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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (7. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- ArtikelDer Reichsgau Wartheland und sein Handwerk 379
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 379
- ArtikelZur Kriegsbuchwoche 1941 381
- ArtikelEs wird Zeit, an Weihnachten zu denken! 382
- ArtikelMetallscheine für Metallerzeugnisse? 382
- ArtikelEisenkontingente für Werkzeuge, Geräte und Maschinen des ... 383
- ArtikelFür die Werkstatt 384
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 384
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 385
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 385
- ArtikelFirmennachrichten 388
- ArtikelPersönliches 388
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 388
- ArtikelInnungsnachrichten 388
- ArtikelAnzeigen 388
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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66. JAHRGANG / 1941 / N R. 45 387 Pflicht zur Erstattung derartiger Auslagen dem Meister zuzuschieben Das Arbeitsgericht in Castrop-Rauxel i. W. hat jedoch die Klage eines Jugendlichen gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrt zur auswärts gelegenen Berufsschule abgelehnt und eine Erstattungspflicht des Meisters nicht anerkannt. Leitung und Hauptgeschäftsstelle des Berufserziehungswerkes für das deutsche Handwerk Auf Grund des Erlasses des Reichswirtschaftsministers vom 2-!. Juni 1941 und der zwischen dem Reichsstand des deutschen Hand werks und der Deutschen Arbeitsfront getroffenen Vereinbarungen ist das „Berufserziehungswerk für das deutsche Handwerk“ errichtet wor den. Aufgabe dieses Berufserziehungswerkes, das ein Teil des gesamten Deutschen Berufserziehungswerkes ist, ist die Durchführung aller frei willigen Berufserziehungsmaßnahmen für Gesellen und Meister ein schließlich der erwachsenen Hilfskräfte. Leiter des Berufserziehungswerkes für das deutsche Handwerk ist Reichshandwerksmeister Schram m. Seine Stellvertreter sind Reichs amtsleiter Sehnert, Leiter des Eachamtes „Das Deutsche Hand werk“, und Reichsamtsleiter Bremhorst, Leiter des Amtes für Be- rutserziehung und Betriebsführung in der Deutschen Arbeitsfront. Für die Durchführung der Berufserziehungsmaßnahmen in den ein zelnen Gauen sind Zweigstellen gebildet. Außerdem werden für zen trale Maßnahmen fachlicher Art fachliche Zweigstellen eingerichtet, deren Leiter die jeweils zuständigen Reichsinnungsmeister sind. Auf Grund der Vereinbarungen zwischen dem Reichsstand des deutschen Handwerks und der Deutschen Arbeitsfront ist im Haus des deutschen Handwerks, Berlin NW t, Neustädtische Straße 4/5, die Hauptgeschäftsstelle des Berufserziehungswerkes für das deutsche Handwerk eingerichtet worden. Es sind berufen: zum Hauptgeschäfts führer: Prof. Dr.-Ing. Hotz, Hauptabteilungsleiter im Reichsstand des deutschen Handwerks; zum stellvertretenden Hauptgeschäftsführer: Dipl.-Ing. Z i 1 1 h a r d t, Abteilungsleiter im Reichsstand des deutschen Handwerks; zum stellvertretenden Hauptgeschäftsführer: Pg. Peter- sen vom Fachamt „Das Deutsche Handwerk“ in der DAF. Fernmünd lich ist die Geschäftsstelle unter der Sammelnummer des Reichsstandes: 11 OU 36, zu erreichen. Vollendet das ewige Werk Fine bedeutsame Morgenfeier des hamburgischen Handwerks unter dem Leitgedanken „Handwerk und Reichs“ — veranstaltet von der Handwerkskammer Hamburg und der Fachabteilung „Das Deutsche Handwerk“ — findet am 16. November 1941, 10.30 Uhr, im Ufa-Palast in Hamburg statt. In erstklassiger Zusammenarbeit der Organisationen des Handwerks im Reichsstand, der Handwerkskammer Hamburg, und in der Deutschen Arbeitsfront, der Fachabteilung „Das Deutsche Hand werk“, bedeutet die