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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (10. Oktober 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Normung und Typisierung vom Standpunkt des Werktisch-Uhrmachers
- Autor
- Schulz, Theodor
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einführung der Goldbewirtschaftung im Generalgouvernement
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Herr Albert Reichenbach 80 Jahre
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- ArtikelDer fachliche Nachwuchs im Uhrmacherhandwerk 349
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 350
- ArtikelDie Front berichtet: 352
- ArtikelAus meinem Werkstattbuch 353
- ArtikelIn eine Steineinpreßmaschine verwandelbare Triebnietmaschine 354
- ArtikelBericht der Düsseldorfer Fachklasse 355
- ArtikelIm Golde stecken viel Rätsel 355
- ArtikelZeugen handwerklicher Kunst 356
- ArtikelNormung und Typisierung vom Standpunkt des Werktisch-Uhrmachers 355
- ArtikelEinführung der Goldbewirtschaftung im Generalgouvernement 355
- ArtikelHerr Albert Reichenbach 80 Jahre 355
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 355
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 356
- ArtikelFirmennachrichten 356
- ArtikelPersönliches 356
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Jt refiet» erj Q' io- ici Md ■m > I )« J ln aljU alt zg ei» ie| im- )e| die n: :hfiiiid rlkrtt ok ii klip ca ;t. Güd" S| ick' ik< :re *>tt me n 66. JAHRGANG / 1941 / N R. 41 355 i tf* ihrh> S»ort lilht 1 der urg< In en Hel IfVtJ iw fab« Normung und Typisierung vom Standpunkt des Werktisch-Uhrmachers Von Uhrmachermeister Theodor Schulz, Schalksmiihle i. W. Meine fast 50 jährige Werktischarbeit und täglicher Umgang mit der Kundschaft gibt mir folgende Erfahrung: Für den Arbeiter und kleinen Beamten brauchen wir preiswerte Uhren, aber es brauchen keine Drei-Mark-Uhren zu sein. Ab 15 'M mit 5 JM Abstufung bis zu 30 Ml, Konstruktion und Gangleistung dem Preise entsprechend, würden ausreichen. Ich halte cs für ein Unding, der Kundschaft bei billigen Uhren zuviel Versprechungen zu machen in bezug auf Leistung. Wir wollen doch auch bessere Uhren verkaufen, und das Interesse für letztere ist vorhanden. Obige preiswerte Uhren müssen genormt sein, um schnelle und billige Reparaturen ausführen zu können; damit würde sich die Drei-Mark-Uhr erübrigen. Wie müßte die Normung aussehen? Schrauben, Unruhwellen, Zylinder, Lochsteine, Decksteine, Deck- »teinplättchen, Aufziehwellen mit Krone, Zifferblätter, Minuten- und Stundenradrohre und Zeiger. Letztere beiden könnten für sämtliche obigen Werktypen gleich sein. Welch eine Reparaturvereinfachung! Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß dem Schwarzarbeiter kein Vorschub geleistet wird. Wenn diesem auch der Furnitureneinkauf unterbunden sein wird, so ist es ihm doch möglich, sich mit der Zeit aus abgelegten genormten Werken ein kleines Furniturensortiment zu sammeln, womit er sich in vielen Fällen aushelfen kann. Für obige Werke müßten verschiedene Gehäuseformen geschaffen werden, um die Auswahlen der Uhren nicht eintönig zu gestalten und um dem Geschmack des Kunden gerecht zu werden. Im übrigen darf durch Ubernormisierung nicht die Kunst des Uhr machers herabgewürdigt werden, sonst ist alle Ausbildung des Uhr macherlehrlings illusorisch und zwecklos. Die Normung von Volksauto und Volksempfänger wird als Bei spiel angeführt. Durch wieviel Kommissionen von Fachleuten sind diese auch wohl geprüft worden, bevor die Fabrikation begann? Wie wäre es, wenn auch in der Uhrenbranche alle Neukonstruktionen von W'erken wie Gehäusen erst unter die Lupe einer Fachkommission genommen würden, damit endlich die vielen, manchmal zwecklosen