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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (31. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk
- Autor
- Siedbürger, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- ArtikelWir danken Dir - Meisterfrau 259
- ArtikelDie Bezirks-Uhrmacherschule Württemberg 260
- ArtikelGeschäftsberichte, Gefühle und Tatsachen 261
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks Berlin 262
- ArtikelPreissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk 263
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 266
- ArtikelIrrt die Sonnenuhr? 267
- ArtikelBetriebsferien und Uhrmacher 267
- ArtikelDie Leistungskette 268
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 268
- ArtikelZum 50 jährigen Arbeitsjubiläum von Generaldirektor Paul ... 269
- ArtikelDer Preis der Trauringe 269
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 270
- ArtikelFirmennachrichten 272
- ArtikelPersönliches 272
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 272
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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264 U H rmacherkun; (13) Die Zahlungspflicht des Betriebes entsteht bereits auf Grund, der Selbstveranlagung, nicht erst auf Grund eines Abführungsbescheides der Preisüberwachungsstelle. Die Abführungsbeträge sind daher sofort nach der Selbstveranlagung an das Finanzamt zu zahlen. (14) Falls der nach den Vorschriften dieser Anweisung ermittelte Abführungsbetrag 1000 Ml für das Geschäftsjahr nicht übersteigt, braucht er nicht abgeführt zu werden, sondern ist zu Preissenkungen zu verwenden. IV. Gewinne (15) Gewinn im Sinne dieser Richtlinien ist der Gesamtgewinn des Betriebes, nicht der am einzelnen Stück erzielte Gewinn. Die Gewinne von wirtschaftlich verbundenen Betrieben sind nur dann zusammen zurechnen, wenn die Verbundenheit betriebsbedingt ist. (16) Auszugehen ist von dem steuerpflichtigen Gewinn. Der steuer pflichtige Gewinn wird im allgemeinen berichtigt werden müssen. (17) Der Gewinn wird z. B. nicht durch betriebsfremde oder außer gewöhnliche Aufwendungen, wie etwa das betriebsübliche Maß über schreitende Aufwendungen für Forschungszwecke, übermäßige frei willige soziale Leistungen, höhere als gesetzliche Löhne u. dgl., ver mindert. Zinsen für Fremdkapital sind dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen, ebenso Abschreibungen, die das verbrauchsbedingte Maß überschreiten. (18) Vom steuerpflichtigen Gewinn können zweckgebundene Rück stellungen für Reparaturen abgesetzt werden, soweit diese infolge der Beanspruchung der Wirtschaft nicht im betriebsüblichen Aus maß durchgeführt werden konnten. Ebenso können zweckgebundene Rückstellungen für unterlassene, aber sonst betriebsübliche Entwick lungsarbeiten abgesetzt werden. Rückstellungen für Gewerbeertrag steuern werden als gewinnmindernd angesehen. Außerordentliche Er träge, wie Buchgewinne aus der Veräußerung von Teilen des Betriebs vermögens oder von Beteiligungen, werden nicht als Gewinne angesehen. Das gleiche gilt für die Erträge aus betriebsfremden Beteiligungen. Wenn die steuerlichen Abschreibungen niedriger sind als die verbrauchs bedingten, darf der Unterschiedsbetrag ebenfalls vom Gewinn abgesetzt werden. Die Vermögensteuer darf vom steuerlichen Gewinn abgesetzt werden. Spenden werden nur in angemessener Höhe anerkannt. (19) Bei ehrenamtlichen Leitern von Handwerksorganisationen bleiben die Dienstaufwandsentschädigungen sowie die damit in Zu sammenhang stehenden Ausgaben außer Ansatz. (20) Exportgewinne können vom Gewinn abgesetzt werden, soweit der Export nachweislich höhere Leistungen als die Lieferung an in ländische Käufer erfordert. (21) Aufwendungen für Investitionen dürfen nicht vom Gewinn abgesetzt werden. Die Verwendung bisher erzielter Übergewinne für Investitionen kann aber in einzelnen Fällen von der Preisbildungsstelle zugelassen werden. Die Nachprüfung derartiger Genehmigungen nach Kriegsschluß bleibt Vorbehalten. (22) Bei Beurteilung der Angemessenheit des Gewinnes ist zu be achten, daß Betrieben mit hohen Kosten geringere Gewinne zugestanden werden, als billig arbeitenden Betrieben. Ganz hervorragende Leistungen eines Betriebes rechtfertigen, daß diesem auch ein entsprechend hoher Gewinn zugebilligt wird. a) den Gewinn eines anderen Jahres oder den Durchschnittsgewinn mehrer Friedensjahre als Vergleichsgewinn zulassen oder In begründeten Sonderfällen kann die Preisbildungsstelle Aus nahmen zulassen. die mit besonders niedrigen Kosten arbeiten, können mit Einwilli gUr der Preisbildungsstelle die Gewinnrichtpunkte in einem in der Bt willigung zu bezeichnenden Ausmaß überschreiten. (26) soweit sich Gewinne im Rahmen des Vergleichsgewinnes ode der Gewinnrichtpunkte oder in den Grenzen der nach Ziffer 25 p botenen Unterschreitung halten, sind sie regelmäßig unbedenklich. ft, schließt nicht aus, daß im Einzelfall dem unwirtschaftlich arbeitenden Betrieb der Verzicht auf einen Gewinn zugemutet werden muß. 1„ jedem Fall trägt der Handwerker die Verantwortung für die h gemessenheit seiner Gewinne und damit seiner Preise. scrjK zu l r mH (27) Betriebe, deren Gewinne bisher unter den Gewinnen der Ver gleichszeit oder unter den Richtpunkten liegen, dürfen ihre Preise nichi erhöhen, um einen Gewinn in dieser Höhe zu