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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (31. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk
- Autor
- Siedbürger, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- ArtikelWir danken Dir - Meisterfrau 259
- ArtikelDie Bezirks-Uhrmacherschule Württemberg 260
- ArtikelGeschäftsberichte, Gefühle und Tatsachen 261
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks Berlin 262
- ArtikelPreissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk 263
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 266
- ArtikelIrrt die Sonnenuhr? 267
- ArtikelBetriebsferien und Uhrmacher 267
- ArtikelDie Leistungskette 268
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 268
- ArtikelZum 50 jährigen Arbeitsjubiläum von Generaldirektor Paul ... 269
- ArtikelDer Preis der Trauringe 269
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 270
- ArtikelFirmennachrichten 272
- ArtikelPersönliches 272
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 272
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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’reissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk Die Anweisung zur Durchführung der §§ 22 ff. der Kriegswirtschaftsverordnung im Bereich der Reichsgruppe Handwerk erlassen Die Anweisung des Reichskommissars ist dem Reichsstand des Deutschen Handwerks mit folgendem Schreiben zugestellt worden: Leipziger Platz 7. Berlin W 9, den 17. Juli 1941, Der Beauftrage für den Vierjahresplan Reichskommissar für die Preisbildung RfPr. V-500-4989 An den Reichsstand des Deutschen Handwerks Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstraße’4—5. In der Anlage übersende ich die Anweisung zur Durchführung der j§ 22 ff. der Kriegswirtschaftsverordnung im Bereich der Reichsgruppe Handwerk. Ich bitte, die Anweisung Ihren Mitgliedern bekanntzugeben und sie nsbesondere darüber zu unterrichten, daß die Gewinnrichtsätze der Oberfinanzpräsidenten den Handwerksbetrieben mit einem Jahres umsatz bis zu 50 000 Ml auf Anfrage durch die jeweiligen Innungen mitgeteilt werden. Die angemessene Berücksichtigung des Entgeltes für die persönliche Mitarbeit und leitende Tätigkeit des Handwerkers und die Tätigkeit der im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen wird jesonders geregelt werden. Die Tagespresse wird von hier unterrichtet. Wagner. Der Wortlaut der Vorschriften . Ziel (1) Das deutsche Volk führt einen Krieg um den staatlichen Be stand seiner völkischen Gemeinschaft und um die physische und wirt- chaftlichc Existenz jedes einzelnen. Diese Tatsache nimmt jedes Glied der deutschen Volksgemeinschaft in eine totale Kriegsdienst pflicht. Die Kriegsdienstpflicht der deutschen Wirtschaft besteht darin, den Sieg durch höchste Leistung sicherzustellen. Dazu gehört auch die größtmögliche Rücksichtnahme auf die finanziellen Grundlagen der Gemeinschaft. Der Krieg muß so billig wie möglich geführt werden. Das zu gewährleisten, ist der Zweck der Preisvorschriften der Kriegs- Ä-irtschaftsverordnung. Sie gebietet jedem Angehörigen der deutschen Wirtschaft, in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß für die in Erfüllung seiner Kriegsdienstpflicht vollbrachte Leistung lediglich Preise gefordert werden, die ausgerichtet sind nach den kriegs bedingten Interessen der Gemeinschaft. Jeder deutsche Handwerker hat daher laufend zu prüfen, ob seine Preise die nach der Preisstopverordnung oder sonstigen Bestimmungen zulässigen Preise nicht überschreiten und ob diese Preise für seinen Be trieb auch kriegswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Ist die Höhe der Preise nicht kriegswirtschaftlich gerechtfertigt, so sind . die Preise für Leistungen und Lieferungen des privaten und des öffent lichen Bedarfs zu senken, 2. Gewinne abzuführen, soweit Preissenkungen in der Vergangenheit unterlassen worden sind oder in Zukunft unterlassen werden sollen. II. Preissenkung (2) Aus den Ausführungsbestimmungen zu den Preisvorschriften der Kriegswirtschaftsverordnung (Erlaß vom 9. September 1939 A —24— 4335 —, Runderlaß Nr. 135/40, II. Durchführungsverordnung *Um Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung vom 8. Dezember 1940 — Rcichsgesetzbl. I, S. 1581 — und Erlaß vom 8. Dezember 1940 — A — 20 — 4852) ergibt sich im einzelnen, wenn ein Preis kriegswirt schaftlich nicht berechtigt ist. (3) Hohe Gewinne deuten regelmäßig darauf hin,.daß ein Betrieb in der Vergangenheit hätte Preise senken müssen und Tür die