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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (7. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Metallscheine für Metallerzeugnisse?
- Autor
- Wenzlawski, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eisenkontingente für Werkzeuge, Geräte und Maschinen des Uhrmacherhandwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- ArtikelDer Reichsgau Wartheland und sein Handwerk 379
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 379
- ArtikelZur Kriegsbuchwoche 1941 381
- ArtikelEs wird Zeit, an Weihnachten zu denken! 382
- ArtikelMetallscheine für Metallerzeugnisse? 382
- ArtikelEisenkontingente für Werkzeuge, Geräte und Maschinen des ... 383
- ArtikelFür die Werkstatt 384
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 384
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 385
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 385
- ArtikelFirmennachrichten 388
- ArtikelPersönliches 388
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 388
- ArtikelInnungsnachrichten 388
- ArtikelAnzeigen 388
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66. JAHRGAN G / 1941 N R. 45 383 Wann ist diese Möglichkeit gegeben? Hierzu muß etwas weiter ausgeholt werden. Die Metallbewirtschaftung unterscheidet Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial, sowie Erzeugnisse aus diesen. Die eigentliche Bewirtschaftung erfaßt in erster Linie das Roh- und Abfallmaterial aus Schwermetallen. Mit Hilfe der sogenannten Yerbrauchsregelung und des Bedarfsscheinverfahrens wird die Ver arbeitung der ersten Stufe, also hauptsächlich der Walzwerke und der Gießereien, mengenmäßig geregelt. Dies bedeutet eine Steuerung der Halbmaterialerzeugung, also der Herstellung von Blechen, Profilen, Stangen, Drähten und von Gußstücken. Diese Regelung erstreckt sich auch in den Bereich des Handwerks hinein; denn Lötzinn, Lagermetall, galvanische Anoden und ähnliches sind ebenfalls Rohmaterial und werden auch im Handwerk verarbeitet. Die handwerklichen Kleinverbraucher solchen Rohmaterials erhalten ihre Zuteilungen in Form von Bedarfsbescheinigungen durch die Hand werkskammern. Zu beachten ist, daß immer nur der Verarbeiter des Materials die Bescheinigung erhält, daß diese also nicht in der Liefer kette übertragbar ist wie ein Eisenschein, sondern lediglich vom Ver arbeiter des Roh- bzw. Abfallmaterials auf den Lieferer übergeht. Es ist deshalb zwecklos, daß sich Betriebe, die das Roh- oder Abfall material nicht selbst verarbeiten, um die Erlangung solcher Bedarfs bescheinigungen bemühen. Für die Fertigerzeugnisse aus Schwer me fallen endlich ist keine besondere Beschränkung vorgesehen; sie ergibt sich zudem zwangsläufig aus den Regelungen für Roh- und Halbmaterial. Scheine brauchen hierfür ebenfalls nicht gegeben zu werden. Die bisherigen Ausführungen betreffen die grundsätzliche Regelung. Die Reichsstelle für Metalle hat sich jedoch genötigt gesehen, den Ver brauch bestimmter Bedarfsträger zu kontingentieren und damit gegen über dem allgemeinen Verbrauch abzugrenzen. Sie unterscheidet deshalb zwischen „sondergeregeltem“ und „nicht sondergeregeltem“ Bedarf und deckt den sondergeregelten Verbrauch auf jeden Fall, den nicht sondergeregelten nur so weit, wie er als kriegs- oder volkswirt schaftlich wichtig anzusehen ist. Die Träger des „sondergeregelten“ Bedarfs verfügen über ihre Metallkontingente mit Hilfe von „Scheinen“, die in einem mit Zu stimmung der Rcichsstelle festgelegten Verfahren in der Lieferkette weitergegeben werden. Diese Verfahren