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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (13. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuervergünstigungen in den Ostgebieten
- Untertitel
- Ost-Steuerhilfe-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gemeindesteuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- ArtikelBetriebskameradschaft 201
- ArtikelEine noch gültige Form des Kundendienstes 202
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 202
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 5) 11
- ArtikelUhren-Kunstwerke 203
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 205
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 206
- ArtikelFirmennachrichten 206
- ArtikelPersönliches 206
- ArtikelInnungsnachrichten 206
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I sätze gesunder Wirtschaftsführung und Finanzgebarung zu be rücksichtigen. Während der Dauer der kriegswirtschaftlichen Verhältnisse ist wohlwollend zu verfahren. In der Regel soll die Bildung einer Aufbaurücklage nur dann versagt werden, wenn der Steuerpflichtige bei der Bestellung der Anlagegüter über hinreichende flüssige Mittel im Betrieb verfügt oder wenn er die Finanzkraft seines Betriebs durch ungerechtfertigt hohe Ent nahmen geschwächt hat. Es ist während des Krieges anzunehmen, daß eine Be stellung auch dann vorliegt, wenn der Lieferer eine Lieferung nur für den Fall des Wegfalls der jetzigen Lieferbeschränkungen zusagt. Die Aufbaurücklage muß spätestens zugunsten des Gewinns des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) 1946 in voLem Umfange aufgelöst werden, soweit sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit verwenJet worden ist. Ergeben sich infolge zu hoher Schätzung Guthabenbeträge, so sind diese zugunsten des Gewinns des Kalender- oder Wirt schaftsjahres aufzulösen, in dem die in Betracht kommenden Anlagegüter geliefert oder fertiggestellt worden sind. Steuerfreiheit für nicht entnommenen Gewinn In den Kalenderjahren 1940 bis 1950 (für die im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich“ unter 2 genannten Gebiete in den Jahren 1940 bis 1944) bleiben auf Antrag des Betriebsinhabers bis zu 50 n /o des nicht entnommenen Gewinns, höchstens aber 20 0 o des gesamten Gewinns aus Gewerbebetrieb einkommen steuerfrei. Entnimmt der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger in einem der nächsten zehn Kalender- oder Wirtschaftsjahre/ die auf die Gewährung der Steuerfreiheit folgen, mehr als er in dem betreffenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr an Gewinn erzielt hat, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuversteuern. Einer dies bezüglichen Entnahme stehen die Veräußerung des Betriebes, die Veräußerung von Anteilen am Betriebsvermögen, die Aufgabe des Betriebes und solche Darlehen gleich, die dem Unternehmer oder seinen Angehörigen aus Mitteln des Betriebes gewährt werden. Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen Veräußerungsgewinne (z. B. durch Verkauf eines Gewerbe betriebes), die in den Kalenderjahren 1940 bis 1946 außerhalb der eingegliederten Ost- oder der gleichgestellten Gebiete er zielt worden sind oder werden, bleiben insoweit einkommen- steuerfrei, als der Veräußerungserlös innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Veräußerungsgewinns zum Erwerb oder zur Neu gründung eines Betriebes in den eingeglicderten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten verwendet wird. Das gleiche gilt, so weit der Veräußerungserlös zum Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts dient, deren Betrieb in den steuerbegünstigten Gebieten liegt. Die Veräußerungsgewinne sind nachzuverstcucrn, wenn der erworbene Betrieb vor Ablauf von zehn Kalenderjahren seit dem Erwerb oder der Errichtung veräußert oder aufgegeben wird bzw. wenn die Gesellschaft zur Auflösung kommt oder die er worbenen Anteile veräußert werden. Wird aus den Veräußerungserlösen innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Veräußerungsgewinns in den eingcgliederten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten Grundbesitz erworben, so ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteucr und die Liefe rung des dazu gehörigen Inventars von der Umsatzsteuer befreit, vorausgesetzt, daß der Grundbesitz einem Betriebe dient, der in den steuerbegünstigten Gebieten besteht oder errichtet wird. Vermögensteuer Das Vermögen deutscher Staatsangehöriger, deutscher Volks zugehöriger und deutscher Unternehmen, das zu einem gewerb lichen Betrieb oder einer Betriebsstätte