Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (18. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 7)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinfachung der Lohnsteueranzugsberechnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewerbesteuerbescheide für 1941
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- ArtikelMeinem Freund Waldemar Popitz zum Gedenken 245
- ArtikelWo ist Reparatur-Nr. 2217? 246
- ArtikelLorenz Beha, ein Altmeister der Schwarzwälder Uhrmacherkunst, † 247
- ArtikelIch fertige einen Zeigeramboß an 248
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 249
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 7) 17
- ArtikelFür die Werkstatt 251
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 251
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 251
- ArtikelFirmennachrichten 251
- ArtikelPersönliches 252
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 252
- AbbildungAstronomische Uhr in Münster in Westfalen 252
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
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- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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T 18. Juli 1941 Folge 7 4. Jahrgang Steuer und Siecht Beilage der »Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Bearbeitet von Rudolf Afelt, Steuerberater, Leiter der B triebswirtschaflsstellc des RIV. des Uhrmacherhandwerks Vereinfachung der Lohnabzugsberechnung Der Reichsminister der Finanzen hat gemeinsam mit dem Rcichsminister des Innern und dem Reichsarbeitsminister am 1. Juli 1941 eine Verordnung über die Vereinfachung des Lohn abzuges erlassen, die im „Reichsgesetzblatt“ I, S. 362, veröffent licht worden ist. ln der Hauptsache bringt die neue Verordnung Bestimmungen zur Vereinfachung der Berechnung und der Ab führung der gesamten Abzüge vom Arbeitslohn. Diese Ver einheitlichung bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die Arbeitgeber, die bisher gezwungen waren, bei Vornahme der Lohnberechnungen mehrere Tabellen zu benutzen. In Zukunft werden sich die gesamten Lohnabzüge aus einer Tabelle ablesen lassen. Weiter sind im Rahmen der jetzt durchgeführten Ver einfachung auch verschiedene Vergünstigungen für die Arbeit nehmer vorgesehen. Die neuen Vorschriften treten zum Teil schon jetzt in Kraft. Nachstehend bringen wir eine Zusammenstellung der dies bezüglichen Bestimmungen. Auf weitere Einzelheiten kommen wir zu gegebener Zeit zurück. Ab 1. August 1941 gelten folgende Vorschriften: Lohnsteuer Für beschäftigte verheiratete Frauen fällt bei den Lohn zahlungen, die für einen Lohnzahlungszeitraum gewährt werden, der nach dem 31. Juli 1941 endet, der auf der Steuerkarte ver merkte Hinzurechnungsbetrag von 52 'Ml monatlich (12 ‘Ml wöchentlich, 2 ‘Ml täglich, 1 Ml vierstündlich) weg. Die auf den Steuerkarten vermerkten Freibeträge für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie sonstige Änderungen (z. B. wegen Verheiratung, Geburt eines Kindes usw.) gelten nicht mehr erst für die nächste Lohnzahlung nach erfolgter Ein tragung, sondern sind in Zukunft von dem Tage ab zu berück sichtigen, der auf der Steuerkarte als Beginn angegeben ist. Soweit es sich um einen zurückliegenden Zeitpunkt handelt, die Ergänzung oder Änderung also mit rückwirkender Kraft gewährt worden ist, hat der Arbeitgeber die bislang zuviel ein behaltenen Lohnsteuerbeträge mit den laufenden bzw. mit den künftigen Lohnsteuern des Arbeitnehmers zu verrechnen. Ist eine derartige Verrechnung nicht möglich, z. B. weil die künftigen Lohnsteuerbeträge zu klein sind oder weil der Arbeitnehmer inzwischen ausgeschieden ist, hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die zuviel gekürzten Lohnsteuerbeträge zu er statten. Arbeitgeber, die zu Beginn des Jahres nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigten, brauchen die einbehaltene Lohnsteuer erst dann abzuführen, wenn sie für die gesamten Arbeitnehmer den Betrag von 100 ‘Ml (bisher 50 Ml) übersteigt. Ohne Rück sicht auf ihre Höhe ist die einbehaltene Lohnsteuer spätestens jeweilig am zehnten Tag (bisher fünften Tag) nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzuführen. Bis zum gleichen Tage ist die Lohnsteueranmeldung ab zugeben. Für die Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer monatlich ein zuschicken und die monatliche Lohnsteueranmeldungen ein zureichen haben, wird die Erledigungsfrist, die bisher fünf Tage betrug, auf zehn Tage verlängert. Auf Antrag können die Finanzämter den eben genannten Arbeitgebern gestatten, die Lohnsteueranmeldungen nur