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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (14. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- ArtikelDer Drehstahl - seine Entwicklung und Anwendung 389
- ArtikelZur Schaufensterdekoration im Einzelhandel und Handwerk 393
- ArtikelDie Deutsche Arbeitsfront, Fachamt: Das deutsche Handwerk 394
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 394
- ArtikelPlakate, die wir jetzt brauchen! 394
- ArtikelFür die Werkstatt 395
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 395
- ArtikelFirmennachrichten 398
- ArtikelPersönliches 398
- ArtikelInnungsnachrichten 398
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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66. JAHRGANG / 1941 / NR.46 397 Schaufenster -Aktion im JFarthegau d as ^ u er be wesen im Warthegau verhältnismäßig wenig ent- '?*’ habcn sich für den Einzelhandel die dortigen Stellen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel von vornherein sehr darum bemüht Interesse für die \Verbefragen zu wecken. Vor allem ist auf eine bessere Pflege der Schaufenster W ert gelegt worden. Der W'erberat l-tta ^ eutscbcn Wirtschaft hat sich seinerseits durch seinen örtlichen beauftragten der Werbetragen im Warthegau besonders angenommen und wird eine Reihe von Forderungsaktionen für die Werbung durch fuhren. Die erste Aktion dieser Art läuft im Oktober unter Heran ziehung \on erfahrenen W erbelcuten ab. Sie gilt der Schaufenster- ges altung und Ladenausstattung. Besonders in den kleineren Städten und Landgemeinden des W arthegaues sind Maßnahmen dieser Art sehr wichtig, weil gerade hier die Schaufenster- und Ladengestaltung noch viel zu wünschen übrig läßt. Bezugschein für Fahrräder und Motorfahrräder Nach der Anordnung Nr. 11 des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse dürfen neue bereifte oder unbereifte Fahrräder und Motor- anrrader an Verbraucher nur noch gegen Bezugsschein abgegeben und y 0n l , C n bezogen werden. Der Bezugsschein wird nach Weisung der Reichsstelle für technische Erzeugnisse von den Wirtschaftsämtern aus gegeben. Der V erbraucher hat den Bezugsschein gleichzeitig mit der Bestellung den Lieferer auszuhändigen. Der Lieferer hat von dem Be zugsschein den linksseitigen Einkaufsschein abzutrennen, der ihn zum Wiederbezug eines Fahrrades oder Motorfahrrades berechtigt. Der Stammabschnitt ist durch Zerschneiden, Durchkreuzen oder Durch lochen zu entwerten und ordnungsgemäß drei Jahre zu verwahren Die Anordnung tritt am 15. November in Kraft. Sie gilt auch für die ein gegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedv und Moresnet. Zu der Anordnung hat die Reichsstelle für technische Er zeugnisse Richtlinien für Lahrräder und für Motorfahrräder vcioffent- Iw- l a ^ e Einzelheiten für Hersteller und Wiedcrverkäufer regeln Wichtig ist, daß die Reichsstelle bei Fahrrädern für jedes Quartal durch Anweisung an die Herstellerfirmen bestimmt, welche Anzahl von lahrnidern aus der vorgesehenen Produktion zur Verfügung der Reichs stelle zu halten ist (Reichsstellenkontingent) und über welche Anzahl die Herstellerfirmen unter Beachtung der Richtlinien verfügen können (Herstellerkontingent). W iederverkäufer, deren frühere Lie ferer Fahrräder nicht mehr hersteilen oder die aus dem Hersteller kontingent ihrer früheren Lieferer nicht beliefert werden können, können einen Antrag auf Zuteilung eines Belieferungsscheines aus dem Reichsstellen kontingent einreichen, und zwar je nach ihrer Zugehörigkeit zum Handel oder zum Handwerk, entweder bei der rachabteilung Fahrräder der Fachgruppe Maschinen in der Wirtschafts- gruppc Einzelhandel (Berlin W 50, Marburger Straße 3, Geschäfts- vr^ rtT