oder zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in den eingegliederten Ost- sowie den gleichgestellten Gebieten gehört, ist bei der Ver anlagung zur Vermögensteuer für die Rechnungsjahre 1941 bis 1950 (bzw. in den im Abschnitt „Räumlicher Geltungsbereich" unter 2 aufgeführten Gebieten sowie im Regierungsbezirk Troppau für die Rechnungsjahre 1940 bis 1944) nur insoweit zu berücksichtigen, als sein Wert 250 000 ‘Jt)l übersteigt. Aufbringungsumlage Die Aufbringungsumlage wird in den eingegliederten Ost- sowie in den gleichgestellten Gebieten nicht erhoben. Das Betriebsvermögen deutscher Staatsangehöriger, deutscher Volkszugehöriger und deutscher Unternehmen, die außerhalb der eingegliederten Ost- und der gleichgestellten Gebiete zur Aufbringungsumlage zu veranlagen sind, ist von der sachlichen Aufbringungspflicht befreit, soweit es zu einer Betriebsstätte in den steuerbegünstigten Gebieten gehört. Urkundensteuer Die Urkundensteuer wird in den eingegliederten Ostgebieten ab 1. Januar 1941 nicht mehr erhoben, es sei denn, daß diese Steuerbefreiung durch Maßnahmen herbeigeführt wird, die eine Umgehung der Urkundensteuer außerhalb der eingegliederten Ostgebiete bedeuten. Die Befreiungsvorschrift gilt also nicht, wenn z. B. die Urkunde nur deshalb in den eingegliederten Ost gebieten errichtet wird, um die Steuerbefreiung zu erreichen. Dagegen wird eine Steuerumgehung in der Regel nicht an zunehmen sein, wenn bei Errichtung der Urkunde Personen aus den eingegliederten Ostgebieten und aus dem anderen Reichs gebiet beteiligt sind. Gemeindesteuern Räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften gelten: in den Reichsgauen Wartheland und Danzig - Westpreußen (mit Ausnahme der bisher ostpreußischen Gebiete), den in die Provinzen Ostpreußen und Schlesien eingegliederten Ostgebieten und im Memelland. Persönlicher Geltungsbereich Die Vergünstigungen können von den deutschen Staats angehörigen und deutschen Volkszugehörigen in Anspruch ge nommen werden, die ihren ausschließlichen Wohnsitz in den ein gegliederten Ost- oder den gleichgestellten Gebieten haben. Hinsichtlich der Grundsteuer und der Gewerbesteuer ist es nicht notwendig, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den steuerbegünstigten Gebieten hat, sondern es braucht sich nur das Grundstück oder der Gewerbebetrieb in diesen Gebieten zu be finden. Die für diese Steuern gewährten Ermäßigungen kommen also auch Steuerpflichtigen zugute, die außerhalb der be günstigten Gebiete wohnen. Bürgersteuer Die Gemeinden in den steuerbegünstigten Gebieten erheben von den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen die Biirgcr- stcuer in Höhe von 50% des Steuerbetrages, sofern das Ein kommen 25 000 !/})( nicht übersteigt. Diese Steuerbegünstigung gilt für die Kalenderjahre 1941 bis 1945. Soweit die Bürgersteuer im Lohnsteuerverfahren zum Ab zug kommt, dürfen dementsprechend die Arbeitgeber, die Arbeit nehmer deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit beschäftigen, deren Wohnsitz sich in den steuerbegünstigten Gebieten be findet, die auf den Steuerkarten für 1941 noch voll angegebenen Burgersteuerbeträge nur zur Hälfte kürzen. Realsteuern Die Gemeinden in den steuerbegünstigten Gebieten erheben von den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen die Grund steuer, die Grundstückssteuer, die Gewerbesteuer und sonstige icmeindesteuern, die an die Stelle der eben genannten Steuern treten, nur in Höhe von 50% des Steuerbetrages. Diese Regelung gilt für die Kalenderjahre oder Rechnuugs- ^ k' s 1945; hinsichtlich der Gewerbesteuer ist die Er mäßigung bereits für das Rechnungsjahr 1940 zu gewähren. Gewerbesteuer Nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte C.ewerheertrag der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen. Dem entsprechend wirken sich die für die Einkommensteuer gewährten Vergünstigungen auch auf die Gewerbesteuer aus. Darüber hinaus bleibt bei der Ermittlung des Gewerbekapitals für die Rech nungsjahre 1940 bis 1943 ein Betrag von 250 000 ?/?>/ außer Ansatz. Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt nicht bei der Einheitswertfeststellung, sondern erst bei der Ermittlung des für uie Festsetzung des Steuermeßbetrages zugrunde zu legenden Ge werbekapitals. F.s sind also, ausgehend von dem Einheitswert zunächst die Hinzurechnungen nach § 12 Abs. 2 GewStG und die Kurzungen nach § 12 Abs. 3 GewStG, vorzunehmen. Erst von der dann sich ergebenden Summe ist der Freibetrag von 250 000 'Ji)l abzuziehen. 14
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