Neu konstruktionen verschwinden. Einführung der Goldbewirtschaftung im Generalgouvernement Eine Verordnung des Generalgouverneurs vom 12. September 1941 führt die Edelmetallbewirtschaftung im Generalgouvernement ein. Be wirtschaftungsstelle ist die Devisenstelle in Krakau. Unter die Verord nung fallen Gold und Goldwaren, Platin und Platinwaren, Silber und Silberwaren, Edelsteine und Halbedelsteine, Perlen usw. Für diese Waren wird ein Ausfuhrverbot aufgestellt; sie dürfen aus dem Generalgouvernement nicht herausgebracht werden. Ferner wird Juden und jüdischen Unternehmungen der Handel mit den oben bezeichneten Gegenständen verboten. Herr Albert Reichenbach 80 Jahre Am 20. Oktober 1941 feiert der Seniorchef der Firma G. Rau, Doublefabrik, Pforzheim, Herr Albert Reichenbach, in be wundernswerter geistiger und körperlicher Frische seinen 80. Geburtstag. Mehr als 60 Jahre lang hat er seine ganze Arbeitskraft in den Dienst dieses Werkes gestellt und mit größtem technischem Verständnis den Werkstoff „Double“ vervollkommnet. Dem LJhrenfachmann sind Gehäuse aus Double wohlbekannt, ins besondere aber die unter der Leitung von Herrn Reichenbach ent wickelten und nach wie vor hergestellten Taschenuhrgehäuse Marke „Büffel“. Wenn Herr Reichenbach sen. auch schon seit einiger Zeit die eigentliche Führung seines Betriebes seinen Söhnen übertragen hat, so hält er doch nach wie vor die persönlichen Beziehungen zu vielen Ge schäftsfreunden seiner Firma aufrecht, ebenso ist er noch täglich in seinem Betrieb tätig und berät die jüngeren Mitarbeiter auf Grund seiner reichen Erfahrungen. TOoeliensehau der „Ql” - 3Ccuist Urlaub und Dienstverpflichtung Der Reichstreuhänder der Arbeit für das W irtschaftsgebiet Hessen gibt grundsätzliche Hinweise dafür, wie bei Dienstverpflichteten der Urlaub zu gewähren ist. 1. Der Abgabebetrieb hat folgendes zu beachten: Bei Dienstver- pllichtung auf zeitlich begrenzte Zeit scheidet das Gefolgschaftsmit glied aus dem Betriebe aus. Soweit der Urlaubsanspruch besteht, ist er abzugelten, es sei denn, daß die betrieblichen Verhältnisse und der Zeitpunkt des Beginns der Dienstverpflichtung die Urlaubsgewährung in der Form von Freizeit ermöglichen. Bei zeitlich begrenzter Dienst verpflichtung bleibt der Dienstverpflichtete Angehöriger des Abgabe betriebes. Ist in diesem Falle ein Urlaubsanspruch aus dem zur Zeit der Dienstleistung bereits abgelaufenen Urlaubsjahr noch zu erfüllen, dann ist der Anspruch abzugelten. Ist jedoch der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr noch nicht entstanden, so gelten die für den Aufnahme betrieb maßgebenden Bestimmungen. Ist im laufenden Urlaubsjahr ein Anspruch bereits entstanden, dann bleibt er bis zur Rückkehr des Dienstverpflichteten in seinen alten Betrieb bestehen. Gewährt aber der Aufnahmebetrieb den Urlaub für das laufende Urlaubsjahr, dann entfällt der Anspruch. Hat der Abgabebetrieb den Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr bereits erfüllt, so hat er Anspruch gegen über dem Aufnahmebetrieb auf anteilige Erstattung des Urlaubsgeldes, sofern die Dienstverpflichtung im Aufnahmebetrieb mindestens zwei Monate bestanden hat. 2. Der Aufnahmebetrieb hat ohne Rücksicht auf begrenzte oder unbegrenzte Dienstverpflichtung folgendes zu beachten: Der Urlaub des Dienstverpflichteten bestimmt sich nach der für den Aufnahmebetrieb geltenden Tarif- oder Betriebsordnung. Bei der Berechnung der L T rlaubsdauer ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit in dem Abgabebetrieb der Dauer der Beschäftigung in dem Aufnahme betrieb zuzurechnen. Auch die im Abgabebetrieb zurückgclegte Wartezeit, also die Zeit, die im Betrieb zurückgelcgt sein muß, um einen Urlaubsanspruch zu erwerben, wird auf die