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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (13. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuervergünstigungen in den Ostgebieten
- Untertitel
- Ost-Steuerhilfe-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- ArtikelBetriebskameradschaft 201
- ArtikelEine noch gültige Form des Kundendienstes 202
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 202
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5) 11
- ArtikelUhren-Kunstwerke 203
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 205
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 206
- ArtikelFirmennachrichten 206
- ArtikelPersönliches 206
- ArtikelInnungsnachrichten 206
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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/ von Verwandten oder zur Erholung im Inland oder im Ausland aufhalten. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt: a) bei minderjährigen Angehörigen des Reichsarbeits dienstes bis zum außerplanmäßigen Truppführer oder bis zur außerplanmäßigen Gehilfin, b) bei minderjährigen Angehörigen der Wehrmacht bis zum Gefreiten; bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unteroffizier (Maat), soweit der Wehrmachtsangehörige nicht Gehaltsempfänger der Wehrmacht ist, und bei Fahnenjunkern bis zum Oberfähnrich, c) bei minderjährigen Angehörigen der jj - Verfügungs truppe bis zum f^-Mann; bei einem höheren Dienst grad bis zum Unterscharführer, soweit der Angehörige der Waffen-^ nicht Gehaltsempfänger der Waffen-ff ist, und bei ff-Führeranwärtern bis zum |f-Standarten- oberjunker (Führeranwärter ist nur der Führernach wuchs, der die besondere Führerlaufbahn eingeschlagen hat), d) bei minderjährigen Mädchen, die das Pflichtjahr ab leisten. Die Erhöhung des Freibetrages um die vorgenannten 300 bzw. 180 Ml erfolgt nur, wenn dem Steuerpflichtigen für das Kind wegen Haushaltzugehörigkeit Kinderermäßigung zusteht. Lohnsteuerabzug Entsprechend den bei der Funkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Freibeträgen haben die Arbeitgeber bei Be rechnung der Lohnsteuer für die von ihnen beschäftigten Arbeit nehmer deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volks zugehörigkeit von dem steuerpflichtigen Lohn vor Eingliederung in die Lohnsteuertabelle folgende Beträge abzuziehen: 1. in den Gebieten, die im Abschnitt „Räumlicher Geltungs bereich“ unter 1 genannt sind: a) in jedem Falle 260 31)1 monatlich (60 IR)1 wöchentlich, 10 3t)l täg lich, 3 31)1 vierstündlich), b) für jedes minderjährige haushaltzugehörige Kind, das auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, 26 31)1 monatlich (6 31)1 wöchentlich, 1 31)1 täglich, 0,30 1R)1 vierstündlich), 2. in den Gebieten, die im Abschnitt „Räumlicher Geltungs bereich“ unter 2 genannt sind: a) in jedem Falle 182 31)1 monatlich (42 7?)/ wöchentlich, 7 !R)( täg lich, 3,30 31)1 vierstündlich), b) für jedes minderjährige haushaltzugehörige Kind, das auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, 10,30 31)1 monatlich (4,30 31)1 wöchentlich, 0,73 [R)l täglich, 0,38 '31)1 vierstündlich). Die Kürzung der unter 2 genannten Freibeträge darf nur er folgen, wenn der Arbeitslohn, der ohne den Abzug der Frei beträge in die Stufen der Lohnsteuertabelle einzuordnen wäre, 533 31)1 monatlich (123 31)1 wöchentlich, 20,50 31)1 täglich, 10,25 31)1 vierstündlich) nicht übersteigt. Die Beträge erhöhen sich für jedes auf der Lohnsteuerkarte eingetragene minderjährige haus haltzugehörige Kind des Arbeitnehmers um 26 '.R)i monatlich (6 31)1 wöchentlich, 1 31)1 täglich, 0,50 31)1 vierstündlich). Die Steuervergünstigung erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit, a) die ihr^n ausschließlichen Wohnsitz oder ihren gewöhn lichen Aufenthalt in den Ost- bzw. den gleichgestellten Gebieten haben, oder b) deren dauernde Arbeitsstätte sich in diesen Gebieten be findet. Da