und auch die Bezeichnungen der Scheine sind je nach dem Kontingentträger verschieden. Folgende Bedarfsträger unter anderen haben Kontingente (die Be zeichnung ihrer Scheine ist in Klammern angegeben): die Wehrmacht (Metallscheine und Metallunterscheine für Wehr- machtaufträge); die Reichsbahn (Formblätter der Deutschen Reichsbahn); die Reichspost (Postscheine und Postunterscheine). Der Handwerker kann an den oben aufgezählten besonderen Ver fahren immer dann teilnehmen, wenn er Aufträge für einen der besonderen Bedarfsträger ausführt, ln solchen Fällen muß er von seinem Auftraggeber, auch wenn dieser selbst seinerseits nur Auftragnehmer der Bedarfsträger ist, verlangen, daß er ihm die er forderlichen Metalle mit Hilfe der erwähnten „Scheine“ zur Verfügung stellt. Diese „Scheine“ kann er niemals von der Handwerksorganisation bekommen; es ist deshalb zwecklos, sich dieserhalb an eine Handwerks kammer oder Innung zu wenden. Wenn der Handwerker Fertigerzeugnisse oder Halbmaterial beziehen will, gibt er diese Scheine nach dem vorgeschriebenen Ver fahren an seine Lieferer weiter. In allen anderen Fällen kann der Handwerker jedoch keine derartigen Scheine erhalten und dem zufolge auch nicht weitergeben. Dies gilt auch dann, wenn die benötigten Metalle für die Durchführung von .Aufträgen der Kon tingentträger als Maschine, Werkzeug oder Gerät gebraucht werden, in den Lieferungen an diese aber nicht materiell aufgehen. Auch in diesen Fällen kann der Handwerker solche Scheine nicht beanspruchen, es sei denn, daß der betreffende Bedarfsträger ihn geradezu beauftragt, sich die betreffende Maschine anzuschaffen und auch das erforderliche Eisen zur Verfügung stellt. Für Werkzeugmaschinen und Kraftfahr zeuge braucht auf keinen Fall Metall in Form von Scheinen beschafft zu werden, da ihre Hersteller selbst kontingentiert sind. Wenn ein „Schein“ nach dem oben Gesagten nicht in Be tracht kommt, dann muß der Handwerker dem Lieferer Angaben darüber machen, für welchen Zweck er da s Metall oder das Metallerzeugnis verwenden will, welche Dringlichkeit des Bedarfs vorliegt usw. Diese An gaben benötigen der Lieferer bzw. dessen Vorlieferer als Verarbeiter der ersten Stufe, um ihre Anträge auf Roh- bzw. Abfallmaterial ent sprechend begründen zu können. Die Reichsstelle hat in ihren „Ver fahrensvorschriften“ vom 15. Juli 1940, die unverändert gelten, zu gesagt, daß auch der nicht sondergeregelte Bedarf, sofern er volks- bzw. kriegswirtschaftlich wichtig ist, in bestimmte m U m f a n g e gedeckt wird. Neben diesen Beschaffungsverfahren her laufen die Her- stellungs - und Verwendungsverbote für Metalle. Sie regeln den Einsatz der Metalle in technischer Hinsicht und gelten im allgemeinen ohne Rücksicht darauf, ob der Bedarf sondergeregelt ist oder nicht. Nur bei Aufträgen auf Wehrmachtgeräte gelten sie nicht, wenn diese von der Wehrmacht selbst oder in deren Aufträge ent wickelt sind, wenn es sich also um ausgesprochene Kampfmittel und dergleichen handelt. Daher müssen in fast allen Fällen die Verbote beachtet werden, und zwar sowohl bei sondergeregeltem als auch bei nicht sondergeregeltcm Bedarf. Ist die Verwendung des betreffenden Metalles für den vorgesehenen Zweck verboten, dann darf das Material nicht eher geliefert und ver wendet werden, als eine „A usnahmegenehmigung“ der Reichs stelle vorliegt. Diese wird auf Antrag in besonderen Fällen erteilt, unter Umständen auch in Form einer „Sammelausnahme“ 1 ) für ein ganzes Verwendungsgebiet. Ihre Nummer und ihr Datum sind dem Lieferer des Materials oder Erzeugnisses mitzuteilen. Dieser