Wartezeit in dem Aufnahmebetrieb angerechnet, jedoch erst dann, wenn die Dienstleistung im Aufnahmehetricb min destens zwei Monate gedauert hat. („Reichsarbeitsblatt“ Nr. 27, Teil V, S. 482.) Vorsicht beim Umgang mit Benzin F,ine Reihe von Unfällen macht es wieder erforderlich, auf die Un fallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften für den Umgang mit Benzin erneut hinzuweisen, insbesondere darauf, daß Fässer oder Kannen, in denen sich einmal Benzin od. dgl. befunden hat, weiterhin unfallgefährlich bleiben. Bei Arbeiten mit leicht entzünd baren Flüssigkeiten und Stoffen, z. B. Benzin, Benzol, Äther, sowie beim Abfüllen und Reinigen von Behältern u. dgl. und bei sonstigen Arbeiten an ihnen ist offenes Feuer, offenes Licht und Rauchen ver boten; Werkzeuge, die zu Funkenbildung Anlaß geben, dürfen dabei nicht verwendet werden. Wenn an Gefäßen, die leicht entzündbare Flüssigkeiten enthalten haben, Feuerarbeiten vorgenommen werden sollen, oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Gegenständen oder Funkenbildung eintreten kann, sind zunächst die Gefäßverschlüsse so zu öfinen, daß sich dabei Funken nicht bilden können. Dann sind die Gefäße von Rückständen zu befreien, gründlich auszuspülen und völlig mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen. Dann erst ist mit den Arbeiten zu beginnen. Der Unsitte, mit offenem Feuer in alte Benzinbehälter hinein zuleuchten, muß unbedingt entgegengetreten werden. Unfälle dieser Art sind unter allen Umständen vermeidbar. Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz In einer in Band 42, S. 163ff., der Arbeitsrecht-Sammlung veröffent lichten Entscheidung befaßt sich das Reichsarbeitsgericht erneut mit der Frage, wann ein Unternehmer berechtigt ist, einen Arbeiter ohne vorherige Kündigung an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, auch wenn damit eine Minderung seines Einkommens verbunden ist. Die Entscheidung verweist zunächst auf die früheren Entscheidungen, wo nach der Unternehmer auf Grund des allgemeinen Weisungsrechts nicht berechtigt sei, dem Gefolgsmann einen anderen Arbeitsplatz zu zuweisen, wenn damit eine Beeinträchtigung seines Einkommens ver bunden sei. Anerkannt aber ist, daß dem Unternehmer ein solches Recht zur Zuweisung einer geringer bezahlten Arbeit durch Vertrag, Tarifordnung oder Betriebsordnung ausdrücklich zugebilligt werden kann. Die Entscheidung bringt ferner zum Ausdruck, daß gegen die Zubilligung eines so weitgehenden Weisungsrechts von allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus nichts einzuwenden ist. Denn ein solches Recht ist für die Betriebe unentbehrlich, in denen der Arbeitsanfall der ein zelnen Betriebsabteilungen von der verschiedenen Bearbeitung der hereinkommenden Rohstoffe abhängt und andererseits der Leistungs grundsatz wegen der verschiedenen Arbeitsweise auch eine verschie dene Entlohnung erfordert. Würde dem Betriebsführer, so führt das Rcichsarbeitsgericht weiter aus, das Recht versagt, die Gefolgschaft entsprechend der vorliegenden Arbeit zu den entsprechenden Löhnen ohne jedesmalige Kündigung zu beschäftigen, so werde er gezwungen sein, die allgemeinen Kündigungsfristen durch die Betriebsordnung er heblich zu kürzen oder ganz zu beseitigen. Das wäre aber nachteilig für die Gefolgschaft. Erforderlich ist jedoch, daß die Zubilligung des erwähnten Weisungsrechts in unzweideutiger und für die Gefolgschaft ohne weiteres erkennbarer Weise erfolgt. Es ist selbstverständlich, daß entsprechend den unser Arbeitsrecht beherrschenden Grundsätzen die Versetzung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Unternehmers ver stoßen, also.nicht auf reiner Willkür beruhen darf.
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