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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (21. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Firmenwert des Uhrmacherbetriebes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- Artikel"Vollendet das ewige Werk!" 399
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 400
- ArtikelDie Front berichtet: 401
- ArtikelEine Armbanduhr für einarmige "Ehrenbürger der Nation" 401
- ArtikelDie alte Uhr 401
- ArtikelFür die Werkstatt 402
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 402
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10) 21
- ArtikelDer Firmenwert des Uhrmacherbetriebes 21
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg ... 22
- ArtikelDie Einkommensteuervorauszahlungen vom 10. Dezember 1941 24
- ArtikelDie neuen Betriebsanlagen-Guthaben / Ihre Bedeutung für den ... 24
- ArtikelKinderermäßigung für Arbeitsmaiden im Kriegshilfsdienst 24
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 403
- ArtikelFirmennachrichten 404
- ArtikelPersönliches 404
- ArtikelInnungsnachrichten 404
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 404
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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milllllf’rll II IIII 21. Nov. 1941 Folge 9/10 4. Jahrgang Steuer und Hecht Beilage der ..Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Bearbeitet von Rudolf Af>elf Steuerberater, Leiter der Betriebswirtscha ftsstrllc des RIV des Uhr*rtacherhatidn'*rks Der Firmenwert des Uhrmacherbetriebes Über den Firmenwert, seine Entstehung Ermittlung sowie seine buchmäßige und steuerliche Behandlung herrscht viel Un klarheit. Es erscheint deshalb angebracht, hierüber einmal etwas Grundsätzliches zu sagen. Begriff Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften enthalten eine Begriffsbestimmung in bezug auf den Firmen- oder Geschäfts wert (auch Goodwill genannt) nicht. Erst die Rechtsprechung hat in Anlehnung an die Verkehrsübung eine gewisse Erläuterung gebracht. Sie versteht unter dem Firmenwert den Betrag, um den der Wert des lebendigen Unternehmens als Ganzes den Saldo übersteigt, der sich aus dem Gesamtwert der Aktiven (Betriebsvermögensteile) nach Abzug der Passiven (Bctriebs- schulden) ergibt. Der Firmenwert (richtiger: der ideelle oder innere Geschäftswert) verkörpert insbesondere die Gewinn aussichten, die für das Unternehmen durch sein Ansehen, den Ruf seiner Ware und seiner gewerblichen bzw. handwerklichen Leistungen, seine Beziehungen zu den Kunden und Lieferanten usw. für die Folgezeit bestehen. In einem Urteil vom 11. Sep tember 1941 (II 76/41) nimmt das Reichsgericht zu der Frage, was alles geschäfts- und verkehrsüblicherweisc im Firmenwert als maßgeblicher Faktor aufzuzählen ist und von ihm mit umfaßt wird, dahingehend Stellung, daß alle für die Bewertung des leben den Betriebs wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten be stimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unter nehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfaßt sind und nach ihrer Eigenart nicht erfaßt werden können, in Betracht kommen. Entstehung Der Firmenwert ist bei der Gründung eines Geschäfts noch nicht vorhanden, sondern er entsteht erst im Laufe der Zeit, und zwar ergibt er sich aus der Tüchtigkeit des Geschäftsinhabers. Man kann infolgedessen von einem Firmenwert erst dann sprechen, wenn das Unternehmen bereits einige Zeit (in der Regel mehr als fünf Jahre) bestanden und damit seine Lebensfähigkeit be wiesen hat. Im allgemeinen wächst der Firmenwert mit dem Ge schäftsalter. Es gibt natürlich auch Fälle, in denen der Firmen wert trotz beachtlichen Geschäftsalters abnimmt. Das tritt z. B. dann ein, wenn der Betriebsinhaber infolge seines Lebensalters, durch Krankheit oder andere Umstände nicht mehr in der Lage ist, sich seinem Geschäft so zu widmen, wie es erforderlich wäre. Praktische Bedeutung gewinnt der Firmenwert immer erst bei einer Veräußerung des Betriebes. Ermittlung Ein bestimmtes Ermittlungsschema gibt es nicht, da sich ein ideeller Wert nie in Zahlen ausdrücken läßt. Er hängt stets mehr oder w'eniger von den Umständen des jeweiligen Falles und von der persönlichen Auffassung der Beteiligten ab. Wie schon weiter oben gesagt, ist der Firmenwert der Unterschied zwischen dem Wert, den das Geschäft im ganzen hat, und dem Wert, der sich aus den einzelnen Sachwerten (Vermögensteilen abzüglich Schulden) ergibt. Man muß also zuerst den Gesamtgeschäfts wert zu ermitteln versuchen. — Eine gewisse Grundlage hierfür bietet der sich durch Kapitalisierung des Reingewinns ergebende sogenannte Ertragswert. Er wird nach der Formel: Reingewinn X 100 „ , w . * =5 r-: = Ertragswert Kapitalisierungstaktor errechnet. Hierbei kann natürlich nicht etwa nur von dem letzt- jährigen Gewinn ausgegangen werden, sondern es ist der Durch schnittsgewinn der letzten drei oder fünf Jahre zu nehmen. Des ferneren darf nicht der buchmäßige oder steuerliche Reingewinn zugrunde gelegt werden, man muß vielmehr von dem reinen Be triebsgewinn ausgehen. Es sind also aus dem Buch- oder Steuer gewinn die darin enthaltenen Lohnteile für die produktive Arbeit des Betriebsinhabers, der Unternehmerlohn und eventuelle Ar beitsleistungen mithelfender Familienangehöriger auszuscheiden. Weiter müssen etwaige Sondergewinne (z. B. durch Ausverkäufe während des Krieges) zur Kürzung kommen. Der in Anwxndung zu bringende Kapitalisierungsfaktor steht nicht fest. In der Regel wird man aber mit 6 %, d. h. 2 2 1 /1 % über dem derzeitigen üblichen Zinssatz zur Abgeltung des Risikos, auskommen. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Ertragswert stellt den Gesamtwert des Unternehmens dar. Zieht man jetzt davon die vorhandenen Sachwerte ab, so kommt man zu einem „theo retischen“ Firmenwert. Für die praktische Auswertung muß man duian denken, daß dieser I’irmcnwcrt nur auf den Betrieb in seiner augenblicklichen Gestalt, d. h. unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Betriebsinhabers, zutrifft. Bei einer Ge schaftsveraußerung erwirbt nun aber der Käufer den Betriebs inhaber nicht mit. Es scheidet infolgedessen ein wesentlicher laktor des Mrmcnwcrts aus. Deshalb ist im allgemeinen der theoretische Firmenwert zu halbieren, um auf den „realisierbaren“ nrmenw'ert zu kommen. Nachstehendes Beispiel mag das eben Gesagte noch näher erläutern: Uhrmachermeister Gutzeit hat die Absicht, sein Geschäft zu verkaufen. Er stellt fest, daß die vorhandenen Sachwerte 35 000 W. ausmachen. Da sein Geschäft 25 Jahre besteht und einen guten Ruf genießt, will er über die Sachwerte hinaus einen Hrmcnwert fordern. Er stellt folgende Berechnung auf: Buchgewinne der letzten fünf Jahre zusammen 50 000 Jl)i, mithin Durchschnittsgewinn . . 10 000 JM hiervon zu kürzen für seine produktive Arbeit am Werktisch, seinen Unternehmerlohn und die Mitarbeit seiner Ehefrau 7 000 JM verbleibt ein reiner Betriebsgewinn von . . . 3000 ffil das ergibt einen Ertragswert von 3000 * 100 »000 XX 6 Davon zieht er die Sachwerte ab, also .... 35 000 und kommt auf einen theoretischen Firmen wert von 15 000 JM Hiervon die Hälfte, ergibt als realisierbaren Firmenwert 7 500 JM Er wird also als Preis für sein Geschäft 42 700 JM ver langen. Liegen besondere Umstände vor, ist das Geschäft z. B. eine handelsgerichtlich eingetragene Firma und will der Käufer auch den Firmennamen miterwerben, so bleibt zu überlegen, ob hierfür nicht ein besonderer Aufschlag gefordert werden kann. Inwieweit der Käufer bereit ist, den vorerrechneten oder vielleicht sogar noch einen höheren ■ Firmenwert zu bewilligen, hängt von dem Interesse ab, das er an dem Geschäft hat, und von den Aussichten, die er sich von ihm verspricht. Letzten Endes wird also der erzielbare Firmenwert immer das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer sein. Die besprochene Ermittlungsmethode gibt nur einen Anhaltspunkt, wie man überhaupt zu einer Verhandlungsbasis kommt. Buchmäßige Behandlung Der von dem Betriebsinhaber durch eigene Arbeit er schaffene Firmenwert tritt, solange sich das Geschäft in seinem Besitz befindet, buchmäßig nicht in Erscheinung. Entgegen ver schiedentlich geäußerter Auffassungen braucht dieser Firmen wert nicht aktiviert zu werden. Es ist sogar unzulässig, einen diesbezüglichen Aktivposten einzustellen. Dagegen muß der realisierte Firmenw^ert buchmäßig zur Erfassung kommen. Der Käufer eines Betriebes hat also den für den Firmenwert gezahlten Betrag unter seinen Aktiven mit aufzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob in dem Kaufvertrag ein Firmenwert ausdrücklich festgelegt wmrden ist. Es genügt, daß der gezahlte Kaufpreis die erworbenen Sachwerte übersteigt. Der sich ergebende Unter schiedsbetrag stellt den sogenannten Firmenwert dar. Da aber auch der einmal realisierte Firmenw'ert kein Wirt schaftsgut ist, das einen festen Wert besitzt, dessen Wert viel mehr in jeder Weise von der Leitung des Betriebes, der allgemeinen Geschäftslage usw r . abhängt, fordern die Grundsätze über die Bilanzwahrheit eine möglichst schnelle Abschreibung des Firmen gesetz sogar zwingend vor, daß der eingesetzte Firmenw r ert-Aktiv werts. Für Aktiengesellschaften schreibt der § 133 Ziff. 5 Aktien posten durch angemessene jährliche Abschreibungen zu tilgen ist. Es entspricht demnach der kaufmännischen Übung, den Firmen wert möglichst bald verschwinden zu lassen. Das gilt aber nur in bezug auf die Handelsbilanz; die Steuergesetzgebung hat andere Richtlinien. Auch für den Verkäufer ist der realisierte Firmenwert ein Aktivposten, den er in seiner Schlußbilanz berücksichtigen muß. Dies hat für ihn insofern Bedeutung, als davon die Höhe des Veräußerungsgewinns nach § 16 Einkommensteuergesetz und damit die Höhe der hierauf eventuell zu zahlenden Einkommen steuer abhängt. 21
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