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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (4. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmacherlehre im Leistungskampf
- Autor
- Dierich, Bernhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht im Uhrmacherhandwerk
- Autor
- Hahn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- ArtikelDie Uhrmacherlehre im Leistungskampf 225
- ArtikelDie Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht im Uhrmacherhandwerk 226
- ArtikelVon der Werkstatt - zur Front 227
- ArtikelAlte Sonnenuhren 228
- ArtikelBeitrag zur Geschichte des Wiener Uhrmacher-Kunsthandwerks 230
- Artikel20 Jahre Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit 232
- ArtikelGold 232
- ArtikelDie Reinigungsmaschine der Firma Rudolf Flume 232
- ArtikelEin neuartiger Uhrenkatalog 232
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 232
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 234
- ArtikelFirmennachrichten 234
- ArtikelPersönliches 234
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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226 UHRMACHER KU NS| Erfolg. Solche Hand \ve rks arbeit bewahrt vor bla sierter Einbildung und erzieht zur Freude an der Leistung. Die erzieherischen Werte der Arbeit also werden hier im Rahmen der Gemeinschaft gefördert und im jungen Menschen ge festigt. Bei solcher Anleitung erweist sich das Uhrmacherhandwerk als Schule der Gründlichkeit. Sie hat schon manchen Großsprecher zu einem stillen Könner und damit zum wertvollen Menschen gemacht. Manches Gehilfenstiick ist nicht nur Zeugnis von technischem Können, sondern Beweis von Mühe und innerer Keife. Spürt man der Lehre eines solchen Jungen nach, dann ist auch immer der Lehrmeister ’ ganzer Mensch, der nicht zuerst den äußeren Nutzen, d. h. im Lehrlin« ’ den Gewinn sah, sondern die Aufgabe. " ( Seien wir ehrlich, wir haben im Berufsleben oft den Sinn für ein- 3 ' hohe Zielsetzung verloren. Deshalb können wir dankbar sein für dj c .< wahrhaft ideellen Einrichtungen unserer Handwerksführung. Sie sind 11 höchster Dienst am Vertrauen und Leistungswillen des Lehrlings, aber 1 auch kultureller Dienst an unserem Volke. ’ i a Die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht Von Dr. rer. pol. H a h n KUNST IM HANDWERK Aufn.: Dr. Leo Koszella, Berlin Stehuhr des Kaisers und Königs Maximilian II., Augsburg Arbeit des Erhard Emmoser, 1566 (Ungar. Kunstgewerbemuseum. Budapest) im Uhrmacherhandwerk Für jeden Handwerker ist es heute Pflicht, sich in einem be stimmten Umfange gegen eine etwaige Notlage im erwerbsunfähigen Alter rechtzeitig zu schützen. Sehr viele Handwerker werden eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, die unter anderem in den staatlichen Bestimmungen über die Altersversorgung des Handwerks vorgesehen ist. Von gleicher Wichtigkeit ist es aber auch für jeden Schaffenden, sich weitgehend die wirtschaftliche Existenz im arbeits fähigen Alter zu sichern und insbesondere Vorsorge gegen die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht zu tragen. Obwohl der Haftpflichtgedanke allgemein eine große Verbreitung erfahren hat, sind sich außerordentlich viele Handwerker nicht im klaren, wann und in welchem L mfange Schadenersatzansprüche an sie gestellt werden können. Die nachstehenden Ausführungen und Schadcn- beispiele sollen daher in erster Linie dazu dienen, den Mitgliedern des Uhrmacherhandwerks über die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht und über die Bedeutung der Haftpflichtversicherung Aufschlüsse zu ge Haftpflichtig sein heißt nach dem Gesetz verpflichtet sein, einem Dritten durch Wiederherstellung oder Geldleistung den Schaden ersetzen, den er durch das Verschulden des Schädigers oder auf Grund eines sonstigen von dem Schädiger zu vertretenden Umstandes an seinem Körper, seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum erlitten hat. Jeder Uhrmachermeister kann haftpflichtig, also Schadenersatz pflichtig gemacht werden, wenn er schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die vorsätzliche Schadenzufügung soll hier nicht weiter behandelt werden, da wohl kaum ein Uhrmacher z. B. den Fußboden seines Ladens absichtlich so stark ölen wird, damit seine Kunden infolge über mäßiger Glätte zu hall kommen. Aber grobe und einfache Fahrlässig keit kommt im täglichen Leben tausendfach vor. Viele Uhrmacher werden zwar die Möglichkeit einer fahrlässigen und besonders grob fahrlässigen Handlung weit von sich weisen. So einfach ist aber das I roblem der Fahrlässigkeit und der daraus folgernden Schadenersatz pflicht nicht abgetan, Fahrlässigkeit ist nämlich jede noch so kleine Sorglosigkeit bei Handlungen im privaten Leben oder bei Ausübung des llandwerksberufes. Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der jenigen Sorgfalt, die jeder von jedem billigerweise im täglichen Leben erwarten darf. Nichts wäre nun verkehrter als der Einwand, daß in den vielen zurückliegenden Jahren nie etwas vorgekommen sei und daß daher auch in /Zukunft kaum etwas passieren könne. Gewiß, ein Uhrmacher kommt nicht mit soviel Kunden zusammen wie z. B. ein Friseur. Trotz dem bietet das Uhrmacherhandwerk mit seiner Vielseitigkeit zahl reiche Möglichkeit zu Haftpflichtschäden. Der Mensch ist auch nicht vollkommen. Selbst dem Vorsichtigsten kann jederzeit eine Vergeß lichkeit, eine kleine Unaufmerksamkeit, eine ungeschickte Bewegung unterlaufen, die zu den verschiedensten Schadenfällen Anlaß geben können. Es gibt keine Sicherheit dafür, daß auch künftighin wirklich alles gut geht. Außerdem haftet der LJhrmachermeister ja nicht allein aus seinem persönlichen Tun oder Lassen bzw. aus Verrichtungen, die er höchst persönlich vornimmt, sondern auch für jede Fahrlässigkeit seiner Ge sellen, Lehrlinge sowie Familienmitglieder. Es gibt sogar zahllose Fälle, in denen es nicht einmal einer Fahrlässigkeit der Gefolgschaftsmitglieder bedarf, um den Handwerker haftbar zu machen; vielmehr genügt recht oft die I atsache allein, daß das Gefolgschaftsmitglied eben den Schaden verursacht hat. Do Nachstehende Schadenbeispiele sollen eine allgemeine Übersieht geben, in welchem Umfange und in welcher Höhe ein Handwerker jederzeit haftbar gemacht werden kann. I*3s sind keine konstruierten oder außergewöhnlichen Fälle, sondern Beispiele von typischen Haft- pflichtschädcn aus dem Archiv eines Versicherungskonzerns. 1. Vor einem Uhrenladen hatte sich in der Nacht nach Tauwetter auf den Eingangsstufen durch das vom LIhrentransparent herab tropfende Wasser Glatteis gebildet. Ein Kunde kam hierüber za 1 all und zog sich eine komplizierte Knieverletzung zu. Der Uhr machermeister hatte nicht rechtzeitig streuen lassen und war des halb haftpflichtig. Entschädigung: 1820 ffl- 2. Der Inhaber eines Uhrengeschäftes sah eines Tages zufällig, daß sich einer der Haken, an dem das Firmenschild befestigt war, ge- lockert hatte, vergaß aber, dem Übelstand abzuhelfen. Eines Nachmittags, bei etwas stürmischem Wetter, gab der eine ge- lockerte Flaken völlig nach, auch die beiden anderen Haken iibett GtUtf in Ho Öu tu
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