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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (26. September 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 8)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Änderung des Lohnsteuerabzuges
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kinderermäßigung bei der Einkommensteuer für Angehörige der Wehrmacht und des Deutschen Roten Kreuzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- ArtikelDie Gefolgschaft der Arbeit 333
- ArtikelUmgang mit Menschen im Betrieb 334
- ArtikelWer dort war, kennt den Nutzen! 335
- ArtikelAusklang der Reichsmesse Leipzig 1941 336
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 8) 19
- Artikel40 jähriges Jubiläum 337
- ArtikelNachruf 337
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 337
- ArtikelDie Deutsche Arbeitsfront, Fachamt: Das deutsche Handwerk 337
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 337
- ArtikelTodestafel. 337
- ArtikelFirmennachrichten 338
- ArtikelPersönliches 338
- ArtikelInnungsnachrichten 338
- ArtikelAnzeigen 338
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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26.Sept. 1941 Folge 8 4. Jahrgang Steuer und Recht Beilage der •Uhrmacher kunsf" Halle (Saale) Bearbeitet von Rudolf Apelt, Steuerberater, LeUer der Betriebswirtschaf stelle des R/V. des Vhr,nacherhandwe, ks Änderung des Lohnsteuerabzuges Ab 1. Oktober 1941 neue Tabellen Von dem Reichsministcr der Finanzen sind jetzt neue Lohn steuertabellen herausgegeben worden, die sich von den bisherigen in der Hauptsache durch eine wesentliche Verengung der Lohn stufen unterscheiden. Dadurch verschwinden die Härten, die sich bisher in den Fällen ergeben haben, in denen eine Lohnstufe nur geringfügig überschritten wurde. Fs kann z. B. bei der Leistung von Mehrarbeit (Überstunden) nicht mehr Vorkommen, daß ein übermäßig großer Teil des Mehrarbeitslohnes durch den Lohnsteuerabzug weggesteuert wird. Auch die Einstaffelung des Kriegszuschlags zur Lohnsteuer hat eine Verbesserung in der Anlaufzonc gefunden. Dadurch werden die Härten beseitigt, die bisher vorkamen, wenn der Arbeitslohn die für die Kriegszuschlagspflicht maßgebende Grenze von 234 Jl)l monatlich, 34 !R)l wöchentlich oder 9 1R)L täglich nur unbedeutend überstieg. Die neuen Lohnsteuertabellen sind erstmalig auf den Arbeits lohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. September 1941 endet. Bei Wochcniohn- empfängern hat demnach die Lohnabzugsbercchnung nach der neuen Lohnsteuertabelle bereits für die Lohnwoche vom 28. Sep tember bis 4. Oktober zu erfolgen. Bei Monatsgehaltscmpfängern findet die neue Lohnsteuertabelle erstmalig auf das Oktober- Gehalt Anwendung. Die neuen Lohnsteuertabellen sind im Buchhandel erhältlich. Zu beachten ist noch, daß die bisherige Abrundung der Lohnbeträge auf volle Reichsmark bzw. auf durch 30 oder durch 10 teilbare Reichspfennigbeträge in Zukunft wegfällt. Beim Ablesen des Steuerabzugs aus der Lohnsteuertabelle wird jetzt also stets der tatsächliche Arbeitslohn zugrunde gelegt. Mit dem^ 1. Oktober 1941 sind auch die Bewertungssätze für den Gefolgschaftsmitgliedern gewährte Sachbezüge, insbesondere Kost und Logis, die bislang für die Steuer und die Sozialversiche rungsberechnung verschieden waren, vereinheitlicht worden. In einem Erlaß vom 1. August 1941 haben der Reichsminister der Finanzen und der Reichsarbeitsminister für die Bewertung der vollen freien Station (einschließlich Wohnung, Heizung und Be leuchtung) die folgenden vier Bewertungsgruppen gebildet: Bewer tungs gruppe : A Bewer tungs gruppe : B Bewer- lungs- gruppe : C Bewer tungs gruppe : D monatl m monall. m monatl. m monatl. m 1. Für weibliche Arbeit nehmer, die nicht der Angestellten versiche rungspflicht unterliegen (z. B. Hausgehilfinnen), und für Lehrmädchen 24 30 36 42 2. Für männliche Arbeit nehmer, die nicht der Anges teilten versiche rungspflicht unterliegen (z. B. Gehilfen) . 