große Handwerkskulturveranstaltung, die unter dem Wodanwort aus Wagners „Nibelungenring“ sinnbildlich in großem künstlerischem Rahmen zusammengefaßt ist: „Vollendet das ewige Werk“, zugleich den Auftakt der Kulturarbeit des neugegründeten hamburgischen Sozialgewerkes. Aus der Vortragsfolge, zu der das Staatliche Schauspielhaus Ham burg Szenen aus dem 3. Akt von Grillparzers „König Ottokars Glück und Ende“ beisteuert und das Nordmark - Orchester unter Richard Richters Stabführung den musikalischen Rahmen gibt, besonders aus der Begrüßungsansprache des Kammerpräsidenten und Gauhandwerks walters Pg. Arnold Petersen und der Ansprache des Gaukultur referenten Lysander Fischer wird hervorgehen, wie das deutsche Handwerk einst und jetzt ein Eckpfeiler des deutschen Reichsgedankens und seiner Entwicklungsgeschichte war, sein und bleiben wird. Bei Preisiibersch reitungen auch der Käufer strafbar Im Juni 1939 ist eine Verordnung über Strafen und Strafverfahren hei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften erlassen worden, in der Strafe angedroht wird für denjenigen, der den Vorschriften . . . über ‘ Prei se . . . vorsätzlich oder fahrlässig „zuwiderhandelt“. Diese Strafdrohung richtet sich, wie unlängst das Reichsgericht in einem Strafverfahren entschieden hat (5 D 672/40), auch gegen den Käufer, der zu hohe Preise bewilligt oder zahlt, und nicht nur, wie vereinzelt angenommen wird, gegen den Verkäufer. Das Reichsgericht begründet seine Auslegung der erwähnten Ge setzesvorschrift damit, daß die die Höchstpreise für Waren festsetzenden Preisvorschriften schlechtweg Höchstpreise festsetzen. Das bedeute aber beim Fehlen jeglicher Einschränkung, daß die Preise von jeder mann, nicht nur von den Verkäufern, sondern auch von den Käufern, einzuhalten sind. Diese Strafdrohung wendet sich also gegen die Preisüberschreitungen sowohl im Großhandel als auch im Kleinhandel. Dienstverpflichtung von Handwerkern in Rüstungsbetriebe oder Handwerksarbeitsgemeinschaften ? Das Handwerk hat wiederholt beobachten müssen, daß Rüstungs betriebe auf die Dienstverpflichtung von Handwerkern mehr Wert legten als auf eine Verlagerung von Aufträgen an selbständige Ar beitsgemeinschaften des Handwerks. Der Rcichsarbeitsminister hat nun 'or kurzem in einem Erlaß unter anderem zum Ausdruck gebracht: „Wegen der mit einem zu starken Abzug von Kräften verbundenen Gefahr für den Bestand und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Handwerks ist seit längerer Zeit auch versucht worden, die Hand werksbetriebe gegebenenfalls auch in Form von Arbeitsgemeinschaften o Ü G P 1 rodukhon der kriegswichtigen Wirtschaft einzuschalten. Der Reichsarbeitsminister begrüßt das Verfahren auch für die Fälle in denen zeitweilig die Handwerksbetriebe nicht voll mit kriegswichtigen Aufgaben beschäftigt sind. Es ist dem Abzug von Kräften im Wege der Dienstverpflichtung vorzuziehen, da es den Handwerksbetrieben ermöglicht bei etwa eintretenden Stockungen im Ablauf der Rüstungs- fertigung durch zweckmäßigen Einsatz ihrer Kräfte inzwischen einige wichtige Arbeiten erledigen zu lassen und damit das fachliche Können ihrer Gefolgschaftsmitglieder in möglichst großem Umfange aus zunutzen Der Reichsarbeitsminister bittet daher, die Bestrebungen, Handwerksbetriebe als selbständige Unternehmer in die Rüstungs industrie einzuschalten, nachdrücklich zu unterstützen. Das Vormerkbuch im Einzelhandel im Regierungsbezirk Wiesbaden Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers hat der Regierungs präsident von Wiesbaden durch ein Schreiben an die Einzelhandels abteilung der Wirtschaftskammer Hessen das „Vormerkbuch“, das be reits im Juni vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel empfohlen worden