen stände Waren vertreibt, die auch Hauptgegenstände des gestörten Betriebes des bisherigen Mieters sind. Wenn dagegen der neue Mieter Artikel vertreibt, die lediglich Nebenartikel des Geschäfts des bis herigen Mieters sind, dann wird regelmäßig kein unlauterer Wettbewerb vorliegen; dann wird regelmäßig der Vermieter berechtigt sein, den zweiten Laden zu vermieten. Zum Tatsächlichen stellt nun das Reichsgericht fest, daß nur einige Waren des Geschäftes des Uhrmachers Ullrich sich mit den Waren kreisen des Hauses der Geschenke decken. Hinzu komme, daß das bis herige Geschäft des Uhrmachers Ullrich sich in nächster Nachbar schaft des Ladengeschäfts des Hauses der Geschenke befunden habe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß ein Unbefangener schon auf Grund des äußeren Anscheins nicht auf den Gedanken kommt, daß zwischen den beiden Geschäften ein irgendwie erheblicher Wettbewerb besteht.“ Das Reichsgericht hat den Streit zur erneuten Verhandlung an die untere Instanz verwiesen. Welche Folgerungen sind aus dem Urteil zu ziehen? Gewiß ergibt sich schon aus dem Recht des bürgerlichen Gesetzbuches die Verpflich tung des Vermieters, dem Mieter störenden Wettbewerb femzuhalten. Danach empfiehlt es sich, daß ein Geschäftsmann in Mietverträgen mit Hauseigentümern eine genaue Wettbewerbsklausel festlegt. Wenn beispielsweise ein Uhrmacher ein Ladengeschäft in einem Hause mietet, in dem weitere Geschäfte betrieben werden, dann genügt es sicherlich nicht, daß man in der Wettbewerbsklausel beispielsweise vereinbart: ..Der Vermieter ist verpflichtet, die in seinem Hause befind lichen weiteren Läden nicht an Unternehmer verwandter Ge schäftszweige zu vermieten.“ Vielmehr wird man in der Wettbewerbsklausel festlegen müssen, welche Unternehmen dem Mieter ferngehalten werden sollen. Konkrete Angaben der Warenkreise sind wünschenswert; dabei dürfen allerdings die Ansprüche des künftigen Mieters nicht zu weit gehen. Die Inter essen des Vermieters müssen auch berücksichtigt werden. {f-lir die T/Oezk&lait :rung c | von Er jener ien Mal llweser.' 11er Ar tchnelle :h echt nen «' ihtgefut bei d? rvorruh twortun! en. Se : iswirker rem b* ksichti« irmäch' ion. ft tionelk“ Ein vervollkommneterFederwinder für Großuhrenfedern Es ist höchst interessant, festzustellen, wie gewrisse Werkzeuge der Uhrmacherei trotz des Fortschrittes der Technik seit Jahr hunderten die gleichen geblieben sind. So auch unser althergebrachter Federwinder, der ja bis zu einem gewissen Grade schlecht und recht den Anforderungen, die an ihn gestellt wurden, genügt hat. Die bedeutende Veränderung der Federgrößen bedingte Neue rungen auf dem Gebiet des Ein bauens der Federn. Es war gewiß oft nicht leicht, die kaum 1 mm hohen Zugfedern der ultraflachen Uhren in ein Federhaus einzuwinden, das vielleicht einen inneren Durch messer von 12 bis 15 mm hat, denn dabei hätte man eigentlich gleich drei Hände haben sollen. Die Firma Bergeon & Cie. in Le Locle, die uns vor einigen Jahren ein vortreffliches Werkzeug für diesen Zweck vermittelte, das ein absolutes Flachbleiben solcher Federn gewährleistet, hat nun kürzlich auch ein* auf dem gleichen Prinzip be ruhendes Hilfsmittel zum Einwinden “ e r Großuhrenfedern geschaffen, das diese oft gefürchtete Arbeit zu e 'nem Kinderspiel macht. Besehen wir uns einmal diese Neuschöpfung, die wir hier im “Ilde bringen. Wir finden da einen von den bisherigen Formen etwas Reichenden Federwinder mit einem kräftigen, schwarzlackierten Gußgestell, zu dem zwei Kurbeln gehören, und einen Satz von acht ^lück Messingtrommeln mit je einem Federkern in den Größen, die ™ r das Einwinden von Federn eines kleinen Weckers bis zu denen v °n Großuhren gebraucht werden. Die Handhabung ist sehr einfach, ,In Prinzip die gleiche wie beim oben erwähnten kleinen Federwinder: Man spannt den Federwinder in den Schraubstock, die Kurbel der n,| t Gewinde versehenen Welle nach links, sucht sich die zu dem Federhaus passende Messingtrommel, hakt sodann das innere Feder ende am Haken der Welle fest, läßt die Feder durch den Schlitz der Trommel gleiten, setzt die bewegliche Kurbel rechts an ihren Platz und windet so die Feder ein (siehe Abb. A). Dann zieht man die Kurbel samt Welle heraus, schiebt die Messingtrommel mit der eingewundenen Feder in das Federhaus und stößt sie nun durch die Kurbel links in das letztere hinein (Abb. B). A) Die Feder wird in den Einsatz gewunden Die Einrichtung im Etui B) Einfügen der Feder aus dem Einsatz in das Federhaus Der große Vorteil ist der, daß bei diesem Verfahren keine Feder beschädigt, d. h. aus der Form gebracht wird, namentlich aber auch, daß die Finger geschont werden, was beim alten Verfahren nicht immer der Fall war.
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