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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (13. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuervergünstigungen in den Ostgebieten
- Untertitel
- Ost-Steuerhilfe-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- ArtikelBetriebskameradschaft 201
- ArtikelEine noch gültige Form des Kundendienstes 202
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 202
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5) 11
- ArtikelUhren-Kunstwerke 203
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 205
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 206
- ArtikelFirmennachrichten 206
- ArtikelPersönliches 206
- ArtikelInnungsnachrichten 206
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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13. J uni 1941 Folge 5 4. Jahrgang Steuer und ßecht Beilage der -Uhrmacherkunsf Halle (Saale) Ben-batet von Rudolf Afell, Steuerberater. Leiter der B-triebswirtschaftsbtellc des RIV. des Ührmacherhandtv, et ks In der Zeit vom 18. Juni bis 21. Juli 1941 führt der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks in den Ost gebieten betriebswirtschaftliche Lehrgänge durch. Zur U nt er Stützung derselben bringen wir eine Zusammenstellung der durch die Ost-Steuerhilfe-Verordnung für diese Gebiete gewahrten Steuervergünstigungen. — Zum Teil gehen die Bestimmungen über die eingegliederten Ostgebiete hinaus, sie haben infolgedessen auch für viele unserer Leser im sonstigen Reich Bedeutung. Die Steuervergünstigungen in den Ostgebieten (Ost - Steuerhilfe - Verordn ung) Zur Förderung und zur Festigung des Deutschtums in den eingcgliedcrten Ostgebieten sind durch die Ost-Stcuerhilfe-Ver- ordnung vom 9. Dezember 1940 (Rcichsstcuerblatt 1940, S. 1013) erhebliche Steuervergünstigungen gewährt worden. Die ursprüng liche Verordnung hat durch ein Reihe weiterer Verordnungen und Erlasse verschiedene Ergänzungen und Erweiterungen er fahren. Insbesondere kommen in betracht: die Zweite Ost-Steuerhilfc-Vcrordnung vom 20. Februar 1941 (RStBl. 1941, S. 169), ferner die folgenden Erlasse des Reichsministers der Finanzen: vom 6. Januar 1941 (S 2300 — Ost 76 III), vom 8. Januar 1941 (S 4343 A — 233 III), vom 24. Januar 1941 (S 3340 A — 34 III), vom 24. Januar 1941 (S 3900 A — 70 III b), vom 20. Februar 1941 (S 2214 A — 320 III /S 2242 A — 31 III), vom 28. Februar 1941 (S 2300 — Ost 128 III), vom 20. März 1941 (S 2300 — Ost 134 III), vom 20. März 1941 (S 3340 A — 40 III), vom 24. März 1941 (L 1200 Ost — 97 III), vom 21. April 1941 (S 2300 — Ost 133 III) und vom 8. Mai 1941 (S 2198 — 20 III). Die Steuervergünstigungen gliedern sieh in zwei Haupt gruppen, und zwar einmal in Maßnahmen zur „Erleichterung der Lebenshaltung“ und zum anderen in Maßnahmen zur „Erleichte rung der Wirtschaftsführung“. Erleichterungen der Lebenshaltung Räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften gelten: 1. in den Reichsgauen Wartheland und Danzig-Westpreußen (mit Ausnahme der bisher ostpreußischen Gebiete), den in die Provinzen Ostpreußen und Schlesien eingeglicderten Ostgebieten und im Mcmelland; 2. nur in bezug auf die Freibeträge bei der Einkommen steuer (einschließlich Lohnabzugsverfahren) und noch mit Einschränkung im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, in den früheren ostpreußischen Gebieten des Reichsgaues Danzig - W estpreußen sowie in Ostpreußen (ohne Memelland, den Regierungsbezirk Zichenau und den bisher polnischen Teil des Regierungsbezirks Gumbinnen). Persönlicher Geltungsbereich Die Steuervergünstigungen können von den deutschen Staats angehörigen und deutschen Volkszugehörigen in Anspruch ge nommen werden, die ihren ausschließlichen V'ohnsitz in den ein gegliederten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten (siehe den vorhergehenden Abschnitt) haben. Deutscher Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders ver pflichtet ist (§ 1 des Reichsbürgergesetzes vom 13. September 1933). Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich selbst als An gehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Be kenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw., bestätigt wird. Personen artfremden Blutes, insbe sondere Juden, sind niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich bisher als solche bezeichnet haben. — Zuständig für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ist in Gemeinden mit staatlicher Polizei Verwaltung der staatliche Polizcivcrwaltcr, sonst in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat. Voraussetzung für die Gewährung der Steuererleichterungen ist, daß der deutsche Staatsangehörige auch deutscher Volks zugehöriger ist. Einkommensteuer Bei Festsetzung der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1941 bis 1930 werden vor Anwendung der Einkommensteucr- tabcllc von dem Einkommen folgende Freibeträge abgesetzt: 1. für die Steuerpflichtigen in den Gebieten, die im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 1 aufgeführt sind: a) bei einem Einkommen von nicht mehr als 23 300 [RH 3000 ’JIH b) bei einem Einkommen von mehr als 23300 7?)(, aber nicht mehr als 26 300 [RH 2000 [RH c) bei einem Einkommen von mehr als 26300 .'/?)(, aber nicht mehr als 27 300 [RH 1000 [RH 2. für die Steuerpflichtigen in den Gebieten, die im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich" unter 2 aufgeführt sind: bei einem Einkommen von nicht mehr als 6000 [RH 2100 [RH (Es ist noch ein Härteausgleich für die Fälle, in denen das Einkommen die eben genannte Grenze nur geringfügig übersteigt, zu erwarten.) Bei den vorgenannten Einkommensbeträgen ist von dem tatsächlichen (nicht abgerundeten) Einkommen auszugehen. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben, erhalten den Freibetrag neben der sonstigen tariflichen Vergünstigung gemäß § 13 Abs. 3 EinkStG. (Nichtberücksichti gung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschatt, soweit sie den Betrag von 3000 [RH nicht übersteigen, wenn das Gesamt einkommen nicht mehr als 8000 [RH beträgt). Der Freibetrag erhöht sich im Falle 1 um 300 [RH, im Falle 2 um 180 [RH für jedes minderjährige Kind des Steuerpflichtigen, das zu seinem Haushalt gehört. Kinder im Sinne dieser Vor schrift sind die Abkömmlinge des Haushaltvorstandes, seine Stiefkinder, seine Adoptivkinder, seine Pflegekinder und die Abkömmlinge dieser Personen. Für sonstige Angehörige des Steuerpflichtigen gibt es den Freibetrag nicht. Flaushaltzugehörigkcit liegt vor, wenn die minderjährigen Kinder 1. bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen seine Wohnung teilen, oder 2. sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Firwerbszwecken, sondern zu anderen Zwecken, insbesondere zur Erziehung oder Ausbildung, zum Besuch
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