auf den Steuerkarten zur Zeit keine Vermerke darüber enthalten sind, ob die Arbeitnehmer deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind, hat der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1941 die Freibeträge immer dann abzuziehen, wenn auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eine Sozialausgleichs abgabepflicht nicht eingetragen und der Arbeitnehmer nicht Jude ist. Die Freibeträge sind nicht abzuziehen: a) wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft seine Steuerkarte nicht vorlegt, b) wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn steuerkarte vorlegt, die den Hinzurechnungsvermerk über 52 31)1 monatlich (12 31)1 wöchentlich, 2 31)1 täglich, 1 Ml vierstündlich) enthält. Kriegszuschlag und Wehrsteuer Diese Steuern werden in den Gebieten, die im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 1 genannt sind, bis auf wei teres nicht erhoben. Vermögensteuer In den im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 1 genannten Gebieten erhöhen sich für die Rechnungsjahre 1941 bis 1950 die Vermögensteuerfreibeträge (§ 5 Vermögensteuer gesetz) auf das Dreifache. Es bleiben demnach von der Ver mögensteuer frei für . . 30 000 31)1 , . . 60 000 31)1 , . . 90 000 31)1 . . . 120000 m . . . 150 000 31)1 . . . 180000 m . . . 210 000 31)1 usw. Ledige Verheiratete ohne Kinder . Verheiratete mit 1 Kind Verheiratete mit 2 Kindern Verheiratete mit 3 Kindern Verheiratete mit 4 Kindern Verheiratete mit 5 Kindern Außerdem wird bei Gewerbetreibenden und Land- bzw r . Forstwirten das Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 250 000 31)1 nicht berücksichtigt. (Näheres hierüber siehe im Ab schnitt „Erleichterungen der Wirtschaftsführung“.) Grunderwerbsteuer Von der Grunderwerbsteuer sind befreit: 1. der Erwerb von Grundbesitz, der in den eingegliederten Ost- sow'ie den gleichgestellten Gebieten gelegen ist, durch einen deutschen Staatsangehörigen oder einen deutschen Volkszugehörigen in den eingegliederten Ostgebieten usw.; Voraussetzung ist, daß der Erwerb nicht aus Mitteln ge schieht, die aus der Veräußerung eines während der Geltungsdauer dieser Vorschrift in den eingegliederten Ost- bzw . den gleichgestellten Gebieten erworbenen Grund stücks stammen; 2. der Gruridstückserwerb, der der Wiederherstellung einer durch die frühere Grenzziehung zerrissenen Wirtschafts einheit oder der Beseitigung von Fehlern der Grenz ziehung dient. Die Steuerbefreiung gilt für die Kalenderjahre 1941 bis 1945. Umsatzsteuer Von der Umsatzsteuer sind befreit: 1. Die Lieferung des Inventars, das zu einem Grundstück gehört, dessen Flrwcrb von der Grunderwerbsteuer be freit ist; 2. die Umsätze, die der Wiederherstellung einer durch die frühere Grenzziehung zerrissenen Wirtschaftseinheit oder der Beseitigung von Fehlern der Grenzziehung dienen; 3. die Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Be triebes im ganzen an einen deutschen Staatsangehörigen oder an einen deutschen Volkszugehörigen in den ein- gcgliederten Ost- bzw. den gleichgestellten Gebieten. Vor aussetzung ist, daß dieser deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörigc zum ersten Male während der Geltungsdauer dieser Vorschrift in den in Betracht kom menden Gebieten ein Unternehmen oder einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Be trieb im ganzen erwirbt. Die Steuerbefreiung gilt für die Kalenderjahre 1941 bis 1945. Erbschaftsteuer In den im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 1 genannten Gebieten wird die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Erwerber muß im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger in den eingcgliederten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten sein; 2. der Erblasser oder Schenker muß mindestens in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld seinen ausschließlichen Wohnsitz oder 12
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