erreichen. (23) Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Ge winnes ist das Jahr 1938. Der in diesem Jahre erzielte Gewinn ist zu Vergleichszwecken ungeeignet, wenn er unangemessen hoch war. Um satzsteigerungen, die seitdem eingetreten sind, rechtfertigen im Kriege einen Gewinnanstieg im allgemeinen nur insoweit, als Kapitaleinsatz und Wagnis gestiegen sind oder eine andere Mehrleistung nachweisbar vorliegt. Der Gewinnsatz, bezogen auf den Umsatz, darf jedoch nicht steigen, es sei denn, daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. (24) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann auf Vorschlag der Reichsinnungsverbände oder der selbständigen Fachgruppen, der über die Reichsgruppe Handwerk zu leiten ist, zur Ermittlung des an gemessenen Gewinns für einzelne Gruppen von Handwerksbetrieben (25) Durch den Vergleichsgewinn oder durch die Richtpunkte wird der Gewinn bestimmt, der bei einem mit kriegswirtschaftlich an gemessenen Selbstkosten arbeitenden Betrieb zulässig ist. Die Gewinn richtpunkte dürfen nur von Betrieben erreicht werden, deren Kosten lage unter den betriebswirtschaftlich gegebenen Möglichkeiten und im Verhältnis zu den anderen Betrieben gut zu nennen ist. Betriebe mit höheren Kosten dürfen die Gewinnrichtpunkte nicht erreichen. Betriebe, V. Sonderbestimmungen für Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 50 000 Ml (28) Betriebe, deren Jahresumsatz weder 1939 noch 1940 50 000 2 überschritten hat, sind nicht verpflichtet, Übergewinne abzuführen. Als Umsatz gilt die Summe der Entgelte im Sinne des Umsatz Steuergesetzes einschließlich der steuerfreien Beträge. (29) Diese Betriebe sind jedoch verpflichtet, bei unangemessenen Gewinnen die Preise zu senken. Im allgemeinen sind bei Betrieben mit einem Jahresumsatz bis zu 50 000 Ml Gewinne (steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb) als unangemessen hoch anzusehen, die über den Rahmen der von dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten aufgestellten Reingewinnrichtsätze des Jahres 1940 für Handwerksbetriebe hinaus gehen. Soweit Gewinnrichtsätze nicht aufgestellt sind, können die Preis bildungsstellen Richtsätze bestimmen. Es ist unzulässig, die derzeitig Preise zu erhöhen, um die Richtsätze zu erreichen. VI. Mitwirkung der Organisationen des Handwerks (30) Um eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen ent sprechende und einheitliche Durchführung dieser Anweisung zu gewahr leisten sowie zur Entlastung der Preisbehörden sind die Reichsgruppt Handwerk und die ihr unterstellten Organisationen berechtigt, dit einzelnen Handwerksbetriebe zu beraten. Für Betriebe, denen die zuständige fachliche Gliederung der Organs sationen der gewerblichen Wirtschaft die Unbedenklichkeit ihres Vor gehens schriftlich bestätigt hat, gilt, daß auch bei abweichender Be urteilung durch die Preisbehörde ein schuldhafter Verstoß gegen die Preisvorschriften der Kriegswirtschaftsverordnung, die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und diese Anweisung nicht gegeben ist. VII. Strafvorschrift (31) Ein Betrieb, der die gebotene Preissenkung oder die Gewinn abführung schuldhaft unterläßt, wird bestraft. Soweit vor Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens oder bevor ein Strafantrag bei Geri gestellt worden ist, entsprechende Beträge abgeführt werden, kann von einer Ordnungsstrafe oder dem Strafantrag abgesehen werden. VIII. Geltungsbereich der Anweisung untc grut derj 17. ] gef* lic Teil ihro wei' zwe bild Jah geg< Dai drüi trag mei dies Prü fert die Vo nah Pn jed zuf un< ein Bel nal ein Pes dei Gr wi< Gr we (32) Die Anweisung zur Durchführung der §§ 22 ff. der Kriegswirt Schaftsverordnung in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgs; Sudetenland vom 7. Juni 1941 (A 596 2553/41 — „Mitteilungsblatt“ Teil! S. 340) Findet für den Bereich der Reichsgruppe Handwerk sinngeim* Anwendung. Als Vergleichszeit ist grundsätzlich das Jahr 1939 zuwenden. Uber die Durchführung der Kriegspreisvorschriften für den Bered der Reichsgruppe Handwerk in den eingegliederten Ostgebieten e eine besondere Anweisung. Berlin, den 17. Juli 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung, gez.: W a g n e r. b) Gewinnrichtpunkte genehmigen. Die Gewinnrichtpunkte sind von der Reichsgruppe Flandwerk oder den ihr unterstellten Reichsinnungsverbänden oder selbständigen Fachgruppen aus zuarbeiten und dem Reichskommissar für die Preisbildung zur Genehmigung vorzulegen. Zur Erfüllung des W'illens des Führers, daß sich niemand in ^ I Ie mat bereichern soll, wenn der Soldat an der Front kämpft, hat § der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 folgende” Rcchtsgrundsatz für die Preisbildung aufgestellt: „Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art müsse” nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft P" bildet werden.“ Der Reichskommissar für die Preibildung, Gauleiter Wagner, mehrfach betont, daß die Durchführung dieses Grundsatzes nichts w tun habe, mit der Bekämpfung von Verstößen gegen die Preisstop Verordnung und andere Preisvorschriften, die nach den geltenden Strjj Bestimmungen geahndet werden. Entscheidend ist vielmehr die Absicn■ dem Preisauftrieb, der sich aus den wirtschaftlichen Veränderungen Grund des Krieges ergibt, vorzubeugen, zu hoch erscheinende Presse ** Gi de
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