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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (16. Mai 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einkommensteuerbescheide für 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- ArtikelFirma Rudolf Flume erhielt das Gaudiplom 167
- ArtikelMit Mikrometer und Lupe 168
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 169
- ArtikelMutter 169
- ArtikelDer Reichsbeauftragte für Edelmetalle teilt mit: 170
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 170
- ArtikelFirmennachrichten 170
- ArtikelPersönliches 170
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 4) 7
- ArtikelSysteme von wasserdichten Gehäusen, die nur durch den erwähnten ... 171
- ArtikelAnzeigen 172
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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16. Mai 1941 Folge 4 4. Jahrgang Steuer und Hecht Beilage der .Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Beat heilet von Rudolf Apelt, Steuerberater, Leiter der Betriebswirtschaf tsstellc des RIV. des Ühriuacherhatidwerks Die Einkommensteuerbescheide für 1940 Die Finanzämter versenden die Einkommensteuerbescheide für das Kalenderjahr 1940 bereits in diesen Tagen, ln An betracht der verschiedentlich geänderten Vorschriften über die Einkommensbesteuerung und die Erhebung des Kriegszuschlages empfiehlt es sich, die Steuerfestsetzungen genau nachzuprüfen. Besteuerungsgrundlagen In erster Linie muß der Uhrmacher feststellen, ob das Finanzamt in irgendeiner Weise von den in der Einkommen steuererklärung gemachten Angaben abgewichen ist, bejahenden falls, ob die vorgenommenen Änderungen in Ordnung gehen. Läßt sich das aus dem Steuerbescheid und der bei Abweichungen meist gegebenen Erklärung nicht ohne weiteres ersehen, so ist es ratsam, unverzüglich bei dem Finanzamt mündlich oder schrift lich zurückzufragen. Sehr oft können auf diesem Wege be stehende Unklarheiten beseitigt werden, ohne daß es erst eines Rechtsmittelverfahrens bedarf. Das liegt sowohl im Interesse der Finanzverwaltung, die nicht mit unnötiger Arbeit belastet werden solL als auch im Interesse der Steuerpflichtigen, die bei einer er folglosen Reklamation die Rechtsmittelkosten zu tragen haben. Bei Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen ist insbeson dere auf folgendes zu achten: Einkommen aus Gewerbebetrieb Als solches gilt der bilanzmäßig errechnete Reingewinn. Es muß also dieser in dem Steuerbescheid zum Ansatz gekommen sein. Ist der Uhrmacher verpflichtet, auf Grund des § 22 der Kriegs wirtschaftsverordnung einen größeren Übergewinn abzuführen, so kann er jetzt noch eine Berichtigung bzw. Änderung der Bilanz vom 31. Dezember 1940 vornehmen, indem er den abzuliefemden Übergewinn als Rückstellungsposten unter die Passiven einfügt. Dadurch vermindert sich der Gewinn für das vergangene Jahr entsprechend. Die Vornahme der Berichtigung bzw. Änderung ist aber nur innerhalb der Rechtsmittelfrist zulässig. Diesbezüg liche Anträge sind demgemäß möglichst sofort nach Erhalt des Steuerbescheides zu stellen. (Handelt es sich bei dem abzufüh renden Übergewinn um kleinere Posten, so ist es naturgemäß nicht ratsam, die Bilanz für das vergangene Jahr zu ändern, son dern es wird die in Betracht kommende Summe einfach im lau fenden Jahre abgebucht.) Bei den Uhrmachern, die im Jahre 1940 von der einfachen Gewinnberechnung durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ordnungsmäßiger Buchführung mit Ver mögensvergleich übergegangen sind, bedarf es nach den gesetz lichen Vorschriften einer steuerlichen Korrektur des ersten Buch gewinns. Hier wird also der in dem Steuerbescheid stehende Ge werbeertrag meist von der Angabe in der Einkommensteuer erklärung abweichen. Wie die Praxis zeigt, ist die Berechnung des Korrekturpostens vielfach zu hoch, weil1 die Finanzämter von unrichtigen Voraussetzungen ausgehen. Wir verweisen aut die Artikel in den Folgen 1 und 2 der Beilage „Steuer und Recht in den Nummern 24 und 28 des Jahrganges 1940 der „Uhrmacher kunst“. (Im Reichsgau Sudetenland, im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, im Memelgebiet, in den eingegliederten Ost gebieten, in den Gebieten Eupen, Mahnedy und Moresnet kommen die vorgenannten steuerlichen Korrekturen im all gemeinen überhaupt nicht in Frage.