30 36 42 46 3. Für männliche und für weibliche Arbeitneh mer, die der Ange- st slltenversicherungs- pflicht unterliegen, so weit sie nicht unter die Ziffern 1 und 4 fallen 36 42 46 54 4. Für Angestellte höhe rer Ordnung (z. B. Werkmeister) .... 46 57 63 69 Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen: 1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 3 /2«, 2. Heizung und Beleuchtung mit V20, 3. erstes und zweites Frühstück mit je Vi«, 4. Mittagessen mit • 3 /io, 3. Nachmittagskaffee mit V10, 6. Abendessen mit 2/ io der vorgenannten Sätze. Erfolgt die Lohnberechnung wöchentlich, so sind für die Woche /.w der Monatsbeträge anzusetzen. Auskunft darüber, welche Bewertungsgruppe anzuwenden ist, erteilen die Finanzämter. Kinderermäßigung bei der Einkommen steuer für Angehörige der Wehrmacht und des Deutschen Roten Kreuzes F,s bestehen vielfach Zweifel darüber, wann für Kinder, die der W ehrmacht oder dem Deutschen Roten Kreuz angehören, bei der Einkommensteuer Kinderermäßigung beansprucht wer den kann. Durch Erlaß vom 19. Mai 1940 (S 2191 — 205 III) hat der Reichsministcr der Finanzen bestimmt, daß während des be sonderen Fönsatzes der Wehrmacht Kinderermäßigung zu ge währen ist für: 1. minderjährige Wehrmachtsangchörige bis zum Gefreiten, bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unteroffizier (Maat), soweit der Wehrmachtsangehörige nicht Gehalts empfänger der Wehrmacht ist, und bei Fahnenjunkern bis zum Oberfähnrich; 2. minderjährige Angehörige der Waffen-ff bis zum ff-Mann, bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unterscharführer, soweit der Angehörige der Waffen-ff nicht Gehalts empfänger der Waffen-ff ist, und bei ff-Führeranwärtern bis zum ff-Standartenoberjunker; 3. volljährige Wehrmachtsangehörige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Gefreiten, bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unteroffizier (Maat), soweit der Wehrmachtsangehörige nicht Gehaltsempfänger ist, und bei Fahnenjunkern bis zum Oberfähnrich; 4. volljährige Angehörige der Waffen-ff, die das 25. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, bis zum ff-Mann, bei einem höheren Dienstgrad bis zum Unterscharführer, soweit der Angehörige der W affen-Ff nicht Gehaltsempfänger der W affen - ff ist, und bei fj - Führeranwärtern bis zum ff - Standartenoberjunker. Flaben die unter 3 und 4 genannten Kinder wegen der Zu gehörigkeit zur Wehrmacht bzw. zur Waffen-ff ihre Berufsaus bildung bis zum 25. Lebensjahr noch nicht beginnen oder noch nicht vollenden können, so verlängert sich die Altersgrenze um die Zeit, während der das Kind der Wehrmacht oder der W affen - ff angehört hat, mindestens jedoch um sechs volle Kalendermonate. In den vorliegenden Fällen wird jedoch eine Kinderermäßigung nicht gewährt: 1. wenn die Kinder eigenes Einkommen von mehr als 600 r Ji)l jährlich beziehen; 2. wenn die Kinder verheiratet sind und ihre Angehörigen Familienunterstützung beziehen. Nach einer neuerlichen Anweisung des Reichsministers der Finanzen ist, wenn die oben bezeichneten Voraussetzungen er füllt sind, die Kinderermäßigung auch dann zu gewähren, wenn der Wehrmachtsangehörige einen der folgenden Dienstgrade inne hat: 1. Feldunterarzt; 2. Fahnenjunker-Wachtmeister (im Veterinärkorps); 3. Kadett oder Fähnrich (B) des Bauwesens (in der Kriegs marine). Ferner ist Kinderermäßigung zu gewähren für: 1. minderjährige Kinder, die sich als Lernschwestern oder als Schwestern im praktischen Jahr in der Ausbildung für den Beruf einer Deutschen - Roten - Kreuz - Schwester be finden; 2. volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Lernschwester oder Schwester im praktischen Jahr des Deutschen Roten Kreuzes sind. Die Tätigkeit der Probeschwestern und der Hilfsschwestern des Deutschen Roten Kreuzes gilt dagegen nicht als Ausbildung für einen Beruf; mithin kann für Kinder, die bereits Probe- oder Flilfsschwestern sind, Kinderermäßigung nicht mehr gewährt werden. 19
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