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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (16. Mai 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einkommensteuerbescheide für 1940
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- ArtikelFirma Rudolf Flume erhielt das Gaudiplom 167
- ArtikelMit Mikrometer und Lupe 168
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 169
- ArtikelMutter 169
- ArtikelDer Reichsbeauftragte für Edelmetalle teilt mit: 170
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 170
- ArtikelFirmennachrichten 170
- ArtikelPersönliches 170
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 4) 7
- ArtikelSysteme von wasserdichten Gehäusen, die nur durch den erwähnten ... 171
- ArtikelAnzeigen 172
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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/ c) Frauen, die vor dem 1. Januar 1941 ein nicht jüdisches Kind geboren oder vor dem 1. September 1940 das 50. Lebensjahr vollendet haben; d) Vollwaisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf be finden. Beide Voraussetzungen müssen im Jahre 1940 gleichzeitig mindestens 4 Monate bestanden haben. Steuergruppe II In diese Steuergruppe fallen: 1. verheiratete Personen, die die Ehe vor dem 1. Januar 1935 geschlossen haben und deren Ehe bis Ende des Jahres 1940 kinderlos geblieben ist. Die Steuergruppe II ist nicht anzuwenden: a) wenn den Ehegatten Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, oder wenn ein Ehegatte früher wegen eines nichtjüdischen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt hat; b) wenn einer der Ehegatten vor dem 1. September 1940 das 65. Lebensjahr vollendet hat; c) wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein nicht jüdisches Kind hervorgegangen ist; d) wenn die Ehefrau ein nichtjüdisches Kind geboren hat (eventuell vor der Ehe); e) wenn das Einkommen der Ehegatten im Kalenderjahr 1940 1800 jR)l nicht überschritten hat. 2. Erauen, die weder am 1. Januar 1940 noch mindestens 4 Mo nate iqi Jahre 1940 verheiratet waren, aber vor dem 1. Sep tember 1940 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Darunter fallen nicht: a) Frauen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, und Erauen, die früher wegen eines nicht jüdischen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben; b) Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren oder vor dem 1. September 1940 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Steuergruppe III In diese Steuergruppe fallen alle Personen, die nicht in die Steuergruppe I, II oder IV gehören. Steuergruppe IV In diese Steuergruppe fallen die Personen, denen Kinder ermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird. Kinderermäßigung steht den Steuerpflichtigen für minder jährige Kinder und für minderjährige Angehörige zu, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Jahre 1940 mindestens 4 Monate zum Haushalt des Steuer pflichtigen gehört haben oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen worden sein; b) die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen wäh rend der eben angeführten Zeit minderjährig gewesen sein. Auf Antrag wird den Steuerpflichtigen Kinderermäßigung für volljährige Kinder und für andere volljährige Angehörige ge währt, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Kinder oder die anderen Angehörigen müssen im Jahre 1940 überwiegend auf Kosten des Pflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sein, der Steuer pflichtige muß die Kosten des Unterhalts und der Berufs ausbildung mindestens 4 Monate getragen haben; b) die Kinder oder die anderen Angehörigen dürfen wäh rend dieser Zeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern und anderen Angehörigen, die infolge ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht während des gegen wärtigen Krieges ihre Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr nicht beginnen oder nicht vollenden konnten, verlängert sich die Altersgrenze von 25 Jahren um die Zeit, während der das Kind oder der andere An gehörige der Wehrmacht angehört hat, mindestens jedoch um sechs volle Kalendermonate. Die Monate, in die die Einberufung und die Entlassung fallen, sind als volle Kalendermonate zu rechnen. Beispiel: Uhrmacher A hat einen Sohn, der am 20. Dezember 1914 geboren ist. Er wurde am 28. August 1939 zur Wehrmacht eiuberut'en. Zur Zeit der Einberufung befand er sich in der Berufsausbildung. Am 5. Januar 1940 ist er aus der Wehrmacht entlassen worden. Nach