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Derartige Einkünfte hatten in der Steuererklärung alle Uhr macher anzugeben, die im Jahre 1940 dienstverpflichtet waren. Von dem einzustellenden Bruttobetrag konnten die Werbungs kosten (Fahrgelder zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beitrage zur Deutschen Arbeitsfront usw.) abgesetzt werden. Ott waren derartige Ausgaben dem Uhrmacher nicht entstanden, und er hat es deshalb unterlassen, eine Kürzung geltend zu machen. Nach ! einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 13 Februar 1941 (S 2209 — 850 III) ist bei der Veranlagung für 049 erst- ' malig wieder ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Hohe von 180 Ml abzuziehen, ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf. Bei Prüfung des Steuerbescheides 1940 muß also darauf gesehen werden, daß mindestens diese 180 Ml von dem Brutto einkommen aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt worden sind. Sonderausgaben Flierbei handelt es sich bekanntlich um die von dem Ge samteinkommen kürzbaren Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden-, Angestellten-, Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Sterbeversicherungen sowie zu Bausparkassen. Abgesetzt sein müssen die in der Steuererklärung angegebenen, tatsächlich ge zahlten Beiträge; höchstens dürfen jedoch zur Kürzung kommen: bei einem unverheirateten Steuerpflichtigen . . 500 Ml bei einem verheirateten Steuerpflichtigen . 800 Ml bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit 1 minderjährigen Kind 1100 Ml mit 2 minderjährigen Kindern 1500 Ml mit 3 minderjährigen Kindern 2100 Ml mit 4 minderjährigen Kindern 2900 Ml mit 5 minderjährigen Kindern 3900 Ml für jedes weitere minderjährige Kind erhöht sich die Grenze um 1000 Ml. Mindestens muß bei der Veranlagung ein Pauschbetrag von 180 Ml abgezogen sein, und zwar auch dann, wenn der Uhr macher in seiner Steuererklärung überhaupt keine Sonderausgaben aufgeführt hat. Abrundung des Einkommens Das gesamte Einkommen, wie es sich aus der Steuerberech nung ergibt, muß das Finanzamt auf den nächsten durch 50 teil baren Betrag nach unten abgerundet haben. Erst die dann heraus kommende Summe darf für die Eingruppierung in die Ein kommensteuertabelle zugrunde gelegt werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist von Bedeutung, weil hierdurch Überschrei tungen der jeweiligen Stufen der Einkommensteuertabelle bis zu 49 Ml m unberücksichtigt bleiben. Steuersatz Die weitere Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das ermittelte Einkommen in die richtige Einkoramensteuerstufe ein gruppiert worden ist. Die in Betracht kommenden Einkommen steuersätze ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Sie zeigt in den fettgedruckten Zahlen die Einkommensteuer für 1940 ein schließlich Kriegszuschlag. Die schwach gedruckten Zahlen geben die reine Einkommensteuer ohne Kriegszuschlag an; sie gelten für die Steuerpflichtigen, die keinen Kriegszuschlag zu entrichten brauchen. Das sind alle Personen, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den eingeglie derten Ostgebieten (mit Ausnahme des Gebietes der bisherigen Freien Stadt Danzig) sowie in den Westgebieten (Elsaß, Lothringen und Luxemburg) haben. Steuergruppen Für die Anwendung der verschiedenen in der Einkommen steuertabelle aufgeführten Steuergruppen gilt folgendes: Steuergruppe I In diese Steuergruppe fallen Personen, die weder am 1. Januar 1940 noch mindestens 4 Monate im Kalenderjahr 1940 verheiratet waren. Ausgenommen sind: a) Personen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf An trag gewährt wird, und Personen, die früher wegen eines nichtjüdischen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben; b) Männer, die vor dem 1. September 1940 das 65. Lebens jahr vollendet haben, und verwitwete und geschiedene Männer, aus deren Ehe ein nichtjüdisches Kind hervor gegangen ist;
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