ist berech tigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn ihm der Verwendungszweck als verboten bekannt und keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. So sehen wir also, daß eine Frage — aber auch nur eine solche! — seitens der Lieferer von Metallen oder Metallerzeugnissen nach „Scheinen" bzw. nach dem Verwendungszweck und der Dringlichkeit durchaus berechtigt ist, weil diese sich entsprechend unterrichten müssen. V erlangen dürfen sie Scheine aber nur, wenn die Hand werker Auftragnehmer der Kontingentträger für den „sondergeregelten“ Bedarf sind. In allen anderen Fällen, insbesondere für die Deckung seines Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarfs, kann der Handwerker keine „Scheine“ beschaffen; infolgedessen dürfen sie ihm dann auch nicht abverlangt werden. Handwerker, die mit ihren Lieferern in dieser Hinsicht nicht einig gehen, können sich an die Handwerksorganisation wenden, die sie durch Aufklärung der Lieferer entsprechend unterstützen wird; zu diesem Zweck müssen aber genaue Angaben über Art des bestellten Materials, Verwendungszweck, Auftraggeber und Lieferer gemacht werden. Nur im äußersten Notfälle sollte über den Reichsstand des deutschen Hand werks Beschwerde bei der Reichsstelle für Metalle eingereicht werden; diese kann durch Auflage die Lieferung herbeiführen. Im allgemeinen sollte es möglich sein, sich mit dem Lieferer zu einigen, nachdem er über den Bedarfsfall aufgeklärt wurde. Bei der Beurteilung der Liefer möglichkeiten müssen vielfach auch Gesichtspunkte des Arbeits einsatzes sowie der Besetzung der Betriebe mit dring lichen Wehrmachtaufträgen beachtet werden, man kann, insbesondere wenn es sich um nicht dringlichen Bedarf handelt, von den Lieferern auch nicht Unmögliches verlangen. Dipl.-Ing. G. W e n z 1 a w s k i , Berlin. l)'So ist der Reiehsiuuungsverband des PhrmacherliandwerkS Träger von tiainmelausnahinegenehmigungeii für die Verwendung von Metallen für wich tigste Werkzeuge und Bestandteile. An diesen weiden Ersatzteilgroßhand- lungen beteiligt. Eisenkontingente für Werkzeuge, Geräte und Maschinen des Uhrmacherhandwerks Inhaltsangabe: 1. Kontrollnummcrn für Werkzeuge und Geräte. 2■ Freie Auslieferung von Kleinwerkzeugen. 3. Vormcrkscheine für W erkzcugmaschinen (Drehstühle). !• Kontrollnummern für Werkzeuge und Geräte Beim Einkauf von Werkzeugen, Geräten und Maschinen für die Werkstatt muß der Handwerksbetrieb grundsätzlich eine Kon troll - Nummer für das erforderliche Eisengewicht an seinen Lieferanten erteilen. Diese Kontrollnummer ist der Ausweis datür, daß der zu er teilende Auftrag im Rahmen der Füsenbcwirtschaftung zugelasscn ist. 13er Handwerksbetrieb muß diese kontrollnummer im Bedarfsfall bei seiner gewerblichen Organisation unter Darlegung der Dringlichkeit der beabsichtigten Anschaffung beantragen. Soweit es sich um Kontingents gewichte bis z u 20 kg für den einzelnen Bedarfsfall handelt, richtet der Betriebsinhaber seinen Antrag an die Kreishandwerker schaft seines Wohnsitzes. Diese stellt dem Antragsteller bei Ge nehmigung des Antrages einen gedruckten Zuteilungsschein aus, auf dem die Kontrollnummer, z. B. Hwk — U XI 12 345 IV — 1941, und das freigegebene Kontingentsgewicht, z. B. 12 kg, angegeben ist. Dieser Schein ist dann bei der FTteilung des Auftrages an den Lieferanten abzugeben. Bei einem höheren h i s c n b u d a r f als 20 k g werden die Anträge von den Kreishandwerkerschaften an die Handwerks kammern bzw. Gewerbeförderungsstcllen weitergegeben und von
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