Schäfer) oder bei dem R e i c h s i n n u n g v e r b a n d des Mccha n i k erb a n d w e r k s (Berlin NW 7, M i t t e 1 s t r a ß e 25, Geschäftsführer T e u t e n b e r g). Die Fferstellerfirmen dürfen aus ihrem Herstellcrkontingent nur die Wiederverkäufer beliefern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. September 1939 von ihnen be liefert wurden. Die Uhrmacher wenden sich also in diesem letzten lall über die Mechanikerinnung an den Reichsinnungsverband des Mechanikerhan d werks. Herstellungsbeschränkung für Nähmaschinen Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion ordnet im „Deut schen Reichsanzeiger“ Nr. 239 an, daß ohne seine vorherige Genehmi gung die Produktion von Haushalt-Nähmaschinen, Handwerker-Näh maschinen und Industrie-Nähmaschinen durch neue Unternehmen nicht aufgenommen werden darf und daß auch bisherige Hersteller von Näh maschinen andere Arten als die von ihnen 1938 hergestellten nicht ohne F.rlaubnis herstellen dürfen. Auch nach Aufhebung der derzeit bestehenden Herstellungsbeschränkungen darf ohne vorherige Genehmi gung der Leistungswert der Jahre 1937/38 nicht überschritten werden. Des weiteren beschränkt der Bevollmächtigte für die Maschinenpro duktion die Typen auf vier, von denen zwei nur für die Ausführung zur Verfügung stehen. Von der Anordnung ausgenommen ist die Her Stellung von Ersatzteilen sowie von einzelnen Versuchsmaschinen, die dem technischen Fortschritt dienen und nicht verkauft werden. Festsetzung des Leistungslohnes Sache des Betriebsführers Wenn eine Tarifordnung für die Lohne einer bestimmen Gruppe eine Abstufung „nach Leistung“ vorsieht, während bei den anderen Lohnsätzen lediglich die Lohnspannc festgesetzt ist, so soll damit — wie das Reichsarbeitsgericht grundsätzlich entschieden hat — in dem ersten Falle eine von der Regel abweichende Bestimmung getroffen werden. In einer Lohntafel war vorgeschrieben, daß die unteren Spannungssätzc als Einstcllungslohn gelten und nach vier Monaten Be triebszugehörigkeit der Höchstbetrag der Lohnspannc geschuldet wird, l ür einige wenige Sondergruppen waren in der Lohntafel die Worte ..nach Leistung“ eingefügt. Damit ist nach der Meinung des Rcichs- arbeitsgerichts zum Ausdruck gebracht, daß nicht allgemein der Zeit ablauf den Gefolgsmann zum Höchstlohn der Spanne berechtigen soll. sondern daß der Betriebsführer auch die Leistung bei der Lohnfest setzung zu berücksichtigen hat. Allein aus dem Zeitablauf kann ein Gefolgsmann also den Höchstlohn dieser Gruppe nicht beanspruchen. Macht die Tarifordnung die Lohnhöhe von der Leistung abhängig, so ist es Sache des Betriebsführers, die Güte der Leistung zu bewerten und hiernach den Lohn festzusetzen. Dabei darf er allerdings nicht zu unbilligen Ergebnissen kommen. Im entschiedenen Falle waren etwa drei Viertel der Lohnspannc gezahlt worden; eine Fehlschätzung kam nicht in Betracht. („Reichsgerichtsbriefe.“ — RAG. 85/41. — 26. 8. 41.) Ist das Arbeitsbuch herauszugeben? Bisher durfte der Unternehmer das Arbeitsbuch des Gefolgs mannes auch dann nicht zurückbehalten, wenn dieser das Arbeitsver hältnis unberechtigterweise vorzeitig gelöst hatte, sondern mußte es herausgeben, sobald die Arbeitsleistung tatsächlich aufhörte. Eine Aus nahme bestand nur für die Unternehmer gewisser Wirtschaftszweige von besonderer staatspolitischcr Bedeutung (Eisen- und Metallwirt schaft, Baugewerbe, Ziegelindustrie und Landwirtschaft): sic konnten das Arbeitsbuch so lange zurückbehalten, bis das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Arbeitsamtes beendet war. Nunmehr hat das Reichsarbeitsgericht für die Dauer der Geltung der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 für alle Wirtschaftskreise entschieden, daß der An spruch auf Herausgabe des Arbeitsbuches erst mit der Erteilung der Zustimmung des Arbeitsamtes, also nicht bereits mit der unberechtigten Aufgabe der Tätigkeit, entsteht. (RArhG. vom 5. August 1941 — Nr. 50/41.) Strafantragsrecht der Reichstreuhänder der Arbeit bei unbefugtem Arbeitsplatzwechsel Der Reichsarbeitsminister hat im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 254 eine 4. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels erlassen. Danach kann jetzt auch der Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit verlangen, daß derjenige, der seine Beschäftigung vor recht mäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder Lehrverhältnisscs aufgibt, nach § 11 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatz wechsels vom 1. September 1939 bestraft werden kann. Kontrollnummern und Dringlichkeitsstufen Über die Dringlichkeitsstufen der Kontrollnummern bestehen immer noch Unklarheiten. Es ist zu beachten, daß grundsätzlich alle Kontrollnummern in der Dringlichkeit gleichgestellt sind und daß es Dringlichkeitsstufen nicht mehr gibt. Eine Ausnahme machen nur die W T ehrmachtskontrollnummern und die GB-Bau-Kontrollnummern. Übersicht über bevorstehende Messen 1942. Der Ausstellungs- und Messcausschuß der Deutschen Wirtschaft hat nachstehende Übersicht über bevorstehende Messen im Jahre 1942 zusammcngestellt: Messen 1.— 5. 8.—15. 22.—24. 13.—17. 1 (5.—19. „ „ . 30. August, bis 3. Senfemher. Leipzig: Reiehsmesse Leipzig Herbst 1042: 13.—15. 20.—27. im Deutschen Reich: März, Leipzig: Reiehsmesse Leipzig Frühjahr 1042; März, Wien: Wiener Frühjahrsmesse: März, Köln: Kölner Frühjahrsmesse; März, Prag: Prager Frühjahrsmesse: Mai, Breslau: Breslauer Messe mit Lnndmnschincnmnrkt: August, Königsberg (Pr.). 30. Deutsehe Ostmesse; August bis 3. September, Leipzig: Reichsmesse Leipzig Herbst September, Köln: Kölner Herbstmesse: September, Wien: Wiener Herbstmesse: September, Prag: Prager Herbstmesse. Messen im Ausland: Belgien. Alai, Brüssel: Internationale Brüsseler Messe; Bulgarien, 0. —19. April, Plovdiv: Internationale Mustermesse: Finnland, voraussichtlich Helsinki: Finnische (iroümesse (National); Italien, 11.—27. April, Mailand: 23. Mailänder Internationale Messe; Italien, 4.—13. Juli, Laibach: Laibaeher Internationale Messe; Kroatien, 25. April bis 4. Mai, Zagreb: 30. Internationale Frühjahrsmesse: Kroatien. 29. August bis 7. September, Zagreb: 37. Internat ionale Herbstmesse; Niederlande, 10.—19. März. Utrecht: Frühjahrsmesse; Niederlande. 8.—17. September, Utrecht: Herbstmesse; Schweden, 9.—17. Mai, (iotenburg: 25. Schwedische Messe; Schweden, 1.—9. August. Malmö: 24. Schwedische Mustermesse; Schweiz, 18.—28. April, Basel: Schweizer Mustermesse; Slowakei, 29. August bis 0. September, Preßburg: Internationale Donuumrssc; Ungarn, 1. bis 11. Mai, Budapest: Budapester Internationale Messe. Messen in Frankreich: Februar, zweite Hälfte: Nizza; März: wird ausschließlich der Lyoner Internationalen Messe Vorbehalten: April: erste Hälfte: Lille, Nantes, Orleans; zweite Hälfte: Rennes. Mai: 9.—24. Mai. Paris (Internationale Messe), erste Hälfte: Tours; zweite Hälfte: Avignon. Flers de UOrne, Ende Mai und Anfang Juni: Angers. Reims; Juni: erste Hälfte: Laval; zweite Hälfte: Amiens, Beziers. Bordeaux. Bourges: Juli-August: Ende der zweiten Hälfte und Anfang September: Uuen. Urenoblc: September: erste Hälfte: Chambery; zweite Hälfte: Marseille (Internationale und Kolonialmesse); Oktober: zweite Hälfte und Anfang November: Dijon. Auskünfte über die einzelnen Veranstaltungen erteilt der Aus stellungs- und Messeausschuß der Deutschen Wirtschaft, Berlin \\ 35, Tirpitzufer 56.
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