war, für obligatorisch erklärt. Damit sind im Regierungsbezirk VViesbaden alle Einzelhändler, die in ihrem Schaufenster das Schild „Verkauf erst nach Dekorationswechsel“ führen, verpflichtet, gleich zeitig ein Vormerkbuch aufzule^en, in das die Kaufreflektanten für ciie im Schaufenster ausgestellten Gegenstände eingetragen werden. Für unverkäufliche Ausstellungsstücke, die mit dem Vermerk „Aus stellungsmuster versehen sind, findet das Vormerkbuch keine An wendung. Kleinstromlampen für Taschenbatterien verwenden Die Versorgungslage in Taschenlampenbatterien ist angespannt. Wer eine Batterie erhält, muß auch für längste Gebrauchsfähigkeit sorgen. Man entferne daher die benutzte Birne und schraube eine „Kleinstrom lampe, 3,8 Volt, 0,07 Amp.“ ein. Diese Birne liefert ein ausreichendes Licht und gewährleistet längste Lebensdauer. Die Kleinstromlampe kann für Normalbatterien und Flachbatterien verwendet werden. Allgemein kommt jetzt eine aus deutschen Rohstoffen entwickelte Normalbatterie (Flachbatterie) mit der Bezeichnung „Luftsauerstoff batterie auf den Markt. Zeigt eine Luftsauerstoffbatterie keine ge nügende Leistung, so darf sie nicht weggeworfen werden! Man be wahre sie ein bis zwei Tage trocken und kühl auf, um sie dann wieder zu verwenden. Diese Maßnahme ist besonders notwendig, wenn die Batterie innerhalb 24 Stunden etwa 3—4 Stunden benutzt wurde (Dauerleistung). Eine Luftsauerstoff - Normalbatterie muß mit einer Kleinstromlampe noch einmal solange halten wie eine Braunstein batterie mit einer normalen Glühlampe. Taschenlampenbatterien Zur Sicherstellung des unabwendbaren Bedarfs bestimmter Ver brauchergruppen an Beleuchtungsbatterien hat die Reichsstelle für tech nische Erzeugnisse die Ausgabe von Einkaufsscheinen veranlaßt. Auch das Handwerk hat zur Durchführung kriegs- und lebenswichtiger Arbeiten ein Kontingent Einkaufsscheine erhalten. Handwerker, die vorgenannte Arbeiten nachweisbar aus führen, können bei ihrer Kreishandwerkerschaft einen Einkaufs schein beantragen. Die Ausgabe kann aber nur im Rahmen des Kontingents erfolgen. Uhrmacher werden im allgemeinen Einkaufsscheine für Taschen lampenbatterien nicht erhalten. Daneben gibt es ein Kontingent des Handels für Taschenlampen batterien. Auch hier werden die Uhrmacher im allgemeinen keine Be rücksichtigung finden können, da sie im allgemeinen mit Elektrogeräten nicht gehandelt haben und da Uhren, die mit Taschenlampenbatterien betrieben werden, als „kriegswirtschaftlich wichtig“ nicht angesehen werden können. Bezug von Trockenbatterien Das Reichswirtschaftsministerium hat sich veranlaßt gesehen, dar auf hinzuweisen, daß es unzulässig ist, bei der Bestellung von Trocken batterien Einkaufsscheine zu verlangen. Die Fabrikanten und Händler haben ihre Abnehmer grundsätzlich im gleichen Umfange wie im Vor jahr zu beliefern. Die Einkaufsscheine sollen lediglich einen zeitlichen Vorrang in der Belieferung sicherstellen. * Reichssteuertermine für den Monat November 1941 10. November: Abführung der im Oktober 1941 einbehaltenen Lohn steuer, Bürgersteuer und ersparten Loh nt eile durch den Arbeitgeber. Umsatzsteuer Vorauszahlung und -Voranmeldung. Zahlung der Vermögensteuer (Vierteljahresrate). Zahlung der Bürgersteuer, soweit sie durch Steuerbescheid angefordert ist. 15. November: Zahlung der Lohn summensteuer, sofern diese erhoben wird. Zahlung der Grundsteuer. Zahlung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag und dem Ka pital. 24. November: Fälligkeitstag der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Bürgersteuerrate bei Wochen- oder Tagelohnempfängern. Sie ist bei der nächsten auf den 24. November 1941 folgenden Lohnzahlung einzubehalten.
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