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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (24. Januar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährungstermin: 27. März 1941
- Autor
- Martin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Persönliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- ArtikelGeleitwort zur Zwischenprüfung des Uhrmacherhandwerks 1941 23
- ArtikelLehrlingszwischenprüfung 1940/41 23
- ArtikelAufgaben für die Lehrlingszwischenprüfung 1940/41 24
- ArtikelLeistung führt zum Erfolg 26
- ArtikelDer Tot von Ohlau 27
- ArtikelVerjährungstermin: 27. März 1941 28
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 28
- ArtikelPersönliches 28
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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28 UHRMACHERKUNST Ußdähtungstcrmm: 27. mär} 1941 In der Tages- und Fachpresse sind in den letzten Wochen ver schiedentlich Aufsätze über Verjährung erschienen, in denen der völlig falsche Standpunkt vertreten wird, daß am Jahresende 1940, wie früher, die Verjährung der Forderungen eintrete. Die Verfasser dieser Aufsätze haben nicht beachtet, daß die Verjährung auf Grund der Verordnungen vom 1. September und 30. November 1939 ingesamt um 8, 'Tage hinaus geschoben wird. So ergibt sich der Verjährungstermin vom 2t. Marz 1941. Jeder Gläubiger, der keine Rechtsverluste erleiden will, sollte seine Außenstände unverzüglich prüfen und feststellen, welchen Forde rungen Verjährung droht und ob sich ein Vorgehen gegen den Schuldner lohnt. Vielfach wird es zweckmäßig sein, die Schuldner auch dann zu verklagen wenn diese zur Zeit nicht zahlen können, wohl aber spater vielleicht zur Abtragung der Schuld in der Lage sein werden; denn uerichtlich festgestellte Forderungen verjähren bekanntlich erst in 30 Jahren. Die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der K age- erhebung wird davon abhängen, ob der Schuldner noch jung und ar beitsfähig ist, ob er einen guten Charakter besitzt, ob er voraussichtlich seine Schuld bezahlen wird, sobald er dies vermag, oder ob der Schuldner alt und krank und voraussichtlich nie mehr in die Lage kommen kann, seine Schuld zu tilgen. W enn der Gläubiger die Forde rung nicht aufgeben will, darf er nicht zögern, bis sie verjährt ist. Im folgenden soll eine Zusammenstellung der wichtigsten Verjährungs fristen gegeben werden, die der Gläubiger kennen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß der, Schuldner sich später mit Erfolg auf die eingetretene Verjährung beruft. 1. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten und Flandwerker für Lieferung von W aren, Aus führung von Arbeiten usw., ferner die Ansprüche der Land- und Forstwirte für die Lieferung ihrer Erzeugnisse; weiter die Forderungen der Eisenbahn, der Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn kutscher und Boten für Fahrgeld, Fracht-, Fuhr-, Botenlohn; der Gastwirte für W ohnung und Beköstigung; der Lotterieeinnehmer aus dem Vertrieb von Losen; der Privatangestellten für Gehalt und Lohn; der gewerblichen Arbeiter für Lohn; der Lehrmeister und Lehrherren für Lehrgeld; der öffentlichen Lehrer, Privat lehrer, Arzte und Rechtsanwälte wegen ihrer Honorare und Vergütungen, schließlich auch die Ansprüche aus einem auf gehobenen Verlöbnis. 2. In drei Jahr e n verjähren die Ansprüche auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen, wie Körperverletzungen, Dieb stahl usw., ferner die Ansprüche auf Zahlung des Pflichtteils gegen den Erben. .3. In vier Jahren verjähren die unter 1 genannten Ansprüche der kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, wenn die Arbeiten oder sonstigen Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgten. Innerhalb derselben Frist verjähren auch die Ansprüche auf rückständige Zinsen, Renten und Unterhalts zahlungen. 4 In fünf Jahren verjähren die Ersatzansprüche wegen Mängel eines Bauwerks. lOoelienstluin det< ,fll”-DCutut Die Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers gibt bekannt: Auf Grund der Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen-, Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie von Güte- u_nd Be zeichnungsvorschriften vom 8. September 1939 (RGBl. 1, S. 1743) in Verbindung mit dem Fjrlaß des Reichswirtschaftsministers vom 3. Juli 1940 ordne ich an, was folgt; Vom 1. März 1941 ab dürfen Nachbildungen der nach dem 30. Januar 1933 gestifteten staatlichen Orden und Ehrenzeichen nur in der von der Leistungsgemeinschaft der Deutschen Ürdcnshersteller be stimmten, mit dem Merkmal der Leistungsgemeinschaft versehenen Verpackung in den Handel gebracht werden. Berlin, den 8. Januar 1941. Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers, gez. Dr. M e i ß n c r. Ab 1. Februar die Preise auszeichnen! Die Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster und in den Läden galt bisher nur für bestimmte I'achzweige, vor allem für e.nc Reihe von Lebensmitteln. Durch die Neufassung des Preisausze'.ch- nungsrechts trifft jetzt einen viel größeren Kreis von Geschäften die gleiche Verpflichtung. Alle Kaufleute, vor allem aber die neu zur Preis auszeichnung herangezogenen, müssen sich deshalb nachdrücklich mit den jetzt geltenden Bestimmungen beschäftigen. Als endgültiger Termin für den Beginn der Preisauszeichnungs pflicht ist der 1. Februar 1941 festgelegt worden. Die Vorbereitungen Uon Reditscmtoalt Dr. IHortin, Bemrtt|«iö 3. In dreißig Jahren verjähren grundsätzlich alle übrigen Ansprüche, sofern nicht durch ein Gesetz etwas anderes be stimmt worden ist. Derselben Verjährungsfrist unterliegen alle Ansprüche, deren Bestehen durch Urteil, Vollstreckungsbefehl od. dgl. rechtskräftig festgestellt ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Ent stehung des Anspruchs. Bei den unter Nr. 1 und 3 aufgeführten Forderungen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierauf ist zurückzuführen, daß normalerweise gerade am Jahresende zahlreiche Ansprüche verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann jedoch durch verschiedene Um stände verhindert werden. Zunächst ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung von dem Gläubiger gestundet ist oder solange der Berechtigte durch höhere Gewalt, z. B. durch eine schwere Krankheit, an der Klageerhebung gehindert wird. Während der Stundung oder Behinderung läuft die Verjährungsfrist nicht oder, anders ausgedrückt, dieser Zeitraum ist der gesetzlichen Verjährungsfrist hinzuzufügen. Die Verjährung kann auch unterbrochen werden. In diesem Falle beginnt mit dem Ende der Unterbrechung eine vollkommen neue Verjährungsfrist zu laufen. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt dann ein, wenn der Schuldner die Forderung durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder auf sonstige Weise anerkennt. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner verspricht, die Schuld zu bezahlen; es genügt, daß er zugibt, von der Existenz der Schuld zu wissen. Ebensowenig ist es notwendig, daß der Schuldner die Forderung ziffernmäßig anerkennt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn er die Schuld als solche nicht bestreitet. Die Unterbrechung der Verjährung tritt weiter ein, wenn der Gläubiger Klage erhebt. Der Klageerhebung stehen die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren, die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs, sowie die Geltendmachung der Aufrechnung des An spruchs im Prozeß gleich. — Nach einer neueren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ., Bd. 151, S. 129) genügt auch ein sachlich be gründetes Armenrechtsgesuch, um den Eintritt der Verjährung zu ver hindern, so daß auch der vermögenslose Gläubiger, der einen Prozeß auf seine Kosten nicht führen kann, keinen Nachteil erleidet. Ein solches Armenrechtsgesuch unterbricht jedoch die Verjährung nicht, sondern hemmt sie nur. Abschließend sei noch besonders darauf hingewiesen, daß entgegen einer vielfach verbreiteten Auffassung die Verjährung nicht durch eine einfache Mahnung — sei es auch mittels eines Einschreibebriefes — gehemmt oder unter brochen wird. Wer also den Eintritt der Verjährung verhindern will, muß einen der vorgeschlagenen Wege einschlagen. Während des Krieges ist es gewissen Personen praktisch nicht möglich, Prozesse zu führen; dies gilt z. B. für Soldaten, einen Teil der Dienstverpflichteten, Deutsche im Ausland und Personen aus evakuierten Gebieten. Solange diese Flinderungsgründe bestehen, bleibt die Verjährung für und gegen diese Personen gehemmt. in den Betrieben müssen also unverzüglich in Angriff genommen wer den, damit nach dem 1. Februar keine Schwierigkeiten entstehen. ^ßei'i ön /iehes Frankfurt a. M. Silberne Hochzeit beging kürzlich Uhrmacher Theodor Mrozek und Frau, Münzgasse 5. . Oberkirch (Baden). Uhrmaehernicister und Optiker Alfred Zipt, zur zeii (lel'reilcr in einem Infanterieregiment, vermahlte sich mit Fräulein Henny Bickel. Hameln (Weser). ..Tn* Schramberg, llhrentechniker Adolf Kult feierte in der Firma (lehr, .lun* bans Atl. sein 25 jähriges Arbeitsjnbiläum. Schwenningen (Neckar). Feinmechaniker Johann Hilser aus Furtwangen. der in den Kienzle-Uhrenfabriken als Werkmeister tätig war. beging kürzlich seinen 70. delmrtstag. . Schwenningen (Neckar). Johann Jakoh Miller feierte dieser läge lei» 50.jähriges Arbeitsjnbiläum in den Uhrenfabriken Friedrich Mauthe. Schwenningen (Neckar). Das 25 jährige Arbeitsjnbiläum in der riraia Kienzle begeht am 31. Januar 1041 Fräulein Anna Manch, Hilfsarbeiterin, an 14. Februar 1041 Fräulein ltosine Fahrner, Hilfsarbeiterin, und nin 21. rebiu* Fräulein Frieda Juckle, Hilfsarbeiterin. „ Schwenningen (Neckar), dleich zu Beginn dieses Jahres konnte die o triebsgemeinschaft der Friedrich - Mauthe - Uhrenfabriken zwei .'U'hilare 25- und 50 jährige Betriebszugehörigkeit ehren. Furnierer Christian Bonu trat am 4. Januar 1010 in die Abteilung dehäusefabrikation ein. wo er se jmc tätig ist; am 0. Januar konnte Uhrmacher Johann .Takob Müller sein goiue A rheitsjubiläum begehen. Todestafel: Bochum. Uhrmacher Heinrich Bieling, Wiemelhauser Stralle 39, ist storben. . , *„.’.i,pn* Hamburg. Juwelier Adolf Wilhelm Muck. Hosenstralie 35. ist gestoij> • Velden bei Hersbruck (Bayern). Uhrmachermeister deorg Otto von verstarb im 81. Lebensjahre. __ Verantwortlich für den Textteil: Bernhard 1) i e r i c h ■ machermeister. Berlin W 8 — Hauptgeschäftsstelle: Halle (Saalei. Ktun weg 19 — Verlags- und Anzeigenleitung: Hans Knapp, Halle (aaaiei — PI. 4 — Druck und Verlag von Wilhelm Knapp. Halle (Saalei
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