seiner Entlassung setzte er seine Berufsausbildung überwiegend auf Kosten seines \ aters bis zum Ende des Kalenderjahres 1940 fort. In diesem Falle verlängert sich die Altersgrenze von 25 Jahren über den 20. Dezember 1939 hinaus bis zum 20. Juni 1940. Dementsprechend sind die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfüllt, und Uhr macher A hat bei der Einkommensteuerveranlagung für 1940 noch An spruch auf Kinderermäßigung für seinen Sohn. Als Berufsausbildung gelten neben Schulbesuch, Studium, Lehrverhältnis usw. auch: 1. die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst bis zum außer planmäßigen Truppführer oder bis zur außerplanmäßigen Gehilfin; 2. die Zugehörigkeit zur Wehrmacht bis zum Gefreiten; bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unteroffizier (Maat), soweit der Wehrmachtsangehörige nicht Gehaltsempfänger der Wehrmacht ist, und bei Fahnenjunkern bis zum Ober fähnrich; 3. die Zugehörigkeit zur ^-Verfügungstruppe bis zum jf- Mann; bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unterschar führer, soweit der Angehörige der Waffen-^ n * c ht Ge haltsempfänger der Waffen - fj ist, und bei ff - bührer- anwärtern bis zum ff - Standartenoberjunker (Führer anwärter ist nur der Führernachwuchs, der die besondere Eührerlaufbahn eingeschlagen hat); 4. die Ausbildung in der Hauswirtschaft gegen Lehr oder Schulgeld (die Tätigkeit in der Landhilfe und die Ab leistung des Pflichtjahres sind dagegen keine Berufs ausbildung). Zu den Angehörigen im Sinne der vorstehenden Vorschriften gehören in der Hauptsache: Stiefkinder, Geschwister, Neffen, Nichten, Enkel, Stiefenkel, Schwiegerkinder. Wird der Steuer pflichtige mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt, so stehen die Verwandten der Ehefrau den Verwandten des Ehemannes gleich. Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Von den nach der Einkommensteuertabelle sich ergebenden Steuerbeträgen sind die dem Steuerpflichtigen von gehabtem nichtselbständigen Einkommen (z. B. Lohneinkommen bei dienst verpflichteten Uhrmachern) einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nebst Kriegszuschlag sowie die auf Dividenden einbehaltene Ka pitalertragsteuer nebst Kriegszuschlag zu kürzen. Ferner müssen die im Laufe des Jahres 1940 geleisteten Vor auszahlungen zur Einkommensteuer und zum Kriegszuschlag ab gerechnet sein. Rechtsmittel Ergeben sich bei der Nachprüfung Unstimmigkeiten, von denen der Uhrmacher überzeugt ist, daß er auf Abänderung An spruch hat, so muß er innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat — gerechnet vom dritten Tage nach dem Poststempel — gegen den Steuerbescheid das Rechtsmittel der Anfechtung ein- legen. Im Rahmen desselben kann das Finanzamt dem Antrag des Pflichtigen von sich aus durch eine Berichtigung der Steuer festsetzung entsprechen. Anderenfalls muß es die Anfechtung an den Oberfinanzpräsidenten zur Entscheidung weiterleiten. Gegen die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten gibt es die Rechts beschwerde an den Reichsfinanzhof, jedoch nur dann, wenn sie der Oberfinanzpräsident ausdrücklich zuläßt. Es geschieht das im allgemeinen nur bei Streitfragen von grundlegender Bedeutung. Gegenüber dem vor dem Krieg geltenden Rechtsmittelrecht (Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde) handelt es sich heute um ein wesentlich verkürztes Verfahren. Deshalb ist es angebracht, schon sofort bei Einreichung der Anfechtung eine ausführliche Begründung zu geben und alles vorhandene Beweis material anzuführen bzw. vorzulegen, denn sonst besteht die Ge fahr, daß es zu einer Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten auf Grund der Akten kommt, ohne daß der weitere Rechts beschwerdeweg an den Reichsfinanzhof freigegeben wird. Liegen Unstimmigkeiten in bezug auf die Abrechnung der in Abzug zu bringenden Lohn- und Kapitalertragsteuerbeträge bzw. der geleisteten Vorauszahlungen vor, so bedarf es in der Regel nicht einer Anfechtung, sondern es genügt eine kurze Aufklärung des Finanzamts unter Vorweisung der entsprechenden Quittungen. Vorauszahlungen für 1941 Die Steuerbescheide für 1940 enthalten gleichzeitig auch die Vorauszahlungen für das Jahr 1941; sie betragen ein Viertel der Jahressumme für 1940. Die neu festgestellten Beträge sind ab dem Fälligkeitstage zu entrichten, der auf die Zustellung des Steuerbescheides 1940 folgt. Bis dahin verbleibt es bei den alten Vorauszahlungsraten aus dem Steuerbescheid für 1939. 8
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