Zukunft Preise senken muß. (4) Wo Preissenkungen geboten sind, sind sie von jedem Betrieb unaufgefordert und unverzüglich durchzuführen. Die Preissenkung hat unabhängig von der Feststellung c.nes Abführungs- Betrages zu erfolgen. Für die Preissenkung ist nicht der errechncte Abfüh rungbetrag, sondern der Übergewinn maßgebend. (5) Wenn die Gewinnlage eines Betriebes zu Preissenkungen führen muß, ist es nicht erforderlich, die Preise für alle Leistungen und Liefe rungen des Betriebes zu senken. Die Beträge, um die insgesamt ge senkt werden soll, können also auch zur Preissenkung bei einem Teil der Leistungen und Lieferungen eingesetzt werden. (6) In Ausnahmefällen kann aus kriegswirtschaftlich gerecht fertigten Gründen einem Betrieb auf seinen Antrag von der Preis bildungsstelle gestattet werden, die gebotene Preissenkung zu unter lassen und an deren Stelle den entsprechenden Betrag abzuführen. (7) Für die Senkung gebundener Preise werden ergänzende Richt linien aufgestellt. (8) Preise, die auf Grund der Preisvorsehriften der Kriegswirt schaftsverordnung gesenkt worden sind, dürfen wieder auf ihren vor herigen Stand erhöht werden, wenn das nach den Grundsätzen einer kriegsverpflichteten Volkswirtschaft verantwortet w'erden kann. III. Gewinnabführung (9) Hat ein Betrieb Preissenkungen unterlassen, zu denen er ver pflichtet gewesen wäre, so ist die Preissenkung für die Vergangenheit regelmäßig nicht mehr durchführbar. Der Betrieb hat statt dessen unaufgefordert die entsprechenden Beträge abzuführen. (10) Die Abführungspflicht nach §§ 22 ff. Kriegswärtschaftsverord- nung erstreckt sich auf Gewänne, die nach dem 1. September 1939 erzielt worden sind. Maßnahmen der Preisbehörden auf Grund anderer Bestimmungen als der Preisvorschriften der Kriegswirtschafts verordnung bleiben unberührt. (11) Sind vor dem 1. Juli 1941 Übergewänne abgeführt oder von den Preisbehörden angefordert worden, ohne daß die darauf entfallen den Einkommen- oder Körperschaftsteuern berücksichtigt worden sind, so mindern sie den steuerpflichtigen Gewinn desjenigen Wirtschafts jahres, auf das der Übergewänn wärtschaftlich entfällt. Das gleiche gilt ohne zeitliche Beschränkung für solche Beträge, die. auf Grund von Anordnungen der Preisbehörden laufend aus den Bc- triebserlösen unabhängig von dem Jahresbetriebsergebnis abgeführt worden sind oder in Zukunft abgeführt werden. Die nach dem 30. Juni 1941 auf Grund des Jahresbetriebsergebnisses ermittelten und gezahlten Abführungsbeträge mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn; sie gelten als Gewinnverwendung und nicht als Betriebseinnahmeminderung. Rückstellungen für diese Abführungs beträge sind deshalb in der Steuerbilanz nicht zugelassen. Der Betrieb hat so einen höheren Gewinn zu versteuern, als ihm nach §§ 22 ff. Kriegswärtschaftsverordnung endgültig verbleiben soll. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die der Betrieb infolge des Übergewinnes (Unterschiedsbetrag zwäschen Betriebsgewänn und dem angemessenen Gewinn) mehr zu zahlen hat, als wenn er nur den an gemessenen Gewinn erzielt hätte, ist vom Übergewänn abzusetzen. Der Restbetrag ist abzuführen. * Somit bleibt dem Betriebe der gleiche Betrag, der ihm bei Er zielung nur des angemessenen Gewänns nach Zahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer verblieben wäre. Bei der Berechnung des Abführungsbetrages sind auch dann die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen, wenn der Be trieb noch nicht zur Steuer veranlagt ist. In diesem Fall ist die Steuer entsprechend der abgegebenen Steuererklärung zu berechnen. Handwerker, deren Betrieb nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, können bei der Berechnung der abzusetzenden Steuer sonstige Einkünfte (z. B. aus Kapital, Hausbesitz) berücksichtigen. (12) Die Abführungsbeträge sind bei dem für den Wohnsitz des Handwerkers oder für den Sitz des Betriebes zuständigen Finanzamt einzuzahlen. In Ausnahmefällen kann die Preisbildungsstelle einem Betrieb auf seinen Antrag aus kriegswärtschaftlich gerechtfertigten Gründen die Abführungsbeträge ganz oder teilweise belassen. In diesem Falle sind die zur Abführung bestimmten Beträge einem zweckgebun denen Sonderkonto zuzuweisen, auf das der Betrieb nur zum Ausgleich unvermeidbarer Kosten- und Preiserhöhungen zurückgreifen darf, ( bei die Verwendung des Sonderkontos hat der Betrieb gegenüber der Preis- bildungsstellc auf Aufforderung jederzeit den Nachweis zu führen.
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