viertel jährlich abzugeben. Sie sind dann bis zum 10. des auf den Schluß des Kalendervierteljahres folgenden Monats einzuschicken. Bürgersteuer Die vom Lohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Bürgersteuer beträge sind — und zwar gilt das bereits für die Beträge, die im Monat Juli einbehalten werden — nicht mehr an die ver schiedenen auf den Steuerkarten angegebenen Gemeindekassen zu zahlen, sondern sind mit der Lohnsteuer zusammen an die zuständige Finanzkasse abzuführen. Dementsprechend brauchen die Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer nur vierteljährlich ein schicken, auch die Bürgersteuer nur noch vierteljährlich ab zuliefern. Bei der Zahlung und auf den Lohnsteueranmeldungen sind die fraglichen Beträge als Bürgersteuer ausdrücklich zu bezeichnen. Ferner muß der Zeitraum, für den die Beträge einbehalten worden sind, vermerkt werden. Eine Angabe der einzelnen Arbeitnehmer und eine Aufführung der hebeberechtigten Gemeinden sind da gegen nicht erforderlich. Wehrsteuer Die Wehrsteuer wird bis auf weiteres nicht mehr erhoben; sie ist infolgedessen von den Arbeitslöhnen, die für einen Lohn zahlungszeitraum gezahlt werden, der nach dem 31. Juli 1941 endet, nicht mehr einzubehalten. Die bis zum 31. Juli 1941 gekürzten Wehrsteuerbeträge müssen natürlich noch abgeführt werden. Ab 1. Oktober 1941 gelten folgende weitere Vorschrißen: Lohnsteuer Der Reichsminister der Finanzen gibt eine neue Lohnsteuer tabelle heraus, die sich in ihrer Stufeneinteilung an die anderen Lohnabzüge anpaßt und die eine Reihe von Härten, die sich aus den bisherigen Lohnstufen ergaben, beseitigt. Die neue Tabelle ist erstmalig auf die Arbeitslöhne anzuwenden, die für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, der nach dem 30. Sep tember 1941 endet. Bei Benutzung der neuen Lohnsteuertabelle fällt die bis herige Abrundung der Lohnbeträge auf durch 10 oder 50 teilbare Reichspfennige bzw. auf volle Reichsmark weg. In Zukunft ist also stets der ungekürzte Arbeitslohn beim Ablesen der Lohn steuer aus der Tabelle zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Bewertung der Sachbezüge sind die Ober finanzpräsidenten angewiesen worden, für ihre Bezirke Wertsätze festzulegen und bekanntzugeben. Angestelltenversicherung Die Gehaltsklassen der Angestelltenversicherung sind den neuen Lohnsteuerstufen angepaßt worden. Sie sehen folgender maßen aus: Bei monatlichem Entgelt Monatsbeitrag bis zu 50,— JM 2 Ml von mehr als 50,— bis zu 101,40 Ml . . 4 Ml 101,40 bis zu 200,20 Ml . . . 8 Ml „ 200,20 bis zu 300,30 Ml . . . 12 Ml „ 300,30 bis zu 400,40 ‘Ml . . . 16 Ml 400,40 bis zu 501,80 M . . . 20 Ml „ 501,80 Ml 25 Ml Sachbezüge Die Wertsätze für Sachbezüge werden durch die Ober versicherungsämter für alle Arten der Sozialversicherung einheit lich festgelegt. Die Gewerbesteuerbescheide für 1941 Die Festsetzung der Gewerbesteuer geschieht in der Weise, daß die Finanzämter in dem „Gewerbesteuermeßbescheid“ die auf Grund des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals er mittelten Gewerbesteuermeßbeträge, die zu dem „einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag“ zusammengezogen werden, mitteilen. Diesen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag übernimmt die Gemeinde in den „Heranziehungsbescheid“ und errechnet in diesem unter Anwendung des beschlossenen gemeindlichen Hebe satzes die zu zahlende Gewerbesteuer. Ein Recht, von dem seitens des Finanzamts ermittelten einheitlichen Steuermeßbetrag abzuweichen, steht den Gemeinden nicht zu. Dementsprechend haben sich auch eventuelle Einwendungen in bezug auf den in Ansatz gebrachten Gewerbeertrag bzw. das eingestellte Gewerbekapital stets gegen den Gew'erbesteuermeß- bescheid zu richten. Eventuelle Anfechtungen sind also beim Finanzamt anzubringen. — Eine Beschwerde gegen den Heran ziehungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn der Ge meinde bei der Ausrechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer ein Fehler unterlaufen ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt bei der Gewerbesteuer wie bei den anderen direkten Steuern einen Monat. Es sei noch darauf hingewiesen, daß eine gegen den Ein kommensteuerbescheid wegen unrichtiger Errechnung des Ge werbegewinns erhobene Anfechtung nicht automatisch auch auf den Gewerbesteuermeßbescheid wirkt. Gegen diesen Bescheid muß vielmehr eine selbständige Reklamation eingelegt werden. Der Steuerpflichtige kann sich natürlich bei der Begründung auf das gegen den Einkommensteuerbescheid schwebende Rechts mittel beziehen. 17
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